Urteil
13 K 703/17
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2021:1125.13K703.17.00
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Tenor
Die Bescheide vom 13.04.2016 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 bis 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2017 werden mit der Maßgabe geändert, dass der jeweilige Gewerbeertrag um Hinzurechnungen von Entgelten für Schulden i.H.v. 20.297,28 € (2011), 3.495,92 € (2012) und 120.379,06 € (2013) gemindert wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide vom 13.04.2016 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 bis 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2017 werden mit der Maßgabe geändert, dass der jeweilige Gewerbeertrag um Hinzurechnungen von Entgelten für Schulden i.H.v. 20.297,28 € (2011), 3.495,92 € (2012) und 120.379,06 € (2013) gemindert wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen streitig, die die Klägerin nach § 255 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in die Herstellungskosten von unterjährig aus ihrem Betriebsvermögen ausgeschiedenen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einbezogen hatte. Die Klägerin ist eine ... GmbH mit Sitz in A. Gegenstand ihres Unternehmens ist die ... Durchführung von Bauprojekten .... Insbesondere erstellt die Klägerin auf zuvor von ihr erworbenen Grundstücken Wohn- und Gewerbeimmobilien, die sie anschließend entweder als Teil- bzw. Sondereigentumseinheiten oder als ungeteiltes Objekt an Investoren zur Selbst- oder Fremdvermietung veräußert. Die Aufwendungen zum Erwerb der Grundstücke und Errichtung der Bauobjekte werden von ihr in der Regel über Bankenkredite und die Bereitstellung finanzieller Mittel durch andere Gesellschaften der B-Unternehmensgruppe finanziert. Alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzesbuches befreiter Geschäftsführer der Klägerin war in den Streitjahren Herr C. Am 25.000 € betragenden Stammkapital der Klägerin war neben dem Geschäftsführer Herrn C mit einem Anteil von 1.500 € (6 %) die B AG mit einem Anteil von 23.500 € (94 %) beteiligt. Sämtliche Anteile an der B AG wurden wiederum vom Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin gehalten. Für die Streitjahre 2011 bis 2013 war die Klägerin durch das ursprünglich zuständige Finanzamt D zunächst erklärungsgemäß zum Gewerbesteuermessbetrag veranlagt worden. Sämtliche Bescheide waren unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ergangen. Ab dem 16.06.2015 führte das Finanzamt E sodann eine steuerliche Betriebsprüfung (Bp.) für die Jahre 2011 bis 2013 bei der Klägerin durch. Diese mündete in den abschließenden Prüfungsbericht vom 08.01.2016. In gewerbesteuerlicher Hinsicht stellte die Bp. in diesem unter Tz. 2.6.1 fest, dass die Klägerin im Prüfungszeitraum erhebliche, im Zusammenhang mit der Errichtung ihrer Bauobjekte angefallene Finanzierungszinsen und -kosten getragen habe. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) habe sie für diese Aufwendungen insgesamt nicht vorgenommen, auch wenn einzelne Bauobjekte zum jeweiligen Bilanzstichtag bereits veräußert gewesen seien. Dies hielt die Bp. für unzulässig. Nach § 255 Abs. 3 Satz 1 HGB gehörten Zinsen für Fremdkapital grundsätzlich nicht zu den Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes. Gemäß § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB dürften Zinsen für Fremdkapital, das zur Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet werde, jedoch angesetzt werden, soweit sie auf die Zeit der Herstellung entfielen. Die Ausübung des Wahlrechts und somit die Aktivierung der Bauzeitzinsen erfolge jeweils zum Abschlussstichtag; eine unterjährige Aktivierung von Bauzeitzinsen sei bereits handelsrechtlich nicht zulässig. Auch steuerrechtlich habe somit eine Aktivierung von Bauzeitzinsen, die auf am Bilanzstichtag bereits veräußerte oder dem Anlagevermögen zugeführte Wirtschaftsgüter entfielen, zu unterbleiben, da diese Wirtschaftsgüter dem Umlaufvermögen am Bilanzstichtag nicht mehr zuzurechnen seien. Mangels Aktivierung würden diese Zinsen im Jahr der Veräußerung ertragsmindernd berücksichtigt und seien dem Gewerbeertrag nach dem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.07.2012 zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG (BStBl I 2012, 654, dort Rz. 2 und 13) gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG wieder hinzuzurechnen. Der Höhe nach beliefen sich die danach vorzunehmenden Hinzurechnungen auf die von der Klägerin für die Konten 1 und 2 ermittelten, am jeweiligen Bilanzstichtag nicht mehr aktivierten Fremdkapitalzinsen und Bearbeitungsgebühren von 20.297,28 € (2011), 3.495,92 € (2012) und 120.379,06 € (2013). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bp.-Bericht vom 08.01.2016 Bezug genommen. Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig, dass es sich bei den vorgenannten Beträgen um Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Herstellung von in den Streitjahren verwirklichten Bauobjekten der Klägerin handelte, die im jeweiligen Jahr der Fertigstellung noch vollumfänglich auf den Zeitraum der Herstellung der Objekte entfielen. Das Finanzamt D folgte der Auffassung der Bp. und erließ unter dem 13.04.2016 entsprechend nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Gewerbesteuermessbescheide für 2011 bis 2013, in denen es die o.g. Beträge im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags bei der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden nach § 8 Nr. 1 GewStG berücksichtigte. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihren fristgerecht am 19.04.2016 eingelegten Einsprüchen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass es sich bei dem Ansatz von Fremdkapitalzinsen als „fiktive“ Herstellungskosten nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB nicht – wie die Bp. anführe – um ein Bewertungswahlrecht, sondern um die Inanspruchnahme einer Bewertungshilfe handele (Hinweis auf Beck´scher Bilanzkommentar, § 255 HGB Rn. 502). Der Prozess der Aktivierung beginne bei der Herstellung von Vermögensgegenständen typischerweise mit der Entstehung von Aufwendungen und ende mit der Fertigstellung. Soweit die Voraussetzungen des § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB erfüllt seien, gälten Fremdkapitalzinsen also für den gesamten Zeitraum der Herstellung – vom Beginn bis zur Fertigstellung – als Herstellungskosten. Eine Hinzurechnung als Schuldentgelte für gewerbesteuerliche Zwecke scheide daher aus. In diesem Zusammenhang sei auch unerheblich, dass die hergestellten Einheiten zum Bilanzstichtag aufgrund der bereits erfolgten Übergabe als Abgang erfasst worden und damit nicht mehr als Vorratsvermögen aktiviert gewesen seien. Die aus § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB folgende Einordnung von Fremdkapitalzinsen als Herstellungskosten gehe nicht dadurch verloren, dass die Einheiten aufgrund ihrer vor dem Bilanzstichtag erfolgten Fertigstellung zu diesem Stichtag selbst nicht mehr aktiviert werden könnten. Das Finanzamt trat dem während der Erörterung im Einspruchsverfahren unter Verweis auf die bereits im Bp.-Bericht angeführte Verwaltungsanweisung entgegen. Die Hinzurechnung von Bauzeitzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG scheide strukturell nur insoweit aus, als diese tatsächlich über einen Bilanzstichtag hinaus als Herstellungskosten aktiviert würden. Unterjährig anfallende Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die noch vor dem Bilanzstichtag veräußert worden seien, unterlägen demgegenüber nach einer bereits im Jahr 2011 erfolgten Abstimmung auf Bund-/Länder-Ebene der Hinzurechnung. Dies folge daraus, dass die Bewertung und Aktivierung von Wirtschaftsgütern ausschließlich am Bilanzstichtag erfolge. Damit könne aber auch die Ausübung eines Wahlrechts zur Aktivierung ebenso wie z.B. eine Teilwertabschreibung erst am Ende des Wirtschaftsjahres und nicht unterjährig erfolgen. Auch aus den Entscheidungsgründen des BFH-Urteils vom 10.03.1993 (I R 59/92, BFH/NV 1993, 561) ergebe sich, dass als Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aktivierte Zinsen jedenfalls dann nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterlägen, wenn die Wirtschaftsgüter erst nach dem Ende des Wirtschaftsjahres fertiggestellt worden seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.02.2017 wies der zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte die Einsprüche mit gleichlautender Begründung als unbegründet zurück. Ergänzend wies er darauf hin, es entspreche nicht der herrschenden Meinung, dass es sich bei § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB um eine Bewertungshilfe und nicht um ein Bewertungswahlrecht handeln solle. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Über die bereits im Vorverfahren angeführte und im Klageverfahren nochmals bekräftigte Charakterisierung des § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB als Bewertungshilfe hinaus trägt sie vor, Fremdkapitalzinsen, die bis zur abschließenden Fertigstellung und im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken und der Errichtung von Bauobjekten anfielen, würden von ihr regelmäßig fortlaufend gemäß § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB als Herstellungskosten beim Vorratsvermögen aktiviert. Dies erfolge unabhängig davon, ob das Projekt zum nachfolgenden Bilanzstichtag voraussichtlich bereits realisiert und infolgedessen nicht mehr als Vorratsvermögen bilanziert sei oder erst in einem Folgejahr fertiggestellt werde. Für gewerbesteuerliche Zwecke habe sie eine Hinzurechnung der Schuldentgelte nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG weder im Erhebungszeitraum der Aktivierung noch im Erhebungszeitraum der Auflösung des Vorratsbestands bei Fertigstellung des Projekts vorgenommen. Dies sei auch zu Recht geschehen. Mit der zulässigen Aktivierung der Fremdkapitalzinsen gälten diese gemäß § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB als Herstellungskosten. Soweit der Beklagte mit einer ausschließlich am Bilanzstichtag erfolgenden Bewertung und Aktivierung von Wirtschaftsgütern argumentiere, übersehe er, dass jeder Geschäftsvorfall zeitnah in den Grundaufzeichnungen zu erfassen sei. Angeschaffte Wirtschaftsgüter seien daher nicht erst bzw. ausschließlich am Bilanzstichtag zu aktivieren, sondern vielmehr kontinuierlich in jeweils zeitlicher Nähe zur Anschaffung (Lieferung). Dies müsse gleichermaßen auch für Fremdkapitalzinsen gelten. Sobald bei ihr Zinsen für Kreditverbindlichkeiten, die regelmäßig monatlich belastet würden, im Rahmen der fortlaufenden Verbuchung von Bankkonten erfasst würden, würden diese zeitgleich – spätestens aber bei der Erstellung der monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen – über die Bestandsveränderung aktiviert und gälten damit ab diesem Zeitpunkt sowohl für handels- als auch für steuerbilanzielle Zwecke als Herstellungskosten. Wenn keine zeitgleiche Aktivierung der Finanzierungskosten erfolgen würde, wären die Monatsabschlüsse auch im Hinblick auf die mangelnde Vergleichbarkeit mit dem späteren Jahresabschluss ohne Aussagekraft und damit als Mittel der Unternehmensinformation und -steuerung gänzlich ungeeignet. Die für steuerliche Zwecke zu übernehmende handelsrechtliche Einordnung der Finanzierungskosten als Herstellungskosten sei auch unabhängig davon, ob das jeweilige Projekt zum Bilanzstichtag noch aktiviert oder bereits zuvor fertiggestellt und veräußert worden sei. Maßgeblich sei allein, dass die einmal als Herstellungskosten unter dem Vorratsvermögen aktivierten Finanzierungskosten diesen Charakter nicht verlören. Sie seien daher bei Fertigstellung des Projekts als Abgang im Rahmen der Bestandsveränderung und eben nicht (mehr) als Finanzierungskosten in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung scheide daher unabhängig davon aus, ob das Projekt noch über den Bilanzstichtag hinaus fortgeführt werde oder bereits zuvor abgeschlossen worden sei. Nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die beim BFH geführten Revisionsverfahren Az. III R 24/18 und IV R 31/18 und Ergehen von Entscheidungen in diesen hat die Klägerin ergänzend darauf verwiesen, der BFH habe mit seinen Urteilen vom 30.07.2020 und 20.05.2021 jeweils zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden, dass Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedener Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gehörten, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterlägen. Diese beiden Entscheidungen seien auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Klägerin beantragt, die Bescheide vom 13.04.2016 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 bis 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2017 mit der Maßgabe zu ändern, dass der jeweilige Gewerbeertrag um Hinzurechnungen von Entgelten für Schulden i.H.v. 20.297,28 € (2011), 3.495,92 € (2012) und 120.379,06 € (2013) gemindert wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Er verweist zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Einspruchsentscheidung. Aufgrund des gleich lautenden Ländererlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.07.2012 (BStBl. I 2008, 730) komme eine abweichende Rechtsauffassung für ihn nicht in Betracht. Auch aus den inzwischen ergangenen BFH-Entscheidungen vom 30.07.2020 und 20.05.2021 in den Verfahren III R 24/18 und IV R 31/18 ergebe sich nichts anderes. Insbesondere beträfen diese Entscheidungen die Frage der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG, während es im vorliegenden Fall um die Hinzurechnung von Bauzeitzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG gehe. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge für 2011 bis 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin Hinzurechnungen von Entgelten für Schulden i.H.v. 20.297,28 € (2011), 3.495,92 € (2012) und 120.379,06 € (2013) vorgenommen wurden (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Zu Unrecht hat der Beklagte die vorgenannten Aufwendungen, die unstreitig im Zusammenhang mit der Finanzierung von in den Streitjahren errichteten Bauobjekten der Klägerin standen und von ihr als Herstellungskosten ihres Umlaufvermögens behandelt wurden, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des jeweiligen Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG wieder hinzugerechnet. 1. Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG in der für die vorliegend streitbefangenen Erhebungszeiträume geltenden Fassung wird dem nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder Körperschaftsteuergesetz (KStG) zu ermittelnden Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist (§ 7 GewStG), zur Ermittlung des Gewerbeertrags ein Viertel der Entgelte für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit die Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen den Betrag von 100.000 € übersteigt. Nach dem Einleitungssatz des § 8 GewStG sind die genannten Schuldentgelte jedoch nur hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. 2. Bei den vom Beklagten hinzugerechneten, mit der Errichtung von Bauobjekten der Klägerin zusammenhängenden Finanzierungsaufwendungen handelt es sich unzweifelhaft um „Entgelte für Schulden“ i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. Da hierüber zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit besteht, sieht der Senat von weiteren Ausführungen hierzu ab. Die für die Finanzierung der Bauobjekte angefallenen Aufwendungen sind jedoch als Bauzeitzinsen i.S.d. § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB nicht im Sinne des Einleitungssatzes des § 8 GewStG bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden, da sie von der Klägerin als Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern ihres Umlaufvermögens behandelt wurden. Zwischen den Beteiligten besteht insoweit sowohl dem Grunde und der Höhe nach als auch hinsichtlich der Aufteilung auf die einzelnen Bauprojekte der Klägerin Einigkeit, dass die streitbefangenen Finanzierungsaufwendungen durch die Überlassung von Fremdkapital entstanden und vollumfänglich auf den Zeitraum der Herstellung der von der Klägerin errichteten Objekte entfallen sind. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Bauzeitzinsen bei Verbleib der Objekte im Betriebsvermögen bis zum Bilanzstichtag nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB hätten angesetzt werden können und als Herstellungskosten der jeweiligen Objekte gegolten hätten. Mit der Umqualifizierung in Herstellungskosten zum Bilanzstichtag hätten die von der Klägerin getätigten Aufwendungen auch nach Auffassung des Beklagten ihren ursprünglichen Charakter als Schuldentgelte verloren. Aus diesem Grunde wäre ihre gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 GewStG ausgeschieden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts des Anlage- oder des Umlaufvermögens eingegangen sind und entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere auch ohne Rücksicht darauf, ob dieses bereits während des laufenden Erhebungszeitraums aus dem Betriebsvermögen der Klägerin ausgeschieden ist und daher zum jeweiligen Bilanzstichtag nicht mehr aktiviert war. Es reicht aus, dass die entsprechenden Zinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen (vgl. insoweit zur Hinzurechnung von Mietzinsen: BFH-Urteil vom 30.07.2020 - III R 24/18, BFH/NV 2021, 122 Rn. 30, 39). a) Im Streitfall hat die Klägerin zu Recht keine Hinzurechnung der Bauzeitzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG vorgenommen, weil die Bauzeitzinsen berechtigt als Herstellungskosten der Objekte behandelt und daher nicht im Sinne des Einleitungssatzes des § 8 GewStG als Schuldentgelte bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Der Senat folgt dabei der seit 1993 entwickelten Rechtsprechung des BFH. Danach setzt eine Hinzurechnung von Zinsen deren Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben voraus. Der betreffende Aufwand muss bei der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung eine Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997 – IV R 92/96, BFH/NV 1998, 1222). Dagegen liegt eine Gewinnabsetzung nicht vor, wenn der Aufwand in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingeht. b) Zur Frage der Hinzurechnung von Bauzeitzinsen i.S.d. § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB hat der BFH bereits im Jahr 1993 für den Fall ihrer Einbeziehung in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entschieden, dass eine Gewinnabsetzung i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG a.F. nicht anzunehmen sei, soweit die Zinsen aktiviert wurden und noch keine gewinnmindernde Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Teilwertabschreibung vorgenommen worden sei. Dies wurde vom BFH damit begründet, dass sich der entsprechende Zinsaufwand aufgrund der Aktivierung der Zinsen gewinnmindernd frühestens in dem Wirtschaftsjahr auswirke, in dem mit der AfA begonnen oder eine Teilwertabschreibung vorgenommen werde (vgl. BFH-Urteil vom 10.03.1993 – I R 59/92, BFH/NV 1993, 561). Im Jahr 2003 hat der BFH diese Rechtsprechung dahingehend fortentwickelt, dass die in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einbezogenen und aktivierten Bauzeitzinsen dem Gewinn weder in dem Erhebungszeitraum der Aktivierung noch in jenen Erhebungszeiträumen als Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen seien, in denen gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen würden (vgl. BFH-Urteil vom 30.04.2003 – I R 19/02, BStBl II 2004, 192). Insofern stellte er darauf ab, dass die Bauzeitzinsen mit der Ausübung des Aktivierungswahlrechts ihren ursprünglichen Charakter verlören, weshalb auch für Zwecke der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nicht mehr auf die über die AfA ergebniswirksam werdenden Bauzeitzinsen zurückgegriffen werden könne. Denn AfA könnten ungeachtet ihres Aufwandscharakters weder begrifflich noch wirtschaftlich Entgelte für Dauerschulden i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG a.F. sein. c) Den Grundgedanken der vorgenannten Entscheidungen hat der BFH in seinen beiden Urteilen vom 30.07.2020 (III R 24/18, BFH/NV 2021, 122) und 20.05.2021 (IV R 31/18, BFH/NV 2021, 1367) auch auf den Fall von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG), übertragen und dabei die enge Anknüpfung an den Wortlaut der Hinzurechnungsregelung, wonach im betreffenden Erhebungszeitraum eine Gewinnminderung durch die im Hinzurechnungstatbestand näher bezeichnete Aufwandskategorie stattgefunden haben muss, betont. Eine Hinzurechnung ist danach ausgeschlossen, soweit die an sich hinzuzurechnenden Aufwendungen in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingeflossen sind, da sie ob dieser Umqualifizierung zwar noch gewinnwirksam werden können, diese Gewinnminderung jedoch weder begrifflich noch wirtschaftlich durch die im Hinzurechnungstatbestand genannten Aufwendungen erfolgt. Denn mit dem Einfließen von Aufwand in die Herstellungskosten eines (in Entstehung begriffenen) Wirtschaftsguts wird dieser Aufwand – so der BFH (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2020 – III R 24/18, a.a.O., Rn. 25 und vom 20.05.2021 – IV R 31/18, a.a.O., Rn. 17) – von der grundsätzlichen Erfolgsneutralität des Herstellungsvorgangs erfasst. Anders als der Beklagte im vorliegenden Fall hat der BFH insoweit keinen Anlass gesehen, hinsichtlich der Frage der Hinzurechnung von in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts einbezogenen Aufwendungen zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 8 Nr. 1 GewStG zu differenzieren und Fremdkapitalzinsen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG) sowie Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) unterschiedlich zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2020 – III R 24/18, a.a.O., Rn. 27). Ein nachvollziehbarer Grund für eine entsprechende Differenzierung ist auch aus Sicht des erkennenden Senats nicht ersichtlich. d) In Fortentwicklung seiner zu Bauzeitzinsen und dem Fall ihrer Einbeziehung in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ergangenen Rechtsprechung hat der BFH in seinen Urteilen vom 30.07.2020 und 20.05.2021 darüber hinaus klargestellt, dass die Ausnahme von als Herstellungskosten aktivierten Aufwendungen von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nicht davon abhängt, ob es sich um Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder des Umlaufvermögens handelt (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2020 – III R 24/18, a.a.O., Rn. 28 und vom 20.05.2021 – IV R 31/18, a.a.O., Rn. 18; zweifelnd insoweit noch das FG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 21.03.2018 – 1 K 243/15, EFG 2018, 1284). Denn auch wenn Aufwendungen den Herstellungskosten von Umlaufvermögen zuzuordnen sind, können sie sowohl begrifflich als auch wirtschaftlich nur noch als Herstellungskosten und eben nicht mehr als Mietzinsen oder Schuldentgelte zu einer Gewinnminderung führen. Die Anwendung der zu Bauzeitzinsen ergangenen BFH-Rechtsprechung auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens scheitert auch nicht etwa an einer dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden saldierenden Betrachtungsweise, die auf Umlaufvermögen nicht übertragbar wäre. Zwar hatte sich der BFH in seiner Entscheidung vom 10.03.1993 (I R 59/92, BFH/NV 1993, 561) zunächst noch darauf bezogen, dass sich der Zinsaufwand aufgrund der zum Bilanzstichtag vorgenommenen Aktivierung frühestens in dem Wirtschaftsjahr auswirke, in dem mit der AfA begonnen oder eine Teilwertabschreibung vorgenommen werde. In seiner nachfolgenden Entscheidung 30.04.2003 (I R 19/02, BStBl II 2004, 192) hat er jedoch verdeutlicht, dass der Grund für das Unterbleiben der Hinzurechnung nicht in der „Speicherung“ der Bauzeitzinsen in den Herstellungskosten des aktivierten Vermögensgegenstands und ihrer Verlagerung in eine andere Periode besteht. Vielmehr hat er auf die handelsrechtliche Umqualifizierung der Zinsaufwendungen in Herstellungskosten abgestellt und diese auch dann auf die gewerbesteuerrechtliche Behandlung durchschlagen lassen, wenn die früheren Zinsaufwendungen in einer späteren Periode als AfA gewinnwirksam werden. Da selbst die Finanzverwaltung die Anwendung der zu Bauzeitzinsen ergangenen BFH-Rechtsprechung auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens grundsätzlich anerkennt – wenngleich sie das Unterbleiben einer Hinzurechnung von einer Aktivierung der Herstellungskosten des Umlaufvermögens am jeweiligen Bilanzstichtag abhängig machen will – (vgl. gleich lautender Ländererlass vom 02.07.2012, a.a.O., Rz. 2, 13; zur letztgenannten Einschränkung sogleich), dürfte die Übertragbarkeit der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze auf den Fall der Einbeziehung von Bauzeitzinsen in die Herstellungskosten von Umlaufvermögen zwischen den Beteiligten unstreitig sein. Der Senat verzichtet aus diesem Grunde auf weitere diesbezügliche Ausführungen. e) Schließlich hat der BFH mit seinen Urteilen vom 30.07.2020 und 20.05.2021 der Auffassung der Finanzverwaltung im gleich lautenden Ländererlass vom 02.07.2012 widersprochen, wonach das Unterbleiben der Hinzurechnung von einer Aktivierung der Herstellungskosten am Bilanzstichtag abhängig sein soll. Er vertritt vielmehr die Ansicht, die Hinzurechnung finde auch dann nicht statt, wenn wegen vorherigen Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen am Bilanzstichtag keine Aktivierung der hergestellten Wirtschaftsgüter mehr erfolge. Dies hatten das FG Schleswig-Holstein und das FG Münster als Vorinstanzen jeweils noch unterschiedlich beurteilt (bejahend FG Münster, Urteil vom 20.07.2018 – 4 K 493/17 G, EFG 2018, 1813; verneinend dagegen FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2018 – 1 K 243/15, EFG 2018, 1284). Zur Begründung verweist der BFH erneut darauf, dass es allein auf die Umqualifizierung von Aufwendungen in Herstellungskosten und nicht auf deren Speicherung am Bilanzstichtag und Verschiebung in eine andere Periode ankomme. Entsprechend den Ausführungen in seinem Urteil vom 30.04.2003 (I R 19/02, BStBl II 2004, 192) hält er es daher unabhängig von der Art der Einkünfte und ihrer Ermittlung für maßgeblich, inwieweit die jeweiligen Aufwendungen den handelsrechtlichen Herstellungskostenbegriff erfüllen. Hiervon ausgehend hat der BFH unter Bezugnahme auf die Zeitraumbezogenheit des Herstellungsbegriffs, den Beginn des Herstellungsvorgangs als Anknüpfungspunkt für die Aktivierbarkeit von Aufwendungen und seine ständige Rechtsprechung zu der Frage, wann der Herstellungsvorgang beginne und ende, ausdrücklich klargestellt, dass für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen allein ausschlaggebend sei, ob es sich bei diesen materiell um Mietaufwendungen, Schulden etc. oder aber um Herstellungskosten handele. Vor diesem Hintergrund sei es unschädlich, wenn der Herstellungsvorgang im laufenden Wirtschaftsjahr bzw. Erhebungszeitraum ende und das Wirtschaftsgut noch vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausscheide, so dass zu diesem keine Bewertung des Wirtschaftsguts und damit auch keine Aktivierung der Herstellungskosten mehr stattfinde. Es reiche aus, dass die fraglichen Aufwendungen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2020 – III R 24/18, a.a.O., Rn. 39). Die Gleichbehandlung von unterjährig abgeschlossenen und sich über einen Bilanzstichtag hinweg erstreckenden Herstellungsvorgängen für Zwecke der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung hat der BFH auch als folgerichtige Ausgestaltung des vom Gesetzgeber gewählten Belastungstatbestandes im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) stehend angesehen. Er hat keinen sachlichen Grund dafür erkannt, dass unterjährig aus dem Umlaufvermögen ausgeschiedene fertige Erzeugnisse oder Leistungen anders behandelt werden sollten als am Bilanzstichtag noch vorhandene fertige und unfertige Erzeugnisse oder Leistungen. Ebenso wenig hat er eine gleichheitswidrige Bevorzugung von mit Fremdkapital arbeitenden gegenüber mit Eigenkapital arbeitenden Unternehmen oder von Produktionsbetrieben gegenüber Betrieben anderer Wirtschaftszweige feststellen können (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2020 – III R 24/18, a.a.O., Rn. 40-45, und vom 20.05.2021 – IV R 31/18, a.a.O., Rn. 18 f.). 3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommt eine Hinzurechnung der Finanzierungsaufwendungen, die auf den Zeitraum der Herstellung von unterjährig aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen Bauobjekten der Klägerin entfielen, nicht in Betracht, weil sie von ihr als Bauzeitzinsen i.S.d. § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB in die Herstellungskosten der einzelnen Bauobjekte einbezogen wurden. Entgegen der vom Beklagten unter Berufung auf den gleich lautenden Ländererlass vom 02.07.2012 (BStBl I 2012, 654, dort Rz. 2 und 13) vertretenen Auffassung kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob bzw. inwieweit es zum jeweiligen Bilanzstichtag zu einer Aktivierung der streitgegenständlichen Finanzierungsaufwendungen gekommen ist. Vielmehr genügt es, dass die vorgenannten Aufwendungen als Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens aktiviert worden wären, wenn sich die Bauobjekte am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen der Klägerin befunden hätten und deshalb hätten aktiviert werden müssen. Diese Auffassung entspricht der durch die beiden aktuellen BFH-Urteile vom 30.07.2020 (III R 24/18) und 20.05.2021 (IV R 31/18) gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung seit den Entscheidungen vom 10.03.1993 (I R 59/92) und vom 30.04.2003 (I R 19/02). Sie deckt sich im Übrigen mit dem rechtskräftigen Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 08.01.2019 (6 K 6121/17, EFG 2019, 641). In diesem hatte auch das FG bereits die Ansicht vertreten, dass als Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts aktivierte Bauzeitzinsen unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut zum Umlauf- oder Anlagevermögen gehöre und bereits vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden oder noch vorhanden sei, nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG unterliegen. Auch im Schrifttum wird aus den beiden vorgenannten aktuellen BFH-Urteilen der Schluss gezogen, dass für sämtliche Aufwendungen, die ihrer Art nach grundsätzlich von § 8 Nr. 1 GewStG erfasst würden, die Hinzurechnung immer dann unterbleibt, wenn sie materiell in Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes – sei es eines des Anlage- oder des Umlaufvermögens – umqualifiziert wurden (vgl. Strecker, BeSt 2021, 8 ff.; Diffring/Saft, FR 2021, 109 ff.). Der Senat sieht keine Veranlassung, von der nach seinem Dafürhalten überzeugenden Sichtweise des BFH abzuweichen, zumal der Beklagte nach einvernehmlicher Ruhendstellung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf die BFH-Verfahren III R 24/18 und IV R 31/18 und Veröffentlichung der hierin ergangenen Urteile kein tragfähiges Argument dafür vorgebracht hat, weshalb das Gericht diesen nicht folgen sollte. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 5. Für die vom Beklagten hilfsweise beantragte Zulassung der Revision sieht der Senat ebenfalls keinen Anlass. Zwar wird, wenn ein FG – wie vorliegend – einem der Verwaltungsauffassung widersprechenden Urteil des BFH folgt, im Regelfall die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen sein. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Finanzverwaltung keine beachtlichen, vom BFH in seinem Urteil noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte vorbringt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 07.12.1988 – VIII B 71/88, BStBl II 1989, 566; vom 13.06.1996 – X B 27/96, BFH/NV 1996, 888; vom 27.08.2003 – I B 186/02, BFH/NV 2003, 1581; vom 02.02.2010 – I B 91/09, BFH/NV 2010, 878; vom 18.03.2010 – IX B 227/09, BStBl II 2010, 627). So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat der Beklagte keine relevanten, vom BFH in seinen Entscheidungen vom 30.07.2020 und 20.05.2021 noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte oder Argumente vorgetragen, die im Streitfall in Abweichung zu der nun vorliegenden gefestigten Rechtsprechung eine Hinzurechnung der streitbefangenen Finanzierungsaufwendungen der Klägerin rechtfertigen könnten. Insbesondere der Umstand des unterjährigen Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen und der folglich nicht mehr gegebenen Aktivierung am Bilanzstichtag wurde vom BFH bereits in seine Überlegungen einbezogen und für unschädlich befunden. Auch die Tatsache, dass es im vorliegenden Fall um die Hinzurechnung von Bauzeitzinsen und nicht, wie in den vom BFH mit seinen Urteilen vom 30.07.2020 und 20.05.2021 entschiedenen Fällen, von Miet- und Pachtzinsen geht, legt angesichts der in diesen beiden Urteilen zum Ausdruck kommenden Bezugnahme auf die frühere, zu Bauzeitzinsen ergangene BFH-Rechtsprechung keine Revisionszulassung nahe. Letztlich ist daher nicht erkennbar, inwieweit durch eine Revisionsentscheidung des BFH über den vorliegenden Streitfall eine noch weitergehende Klärung der aus Sicht des Senats eindeutigen Rechtslage zu erwarten sein könnte.