Urteil
2 K 1659/19
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2022:0525.2K1659.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, eine Vorsteuervergütung zu erhalten, und hierbei konkret darum, ob der darauf lautende Antrag von der Klägerin rechtzeitig und formgerecht gestellt wurde. Bei der Klägerin handelt es sich um ein in der Volksrepublik China ansässiges Unternehmen ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland. Geschäftsgegenstand ist der Handel mit .... Für die Monate Juni bis August 2015 gab die Klägerin beim Finanzamt Z Umsatzsteuervoranmeldungen ab, aus denen sich insgesamt ein Überschuss an gezahlter Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ... € ergab. Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 23.09.2015 wurde bei der Klägerin vom 09. bis 12.10.2015 vom Finanzamt Z1 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Monate Juni bis August 2015 an Amtsstelle durchgeführt. Nach den Feststellungen der Prüferin könne für die Klägerin keine Veranlagung im allgemeinen Besteuerungsverfahren erfolgen, weil sie in Deutschland nur Umsätze i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG erbracht habe, für die der Leistungsempfänger die Steuer schulde. Daher könne eine Erstattung der beantragten Einfuhrumsatzsteuerbeträge nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim Beklagten erfolgen. Nach den Ausführungen im Prüfungsbericht vom 12.10.2015 wurde hierzu in der telefonisch am 12.10.2015 durchgeführten Schlussbesprechung zwischen der Prüferin und Frau Steuerberaterin X Einvernehmen erzielt (vgl. Prüfungsbericht vom 12.10.2015, Bl. 50 ff., 194 ff. eFG-Akte). In der Folge lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 30.05.2016 die Zustimmung zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Oktober bis Dezember 2015 ab, in denen die Klägerin neben Umsätzen nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG auch steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen erklärt hatte. Die hiergegen von der Klägerin eingelegten Einsprüche vom 28.06.2016 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 01.09.2016 als unbegründet zurückgewiesen, da die als steuerpflichtig erklärten Lieferungen und Leistungen (Verpackung der Waren) als sog. Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung teilten und daher ebenfalls unter § 13b UStG fielen (vgl. Bl. 109 ff. Verwaltungsakte des Beklagten ‑VA‑). Bereits am 13.10.2015 hatte eine Mitarbeiterin der Bevollmächtigten der Klägerin, Frau Y, ein fünfseitiges Fax an den Beklagten übersandt (vgl. Sendebericht vom 13.10.2015, Bl. 5 VA). Nach dem Vortrag der Klägerin enthielt das Fax einen Antrag auf Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV in Höhe von ... € für den Zeitraum Juni bis August 2015. Gegenstand des Vergütungsantrags seien Rechnungen der in Deutschland ansässigen W Deutschland AG (AG) gewesen. Hintergrund der Rechnungsstellung sei der Transport von Waren (...) von China über V (Niederlande) nach U (Deutschland) gewesen, im Zuge dessen die AG für die Klägerin Einfuhrumsatzsteuer verauslagt habe. Der Antrag sei von der Bevollmächtigten der Klägerin unterzeichnet gewesen und habe den Firmenstempel der Steuerberatersozietät enthalten (vgl. Eingang des per Post übersandten Antrags vom 13.10.2015 am 20.07.2016, Bl. 1 ff. VA). Beim Beklagten ist dieser Antrag nicht auffindbar, er wurde nicht registriert. Ein Eingang ist nicht feststellbar. Nachdem sich Frau Y im Juni 2016 telefonisch bei Herrn T, einem Sachbearbeiter des Beklagten, nach dem Bearbeitungsstand des Antrags vom 13.10.2015 erkundigt hatte, schickte sie ihm am 30.06.2016 um 12:40 Uhr eine E-Mail mit dem Inhalt „(...), anbei sende ich Ihnen wie besprochen den Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer. Vielen Dank fürs Suchen.“ Der E-Mail war ein Antrag auf Vorsteuervergütung für den Vergütungszeitraum Juni 2015 bis August 2015 beigefügt. Der Gesamtbetrag der Vergütung belief sich auf ... €. Der Antrag war nicht unterschrieben. Später am selben Tage verfasste Herr T um 14:10 Uhr eine Antwort. In dieser E-Mail an Frau Y führte er aus, dass er „diesen Antragsteller nicht in unserer Datenbank finden“ könne. Am 20.07.2016 erreichte den Beklagten in Papierform ein Antrag auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum Juni bis August 2015 in Höhe von ... €. Der Antrag war mit Datum vom 13.10.2015 von der Bevollmächtigten der Klägerin unterschrieben worden. Dem Antrag war ein Nachweis über einen Faxversand vom 13.10.2015 an den Beklagten beigefügt. Außerdem waren dem Antrag Kopien der Rechnungsbelege der AG über verausgabte Einfuhrumsatzsteuer beigefügt. Zugrunde lag eine telefonische Absprache zwischen Frau Y und Herrn T vom 18.07.2016, wonach der Antrag, die Belege sowie die Faxbestätigung im Original per Post an Herrn S gesandt werden sollten (vgl. Bl. 68 eFG-Akte). Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 02.09.2016 lehnte der Beklagte die Vergütung der beantragten Einfuhrumsatzsteuerbeträge vollumfänglich ab. Zur Begründung führte er an, dass die Frist des § 61a Abs. 2 UStDV versäumt worden sei und Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO nicht erkennbar seien. Weiter sei der Antrag entgegen § 61a Abs. 2 Satz 4 UStDV vom antragstellenden Unternehmer nicht eigenhändig unterschrieben worden. Entgegen § 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV seien keine Originalbelege eingereicht worden und es läge keine gültige Originalbescheinigung gem. § 61a Abs. 4 UStDV vor. Weiter sei kein Vorsteuerabzug möglich, weil aus den Rechnungen hervorgehe, dass die Leistungen nicht für das Unternehmen der Antragstellerin erbracht worden seien. Die Rechnung müsse zudem auf den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift der Antragstellerin ausgestellt sein. Aus den Belegen sei ferner zu ersehen, dass jeweils weitere Unterlagen vom Rechnungsaussteller gefertigt worden seien. Ohne die Vorlage dieser weiteren Unterlagen sei die Vergütung nicht möglich. Den vorgenannten Bescheid versandte der Beklagte mit Schreiben vom 19.09.2016 „nur zur Information“ an den inländischen Consultant der Klägerin, Herrn R, nach dessen schriftlicher Anfrage vom 15.09.2016, welcher eine Vertretungs- und Empfangsvollmacht für die Klägerin beigefügt war (vgl. Bl. 13 f. VA). Mit Schreiben vom 02.11.2016 legten die Bevollmächtigten der Klägerin Einspruch gegen den – bis dato nur zur Information versandten – Ablehnungsbescheid vom 02.09.2016 ein und beantragten gleichzeitig eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trugen sie vor, dass nach der Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum Juni bis August 2015 mit Einspruchsentscheidung vom 01.09.2016 des Finanzamtes Z die Teilnahme am Regelbesteuerungsverfahren für die Monate Juni bis August 2015 abgelehnt worden sei. Daneben sei bereits am 13.10.2015 der Antrag auf Vorsteuer-Vergütung für den Zeitraum Juni bis August 2015 per Telefax eingereicht worden. Außerdem sei der Antrag am 19.07.2016 erneut in Papierform übermittelt worden. Als Anlage beigefügt waren u.a. ein mit einer kopierten Unterschrift der Klägerin versehenes Antragsformular, datiert vom 28.09.2016, sowie Rechnungen der AG, welche im Zeitraum von September bis Dezember 2015 ausgeführte Transporte betrafen. Am 01.12.2016 erfolgte ein Postrücklauf des am 02.09.2016 zur Post gegebenen und an die Klägerin in China adressierten Bescheides. Dieser wurde mit Zustellung am 24.05.2018 an die Bevollmächtigten der Klägerin bekannt gegeben. Gegen diesen Bescheid, der als Datum den 02.09.2016 trug, legte die Klägerin mit Schreiben vom 07.06.2018 Einspruch ein und begründete diesen mit den bereits mit Schreiben vom 02.11.2016 vorgetragenen Gründen (vgl. Bl. 146 ff. VA). Als Anlage beigefügt waren u.a. vier Einfuhrabgabenbescheide des Hauptzollamtes H Zollamt M vom 08.12.2015, jeweils ausgestellt über Einfuhren im Zeitraum September bis Dezember 2015. Mit Schreiben vom 21.06.2018 übersandte Herr R dem Beklagten im Rahmen des Vergütungsverfahrens für Januar bis März 2016 eine am 13.06.2018 von den chinesischen Behörden ausgestellte Unternehmerbescheinigung zu, mit der der Klägerin eine steuerliche Erfassung für Zwecke der Mehrwertsteuer seit dem 01.01.2009 bescheinigt wurde (vgl. 102 ff. eFG-Akte) . Mit Erörterungsschreiben vom 06.11.2018 führte der Beklagte aus, dass dem Einspruch hinsichtlich des Antrages vom 20.07.2016 aus den bereits im Ablehnungsbescheid genannten Gründen nicht abgeholfen werden könne. Darüber hinaus sei der am 20.07.2016 eingegangene Antrag nicht über das elektronische Portal beim Beklagten eingereicht worden, wie es seit dem 01.07.2016 nach § 61a Abs. 1 UStDV in der ab dem 30.12.2014 gültigen Fassung vorgesehen sei. Der per Telefax übermittelte Antrag vom 13.10.2015 sei beim Beklagten nicht eingegangen, könne aber selbst im Falle einer ordnungsgemäßen Zustellung beim Beklagten aus formellen Gründen u.a. mangels eigenhändiger Unterschrift des antragstellenden Unternehmens nicht anerkannt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO käme nicht in Betracht, da sie nicht innerhalb der Frist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO beantragt worden sei. Auch sei die versäumte Handlung, die in der Einreichung eines Vergütungsantrags nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung bestehe, nicht nachgeholt worden. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien außerdem keine Einfuhrbelege im Original eingereicht worden. Die Klägerin trug in ihrer Erwiderung vom 14.11.2018 ergänzend vor, bei dem am 20.07.2016 in Papierform eingereichten Antrag handele es sich lediglich um den Nachweis bzw. die Wiederholung des bereits am 13.10.2015 in zulässiger Form gestellten Antrages. Die Vorschrift über die elektronische Einreichung von Anträgen seit dem 01.07.2016 sei daher nicht einschlägig. Ferner sei erst mit der Bekanntgabe des Bescheides am 24.05.2018 die Ablehnung des Antrages wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift und fehlender Belege erfolgt. Es sei bereits ein Antrag mit Datum vom 28.09.2016 für den Vergütungszeitraum Juni bis August 2015 mit rechtswirksamer eigenhändiger Unterschrift an den Beklagten übersandt worden und damit sogar vor der tatsächlichen Bekanntgabe der Ablehnung. Die Einfuhrbelege lägen lediglich in elektronischer Form vor und die fehlende Unternehmerbescheinigung sei dem Beklagten bereits am 21.06.2018 übermittelt worden. Mit Schreiben vom 15.11.2018, eingegangen beim Beklagten am 22.11.2018, übersandte Herr R 29 ausgedruckte Steuerbescheide des Hauptzollamts H Zollamt M für den Zeitraum Juni bis August 2015. Zudem führte er aus, dass es in diesem Sinne keine papiermäßigen Originalbelege gegeben habe. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27.05.2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte er seine Ausführungen aus der Erörterung des Einspruchs. Hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergänzte der Beklagte, dass die Versäumung der Frist zur Einreichung des Antrages auf das Verschulden des Bevollmächtigten zurückzuführen sei, welches wie eigenes Verschulden der Klägerin behandelt werden müsse. Die Stellung eines elektronischen Antrages sei weiterhin nicht erfolgt. Die Einfuhrbelege seien im Original erst mit Schreiben vom 22.11.2018 (Eingang beim Beklagten) in Papierform übermittelt worden. Am 27.06.2019 reichte die Klägerin über das elektronische Portal beim Beklagten ein Antragsformular für den Vergütungszeitraum Juni bis August 2015 ein. Die am 01.07.2019 erhobene Klage begründet die Klägerin unter Wiederholung ihrer Auffassung aus dem Einspruchsverfahren. Sie behauptet weiterhin, sowohl am 13.10.2015 als auch am 28.09.2016 einen Antrag an den Beklagten übermittelt zu haben. Ergänzend führt sie aus, die Mängel des Antrages vom 13.10.2015 seien geheilt worden. So sei am 28.09.2016 die eigenhändige Unterschrift des Unternehmers in der notwendigen Form nachgereicht worden, als der vollständige Antrag mit der eigenhändigen Unterschrift der Klägerin dem Beklagten per Briefpost zugesandt worden sei (vgl. Vermerk im Postausgangsbuch der Bevollmächtigten der Klägerin, Bl. 124 eFG-Akte). Die Zolldokumente seien am 15.11.2018 aufgrund der Aufforderung des Beklagten vom 06.11.2018, Originalbelege vorzulegen, übersandt worden. Dass es sich dabei nur um Ausdrucke der im beleglosen Verfahren übermittelten Zolldokumente handelt, schade nicht, da insoweit Originalbelege aus diesen Vorgängen nicht existierten. Schließlich sei das Fehlen der Unternehmerbescheinigung geheilt worden, indem diese mit Schreiben vom 21.06.2018 nachgereicht worden sei. Der Beklagte habe gegen die Auskunftspflicht des § 89 Abs. 1 Satz 2 AO verstoßen. Denn er habe am 30.06.2016 die Klägerin nicht auf die fehlende eigenhändige Unterschrift der Antragstellerin aufmerksam gemacht, trotzdem es sich um den letztmöglichen Tag einer Antragstellung in Papierform handelte und die Mitarbeiterin ihrer Bevollmächtigten zuvor bereits mehrfach telefonisch um Unterstützung im Zusammenhang mit der Antragstellung beim Beklagten gebeten und von diesem auch diverse Handlungsempfehlungen erhalten habe. Aufgrund des regen telefonischen Kontakts wegen nachzureichender Dokumente hebe sich der vorliegende Geschäftsablauf von allgemeinen Vorgängen des Masseverfahrens ab. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.05.2019 die Vorsteuervergütung für den Zeitraum Juni 2015 bis August 2015 mit ... € festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt im Wesentlichen seine Auffassung aus dem Einspruchsverfahren. Hinsichtlich des am 20.07.2016 bei ihm eingegangen Antrages ergänzt er, dass selbst wenn zu diesem Zeitpunkt eine Antragstellung in Papierform noch zulässig gewesen sein sollte, der Antrag jedenfalls aufgrund der fehlenden eigenhändigen Unterschrift unwirksam sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei kein besonders Beauftragter i.S.d. § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO und könne daher den Vergütungsantrag vom 20.07.2016 nicht rechtswirksam stellen. Die eigenhändige Unterschrift der Klägerin sei auch nicht am 28.09.2016 wirksam nachgeholt worden, da ein Antrag zu diesem Datum nicht beim Beklagten eingegangen sei. Hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergänzt der Beklagte, dass die versäumte Handlung nicht innerhalb der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO, welche mit Ablauf des 30.06.2017 endete, nachgeholt worden sei. Denn erst am 27.06.2019 sei über das elektronische Portal bei ihm ein wirksamer Antrag für den Vergütungszeitraum Juni bis August 2015 eingereicht worden. Er, der Beklagte, habe seine Hinweis- und Fürsorgepflicht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AO nicht verletzt. Der Steuerpflichtige habe sich mit der Rechtslage und den Voraussetzungen für die Erlangung von Steuervorteilen selbst vertraut zu machen. Jedenfalls habe der Bevollmächtigte als Angehöriger der steuerberatenden Berufe das Verfahrensrecht zu kennen. Die Verantwortung einer ordnungsgemäßen Antragstellung innerhalb der Antragsfrist liege in der Sphäre der Klägerin. Sofern Vergütungsanträge in einem Massenverfahren erst kurz vor Ablauf der Antragsfrist eingereicht würden, könne von seiner Seite im Allgemeinen auch keine Hinweispflicht verletzt werden, die für die eingetretene Versäumnis hätte ursächlich sein können und ihm auf diese Weise die Verantwortung für eine Fehlleistung des antragstellenden Unternehmers übertrage. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Vergütungsanspruch. Sie hat innerhalb der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 61a Abs. 2 UStDV keinen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag gestellt (dazu 1.) und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO liegen nicht vor (dazu 2.). 1. Es liegt kein ordnungsgemäßer Vergütungsantrag innerhalb der Antragsfrist vor. Gemäß § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann das Bundesministerium der Finanzen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG in einem besonderen Verfahren regeln. Hierbei kann unter anderem gemäß § 18 Abs. 9 Satz 2 Nr. 2 UStG angeordnet werden, innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist, sowie gemäß § 18 Abs. 9 Satz 2 Nr. 4 UStG, wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht. Der Vergütungsantrag ist nach § 61a Abs. 2 UStDV binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Bei dieser Frist handelt es sich nicht nur um eine sog. Ordnungsfrist, sondern um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. zu § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG a.F. BFH-Urteil vom 21.10.1999 V R 76/98, BStBl. II 2000, 214; EuGH-Urteil vom 21.06.2012 C-294/11, Elsacom, BFH/NV 2012, 1404 zur sechsmonatigen Frist nach Art. 7 Abs. 1 der Achten EG-Richtlinie). Innerhalb der Frist wurde kein ordnungsgemäßer Vergütungsantrag gestellt. Die Frist begann vorliegend mit Ablauf des 31.12.2015, da der hier in Rede stehende Vergütungsanspruch im Jahr 2015 entstanden ist. Sie endete somit mit Ablauf des 30.06.2016 (vgl. § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). a. Es kann dahinstehen, ob der Antrag der Klägerin vom 13.10.2015 an diesem Tag beim Beklagten eingegangen ist. Jedenfalls ist der Antrag unwirksam. Gemäß § 61a Abs. 2 Satz 4 UStDV in der am 01.01.2010 gültigen Fassung, welche gemäß § 74a Abs. 4 UStDV noch auf Anträge Anwendung findet, die bis zum 30.06.2016 gestellt wurden, ist der Vergütungsantrag eines nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers eigenhändig zu unterschreiben. Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit der eigenhändigen Unterschrift des Geschäftsführers auf Vorsteuervergütungsanträgen für Unternehmen aus Drittstaaten entschieden, dass es unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, eine entsprechende Verpflichtung für Unternehmen aus Drittstaaten anzunehmen, während eine solche Verpflichtung für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten nicht besteht (vgl. FG Köln, Urteil vom 25.08.2015, 2 K 997/14, EFG 2015, 1869 und 2 K 2193/14, EFG 2015, 1866). Das Unterschriftenerfordernis ist verhältnismäßig, da es zur Erreichung eines legitimen Zieles, nämlich der Vermeidung von Steuerhinterziehungen, dient. Ausnahmen sind für besondere Situationen vorgesehen. Ein Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz liegt nicht vor, da durch das Unterschriftenerfordernis die Geltendmachung von Rechten nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Weiterhin liegt kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 18 AEUV vor, da es keine Anwendung im Falle einer Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen von Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen findet. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da sich juristische Personen aus Drittstaaten auf den Gleichheitsgrundsatz nicht berufen können. In der Sache ist die unterschiedliche Behandlung darüber hinaus jedenfalls rechtmäßig, da Unternehmen aus Drittstaaten nicht mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten vergleichbar sind, weil Kontrollmöglichkeiten in anderen Mitgliedstaaten in weiterem Umfang bestehen als in Drittstaaten. Da juristische Personen zwar antragsberechtigte Unternehmer, verfahrensrechtlich aber nicht handlungsfähig sind, ist die eigenhändige Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters oder eines besonders Beauftragten erforderlich (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 AO). Gesetzlicher Vertreter ist bei einer juristischen Person deren Vorstand oder Geschäftsführer (vgl. BFH-Urteil vom 30.10.2008 III R 107/07, BStBl. II 2009, 352). Unter „besonders Beauftragte“ fallen diejenigen natürlichen Personen, die nicht zu den gesetzlichen Vertretern natürlicher oder juristischer Personen i.S.v. § 34 Abs. 1 AO gehören und die kraft Steuerverfahrensrecht die steuerlichen Pflichten sonstiger verfahrenshandlungsunfähiger Steuerrechtssubjekte erfüllen müssen und deren Rechte wahrnehmen. Das sind die Geschäftsführer nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.v. § 34 Abs. 2 und 3 AO, die entsprechende Pflichten zu erfüllen haben. Dementsprechend handeln für juristische Personen und Personenvereinigungen, soweit sie gesetzliche Vertreter haben, diese (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1998 III R 58/95, BStBl. II 1999, 237). Vorliegend wurde der Antrag weder vom gesetzlichen Vertreter noch von einem besonders Beauftragten i.S.v. § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO unterschrieben. So ist der Antrag vom 13.10.2015, den die Klägerin nach ihrem Vortrag wiederholend unter dem 19.07.2016 eingereicht hat, lediglich von Frau Steuerberaterin X, der Bevollmächtigten der Klägerin, unterschrieben und mit dem Stempel der Steuerberatersozietät versehen. Er genügt mithin nicht den Anforderungen an einen wirksamen Vergütungsantrag. Die am 30.06.2015 per E-Mail übermittelte Aktenkopie des Antrages vom 13.10.2015 (vgl. Bl. 62 ff. eFG-Akte) ist mit gar keiner Unterschrift versehen und daher bereits aus diesem Grund unwirksam. b. Auch wenn man, anders als von der Klägerin beabsichtigt, den am 20.07.2016 beim Beklagten eingegangenen Antrag als eigenständigen Antrag betrachtet, ist dieser zusätzlich zur Fristproblematik auch formunwirksam. Gemäß § 61a Abs. 1 Satz 1 UStDV in der am 30.12.2014 geltenden Fassung i.V.m. § 74a Abs. 4 UStDV hat ab dem 01.07.2016 der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Erforderlich ist demnach eine authentifiziert elektronische Übermittlung über das Online-Portal (BOP). Gemäß § 61a Abs. 1 Satz 2 UStDV kann der Beklagte zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist die Vergütung gemäß § 61a Abs. 1 Satz 3 UStDV nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Beklagten zu beantragen, wobei der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Vorliegend wurde der Antrag entgegen der gerade dargestellten Anforderungen lediglich in Papierform an den Beklagten übermittelt. Ein Antrag nach § 61a Abs. 1 Satz 2 UStDV wurde von der Klägerin nicht gestellt. Selbst wenn ein solcher gestellt worden wäre, ergäbe sich die Unwirksamkeit des Antrages aus dem Umstand, dass dieser ebenfalls nicht eigenhändig im Sinne der oben genannten Grundsätze unterschrieben wurde. Er trägt lediglich die Unterschrift der Bevollmächtigten der Klägerin. c. Es kann schließlich für die Frage eines form- und fristgerecht eingegangenen Antrags bis zum 30.06.2016 dahinstehen, ob – wie von der Klägerin behauptet und vom Beklagten bestritten – am 28.09.2016 ein vollständiger Antrag mit der eigenhändigen Unterschrift des gesetzlichen Vertreters der Klägerin dem Beklagten per Briefpost zugesandt worden ist und dadurch – wie es der Ansicht der Klägerin entspricht – der Mangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift des Antrags vom 13.10.2015 geheilt wurde. Unabhängig davon, dass sich in den Akten des Beklagten dieser Antrag erstmals als Anlage zum Einspruchsschreiben vom 02.11.2016 findet, wäre eine Übersendung bereits am 28.09.2016 erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 61a Abs. 2 UStDV am 30.06.2016 erfolgt. d. Aufgrund eines fehlenden wirksamen Antrags vor Fristablauf kann ebenso dahinstehen, ob – wie es der Ansicht des Beklagten entspricht – der Antrag nicht den Anforderungen des § 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV genügt, weil ihm keine Einfuhrbelege im Original beigefügt waren, und ob gemäß § 61a Abs. 4 UStDV eine Unternehmerbescheinigung im Original beigefügt wurde. 2. Die Versäumung der rechtzeitigen Einreichung eines Vergütungsantrags kann nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Gemäß § 110 Abs. 1 AO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden i.S.v. § 110 AO liegt schon dann vor, wenn den Steuerpflichtigen leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich des Fristversäumnisses trifft (BFH-Urteil vom 19.12.2000 VII R 7/99, BStBl. II 2001, 158). Fahrlässig handelt, wer die gebotene und ihm mögliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch eine Frist versäumt, vorausgesetzt, dass er die Versäumung hätte voraussehen können und ihm ein besonderes Verhalten zumutbar war. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Bevollmächtigten wird wie eigenes Verschulden gewertet. Rechtsirrtümer oder Rechtsunkenntnis eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe entschuldigen eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht, so muss ein berufsmäßiger Vertreter das Verfahrensrecht kennen (vgl. BFH-Beschluss vom 20.02.1990 VII R 125/89, BStBl II 1990, 546; BFH-Urteil vom 28.07.2015, VIII R 50/14, DStR 2015, 2234). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 110 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 110 Abs. 2 Satz 3 AO). Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 110 Abs. 2 Satz 4 AO). Nach einem Jahr seit Ende der versäumten Handlung kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 110 Abs. 3 AO). a. Dies berücksichtigend kommt zu Gunsten der Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Vergütungsantrags vom 13.10.2015 zwar grundsätzlich in Betracht. Die von ihr vorgetragene Antragstellung am 13.10.2015 als Reaktion auf die am Vortag per Telefon abgehaltene Schlussbesprechung bezüglich der streitgegenständlichen Voranmeldungszeiträume Juni bis August 2015, den Fax-Sendebericht über 5 Seiten (Vorblatt nebst 4-seitigem Antragsformular) an eine Fax-Nummer des Beklagten vom 13.10.2015 sowie die E-Mails vom 30.06.2016 zwischen Frau Y und Herr T sprechen für ein unverschuldetes Versäumen der Antragsfrist. Allerdings hat die Klägerin nicht innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung gemäß § 110 Abs. 2 Satz 3 AO entsprechend der Anforderungen gemäß § 61a Abs. 2 Satz 4 UStDV nachgeholt. Die Antragsfrist beträgt 1 Monat und beginnt nach dem Wegfall des Hindernisses, § 110 Abs. 2 Satz 1 AO. Dieser Zeitpunkt war vorliegend der 30.06.2016, an dem der Beklagte nach Übersendung einer Aktenausfertigung des Antrags per E-Mail mitgeteilt hat, dass die Klägerin nicht in seiner Datenbank zu finden ist. Die Klägerin musste daher davon ausgehen, dass ihr Antrag vom 13.10.2015, den sie über 8 Monate zuvor per Fax übersandt hatte, beim Beklagten nicht eingegangen ist. Ansonsten wäre der Antrag zu diesem Zeitpunkt wenigstens registriert worden und die Klägerin wäre in der Datenbank auffindbar gewesen. Allein auf Grund des Sendeprotokolls konnte sie jedenfalls nicht von einem tatsächlichen Zugang des Antrags beim Beklagten ausgehen, weil nicht alle technisch bedingten Übertragungsfehler im Sendeprotokoll dokumentiert werden. Das Sendeprotokoll dient nicht als Nachweis des Zugangs (vgl. nur Stapperfend in Gräber, 9. Aufl. 2019, § 56 FGO, Rz. 80 m.w.N.). Innerhalb der ab diesem Zeitpunkt laufenden Frist von einem Monat hat sie zwar die Handlung nachgeholt und den Antrag vom 13.10.2015 erneut per Post eingereicht und zusätzlich Belege beigefügt. Da dieser Antrag, wie unter 1.a) festgestellt, jedoch bereits auf Grund der fehlenden eigenhändigen Unterschrift der Klägerin gemäß § 61a Abs. 2 Satz 4 UStDV unwirksam ist, führt dieser Antrag auch unter Berücksichtigung der Vorschriften gemäß § 110 AO nicht zu einer ordnungsgemäßen Antragstellung. Weitere Anträge innerhalb dieser Monatsfrist hat die Klägerin unstreitig nicht gestellt. b. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Umsatzsteuer-Sonderprüfung des Finanzamts Z1 für den Zeitraum Juni bis August 2015 sowie das Verwaltungsverfahren mit sich anschließendem Einspruchsverfahren hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Oktober bis Dezember 2015, das mit Einspruchsentscheidung des Finanzamts Z vom 01.09.2016 beendet wurde, zu keinem (weiteren) Hinderungsgrund, der einen Wiedereinsetzungsantrag begründen könnte. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war der Vergütungsantrag vom 13.10.2015 gerade die Reaktion auf die Umsatzsteuersonderprüfung für Juni bis August 2015 und insbesondere auf die am 12.10.2015 telefonisch durchgeführte Schlussbesprechung, bei der nach dem Prüfungsbericht vom 12.10.2015 Einvernehmen darüber erzielt wurde, dass eine Geltendmachung der Einfuhrumsatzsteuer für die Monate Juni bis August 2015 nicht im allgemeinen Besteuerungsverfahren möglich ist, sondern die entsprechende Vergütung beim Beklagten zu beantragen ist. Das erst in der Folgezeit geführte Einspruchsverfahren betreffend die Monate Oktober bis Dezember 2015 hat für den streitgegenständlichen Vergütungszeitraum Juni bis August 2015, für den bereits das besondere Verfahren angestoßen worden war, keine Auswirkungen. Selbst wenn es für die Folgezeiträume zu einer Veranlagung im allgemeinen Besteuerungsverfahren gekommen wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf das vorliegende Vergütungsverfahren betreffend die hier streitigen Vormonate, für die der Vergütungsantrag bereits gestellt wurde (vgl. UStAE Abschn. 18.15 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1-3). Hiervon scheint (ursprünglich) auch die Klägerin ausgegangen zu sein, als sie zeitlich parallel zum Einspruchsverfahren gegen das Finanzamt Z wegen der Voranmeldungszeiträume Oktober bis Dezember 2015 das Vergütungsverfahren für die hier streitigen Vormonate durch erneute Übersendung des Antrags vom 13.10.2015 im Juli 2016 weiterverfolgt hat. Zudem hat die Klägerin eine Geltendmachung der hier streitigen Einfuhrumsatzsteuer Juni bis August 2015 im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach Abschluss der Sonderprüfung am 12.10.2015 – soweit erkennbar – nicht mehr weiterverfolgt. c. Der mit der auf den 28.09.2016 datierten Unterschrift der Klägerin versehene Antrag führt ebenfalls nicht zur begehrten Vergütung. Er ist weder innerhalb der 1-monatigen Wiedereinsetzungsfrist ab dem 30.06.2016 gestellt worden, noch ist zu Gunsten der Klägerin eine weitere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die fehlende eigenhändige Unterschrift im Antrag vom 13.05.2015 bzw. 19.07.2016 zu gewähren. Insoweit steht das Verschulden der Bevollmächtigten der Klägerin einer Wiedereinsetzung entgegen. aa. Unabhängig davon, ob dieser Antrag vom 28.09.2016, wie von der Klägerin behauptet, bereits mit Post vom 28.09.2016 an den Beklagten übersandt wurde, oder erst als Anlage zum Einspruchsschreiben vom 02.11.2016 am 03.11.2016 beim Beklagten eingegangen ist (vgl. Bl. 54 ff. VA), ist er nicht innerhalb der am 30.06.2016 begonnenen 1‑monatigen Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 AO gestellt worden: Wie bereits dargestellt, kommt zugunsten der Klägerin infolge des beim Beklagten nicht eingegangenen Antrags vom 13.10.2015 zwar eine Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO in Betracht. Da insoweit die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat jedoch mit Wegfall des Hindernisses am 30.06.2016 begann, wäre selbst ein zeitnaher Eingang des Antrags vom 28.09.2016, den die Klägerin bereits an diesem Tag zur Post gegeben haben will, beim Beklagten verspätet gewesen. Der unbestritten erfolgte Eingang dieses Antrags am 03.11.2016 war es erst recht. bb. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr keine weitere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Unkenntnis ihrer Bevollmächtigten hinsichtlich des Erfordernisses einer eigenhändigen Unterschrift zu gewähren. Denn die Klägerin hat es zumindest fahrlässig versäumt, innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist einen Vergütungsantrag mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen, wobei das Verschulden ihrer Bevollmächtigten wie ihr eigenes Verschulden gewertet wird. Bei berufsmäßigen Vertretern verursacht die mangelnde Kenntnis über verfahrensrechtliche Fristen grundsätzlich einen Verschuldensvorwurf (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.1998, III R 47/95, BStBl. II 1999, 65, BFH-Urteil vom 28.07.2015 VIII R 50/14, DStR 2015, 2234). Rechtsirrtümer oder Rechtsunkenntnis eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe entschuldigen eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht, da ein berufsmäßiger Vertreter das Verfahrensrecht kennen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 20.02.1990 VII R 125/89, BStBl II 1990, 546). Zudem ergibt sich das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift explizit aus § 61a Abs. 2 Satz 4 UStDV i.V.m. § 74a Abs. 4 UStDV als auch aus dem von den Bevollmächtigten der Klägerin verwandten amtlichen Vordruck („Eigenhändige Unterschrift und Firmenstempel“). Die Klägerin beruft sich zur Abwendung der insoweit schuldhaften Fristversäumung ohne Erfolg darauf, der Beklagte habe den Mangel der Eigenhändigkeit nicht beanstandet und die Klägerin unter Verstoß gegen die Hinweispflicht aus § 89 AO von einer ordnungsgemäßen Antragstellung fristgemäß am 30.06.2016 abgehalten. Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AO soll die Finanzbehörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Vorliegend ist bereits nicht dokumentiert, dass der Beklagte den Antrag vom 13.10.2015 am 30.06.2016 bereits geprüft hatte und damit wusste, dass die eigenhändige Unterschrift fehlte. Auch hinsichtlich des der E-Mail der Klägerin vom 30.06.2015 angehängten Antrags bestand keine Pflicht des Beklagten, diesen unmittelbar nach seinem Eingang einer Prüfung zu unterziehen. Denn bei der Vorsteuervergütung handelt es sich um ein Massenverfahren, in dessen Rahmen keine zeitnahe individuelle Prüfung, schon gar nicht am selben Tage, gewährleistet werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zuvor offenbar mehrmaliger telefonischer Abstimmungsbedarf bezüglich des Nachreichens von Unterlagen bestanden hat. Eine besondere Prüfbedürftigkeit des der E-Mail vom 30.06.2016 angehängten Antrages darauf, ob er (wirksam) unterschrieben worden ist, ist damit jedenfalls nicht indiziert. Eine Hinweispflicht folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Vergütungsantrag vom 30.06.2016 erst kurz vor Ablauf der Antragsfrist eingereicht wurde. Denn der Steuerpflichtige hat sich mit der aktuellen Rechtslage selbst vertraut zu machen und sich über die Voraussetzungen zur Erlangung von Steuervorteilen selbst zu informieren (vgl. Söhn, in: HHSp, § 89 AO Rz. 69, m.w.N.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass die Klägerin keine im Umgang mit den Finanzbehörden unerfahrene Privatperson ist, sondern ein steuerlich vertretenes Unternehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2009 VII R 5/08, BFH/NV 2009, 1602). Gerade aufgrund des Umstands, dass erst am 30.06.2016 nach dem Antragseingang gefragt wurde und eine Aktenkopie erst am 30.06.2016 eingereicht wurde, erscheint es nicht sachgerecht, dem Beklagten die Verantwortung für die Versäumung der Frist zu übertragen. Erfahrungsgemäß häufen sich gerade kurz vor Ablauf der Antragsfrist die Anträge, so dass von dem Beklagten nicht erwartet werden konnte, noch innerhalb der Antragsfrist alle eingegangenen Anträge auf ihre formelle Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen, um eventuell entdeckte Fehler durch die Antragsteller noch fristgerecht beheben zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2007 V R 23/05, BStBl. II 2007, 430; BFH-Urteil vom 24.09.2015 V R 9/14, BStBl. II 2015, 1067). Werden Vergütungsanträge erst kurz vor Ablauf der Antragsfrist eingereicht, kann offensichtlich auch keine Hinweispflicht verletzt worden sein, die für die eingetretene Versäumnis hätte ursächlich sein können (vgl. für Zulagenanträge: BFH-Urteil vom 16.05.2002 III R 27/01, BStBl. II 2002, 668). Selbst wenn der Beklagte den Formmangel gekannt hätte, so hielt er die Klägerin mit seinem Verhalten nicht davon ab, einen wirksamen Antrag zu stellen. Denn ein fehlender Hinweis erweckt ohne weitere hinzutretende Umstände nicht positiv den Anschein, dass ein wirksamer Antrag gestellt wurde. In der Folge durfte die Klägerin nicht ohne weiteres von der Formwirksamkeit ausgehen und ihrerseits eine notwendige Überprüfung der Unterlagen unterlassen. Gleiches gilt im Übrigen für den während der Wiedereinsetzungsfrist am 20.07.2016 beim Beklagten eingegangenen Antrag vom 13.10.2015. Auch diesbezüglich ist die fehlende eigenhändige Unterschrift auf das Verschulden der Klägerin zurückzuführen, während der Beklagte nicht gemäß § 89 AO verpflichtet war, die Klägerin innerhalb der noch wenige Tage laufenden Wiedereinsetzungsfrist insbesondere auf die fehlende eigenhändige Unterschrift hinzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes.