Urteil
6 K 889/15
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2021:0315.6K889.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt für seine am ....08.1968 geborene Tochter A die Gewährung von Kindergeld. Frau A leidet an einer Muskelerkrankung im Sinne einer so genannten Myotonen Dystrophie Curschmann-Steinert (G71.1 der ICD-10-WHO Version 2019). Hierbei handelt es sich um eine erbliche Muskelerkrankung, bei der es zu einer langsam fortschreitenden Abnahme der Muskelkraft bei gleichzeitigem Vorliegen von so genannten myotonen Phänomenen kommt. Als myotone Phänomene bezeichnet man das Auftreten von Muskelsteifigkeit, z.B. beim festen Zupacken. Erste Symptome dieser Krankheit traten bei Frau A – so die Angaben im ersten Rechtsgang – bereits im Alter von 14 oder 15 Jahren auf. So gab es Probleme beim Laufen sowie beim Aufstehen aus der Hocke und es traten gelegentlich Versteifungen in ihrer Handmuskulatur auf. Die Erkrankung wurde aber zunächst nicht erkannt, Behandlungsversuche z.B. durch einen Orthopäden blieben erfolglos. Diagnostiziert wurde die Krankheit erst 1998, als eine Cousine von Frau A ein stark behindertes Kind zur Welt brachte und sich daraufhin mehrere Familienmitglieder, unter anderem auch sie, einer gentechnischen Untersuchung unterzogen. In den folgenden Jahren verstärkten sich die Symptome, insbesondere die Muskelschwäche in den Beinen. Ihr seit Juni 2005 gültiger Schwerbehindertenausweis wies zunächst einen Grad der Behinderung von 50% verbunden mit den Merkzeichen G, aus. Seit März 2009 beträgt der Grad der Behinderung 100%, verbunden mit den Merkzeichen G und aG. Frau A besuchte bis 1988 das Gymnasium, das sie nach der 12. Klasse, die sie wegen einer „fünf“ im Leistungskurs Biologie und in Mathematik wiederholen musste, mit dem Fachabitur verließ. Von 1988 bis 1990 besuchte sie die Höhere Handelsschule. Im Anschluss absolvierte sie zweieinhalb Jahre lang bei der Uniklinik in Köln eine Ausbildung zur Bürokauffrau, die sie mit der Note „gut“ abschloss. Sie war dann 4 bis 5 Jahre lang an der Uniklinik beschäftigt, dann bei den Firmen Z (Gastronomie) und Y. Zuletzt war sie ab dem 01.07.2001 bei der Firma B tätig. Dort war sie für die Betreuung der Kunden bei deren Besuchen in der Firma zuständig, insbesondere auch für das jeweilige Rahmenprogramm; seit 2007 war sie nur noch im Empfang tätig. Ihr Arbeitsverhältnis endete zum 31.05.2010 durch eine betriebsbedingte Kündigung. Die in der Folgezeit unternommenen Bewerbungen führten im September 2011 zu einer Einstellung bei der Firma G. Dort wurde ihr nach sieben Tagen gekündigt, weil sie – so ihr Vortrag – die ihr übertragenen Aufgaben aufgrund ihrer Gehbehinderung nicht habe erfüllen können. Im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme wurde ihr die Stellung eines Rentenantrags empfohlen, infolgedessen ihr durch Bescheid vom 22.08.2012 rückwirkend ab 01.10.2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde. Bis auf eine in der Zeit vom 16.08.2012 bis zum 15.08.2013 im Rahmen des „Generationsübergreifenden Freiwilligendienstes“ der K ausgeübte freiwillige soziale Tätigkeit, für die sie eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 165 € erhielt, ist Frau A seitdem nicht mehr beruflich tätig. Mit Antrag vom 11.08.2014 begehrte der Kläger die Gewährung von Kindergeld für seine Tochter für die Zeit ab Januar 2010. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 24.10.2014 ab mit der Begründung, dass die Behinderung der Tochter nicht, wie von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gefordert, vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 19.03.2015 als unbegründet zurück. Der Zustand der Behinderung sei bei der Tochter des Klägers wesentlich später als mit 27 Jahren eingetreten. Zwar sei sie mit einem Gendefekt geboren, dieser habe aber erst wesentlich später zu einer Behinderung im Sinne der genannten Vorschrift mit der Folge einer Beeinträchtigung der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft geführt. Der hiergegen erhobene Klage hat der erkennende Senat für die nach Erörterung verbliebenen Monate, in denen der notwendige Lebensbedarf von Frau A nicht durch die ihr zur Verfügung stehenden Mittel abgedeckt wurde, durch Urteil vom 12.02.2017 statt gegeben mit der Begründung, dass es sich bei der Erkrankung von Frau A um einen Gendefekt handele, der von Geburt an vorgelegen habe, der lediglich erst später diagnostiziert worden sei. Damit sei im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten. Lediglich die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt sei erst später eingetreten. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 27.11.2019 (Az. III R 44/17) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es sei nicht ausreichend festgestellt worden, dass die Behinderung von Frau A vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres eingetreten sei. Hierfür müsse der Gendefekt nämlich bereits vor Erreichen der Altersgrenze zu einer dauerhaften und gravierenden Funktionsbeeinträchtigung geführt haben, der die Teilhabe von Frau A am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt habe. Zu diesen Fragen hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 31.08. und 20.10.2020, auf die Bezug genommen wird, weiter vorgetragen sowie Zeuginnen aus dem Umfeld der Tochter benannt. Ärztliche Bescheinigungen aus der fraglichen Zeit könne er nicht vorlegen, da die damals behandelnde Ärztin bereits verstorben sei. Ob es eine Praxisnachfolgerin gebe und diese ggf. die Patientenakten übernommen und aufbewahrt habe, sei nicht bekannt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeuginnen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 15.03.2021 und die gefertigten Tonaufnahmen verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2014 und der Einspruchsentscheidung vom 19.03.2015 zu verpflichten, ihm für seine Tochter A Kindergeld in gesetzlicher Höhe für die Monate Juni bis Dezember 2011, Juni bis August 2012 sowie Januar 2013 bis März 2015 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Behinderung von Frau A nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sei. Zwar handele es sich bei der Myotonen Dystrophie um einen angeborenen Gendefekt. Dieser Gendefekt habe jedoch erst viele Jahre nach Vollendung des 25. Lebensjahres zu einer Behinderung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG geführt. Schließlich habe die Muskelschwäche vor allem in den Beinen erst ab dem 35. Lebensjahr zu einer zunehmenden Einschränkung geführt. Außerdem sei Frau A bis zum 31.05.2010 in Vollzeit erwerbstätig gewesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung besteht für ein Kind des Anspruchsberechtigten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Kindergeldanspruch, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 (StÄndG 2007) vom 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652) weiterhin die bisherige Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) gilt. Durch das StÄndG 2007 wurde die Altersgrenze auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt. Gleichzeitig sah der Gesetzgeber aber in § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG eine Übergangsregelung vor. Danach ist die abgesenkte Altersgrenze erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem 01.01.2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist weiter die frühere Altersgrenze anzuwenden. Im Streitfall fällt die Tochter des Klägers, wie der BFH im Urteil vom 27.11.2019 bestätigt hat, in den Anwendungsbereich der Übergangsregelung. Sie wurde im August 1968 geboren und vollendete ihr 25. Lebensjahr im August 1993 und ihr 27. Lebensjahr im August 1995. Es reicht daher aus, wenn ihre Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Für die Beurteilung des Merkmals „Behinderung“ i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der im Streitzeitraum geltenden Fassung enthaltene Legaldefinition maßgeblich. Danach ist ein Mensch behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (BFH-Urteil vom 27.11.2019 III R 44/17 mit weiteren Nachweisen). Während dabei die dauerhaft altersuntypische Gesundheitsbeeinträchtigung einem im herkömmlichen, rein medizinischen Sinn zu verstehenden Behinderungsbegriff entspricht, kommt es für die Frage, ob in Folge des altersuntypischen gesundheitlichen Zustands die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, auf das Ausmaß und den Grad der Gesundheitsbeeinträchtigung an. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. Relevante Teilhabebereiche ergeben sich aus der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit. Danach werden die Bereiche Lernen und Wissensanwendung, allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, bedeutende Lebensbereiche (wozu insbesondere Erziehung und Bildung, Arbeit und Beschäftigung zu zählen sind) sowie gemeinschafts-, sozial- und staatsbürgerliches Leben unterschieden. Die Prüfung einer Teilhabebeeinträchtigung hat aufgrund einer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes zu erfolgen, wobei ggf. neben medizinischem Sachverstand auch der anderer Wissensgebiete (insbesondere sozialpädagogischer und psychologischer Art) heranzuziehen ist (BFH-Urteil vom 27.11.2019 III R 44/17). Dafür, dass eine Behinderung in dem vorgenannten Sinn bei seiner Tochter vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, trägt der Kläger die Feststellungslast. Hierzu hat der Kläger ausgeführt, dass er keine ärztlichen Bescheinigungen aus der fraglichen Zeit beibringen könne, da die damals behandelnde Ärztin bereits verstorben sei und der Verbleib der Patientenakten nicht habe geklärt werden können. Er hat mehrere Zeuginnen aus dem Umfeld seiner Tochter benannt, die der erkennende Senat neben der Tochter selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.03.2021 vernommen hat. Hiernach hat der Senat zwar die Überzeugung gewonnen, dass bei der Tochter des Klägers (A) bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres Funktionsstörungen eingetreten sind, die von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Er hat aber nicht feststellen können, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung nach Breite, Tiefe und Dauer schon in dieser Zeit so intensiv war, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt hat. Dafür dass ihre schulische bzw. berufliche Ausbildung und die Berufsausübung bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt durch die gesundheitlichen Probleme von A beeinträchtigt waren, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Sie hat zwar die zwölfte Klasse des Gymnasiums wiederholen müssen. Dass dies an ihrer Behinderung gelegen hat, hat der Kläger zwar vermutet, hierfür aber keine konkreten Anhaltspunkte vortragen können. A hat insoweit vielmehr darauf hingewiesen, dass sie zum einen den Leistungskurs Biologie weniger aus Neigung, sondern mangels Alternativen gewählt hatte und in Mathematik deswegen nicht klar kam, weil der Lehrer zwar ein guter Mathematiker war, den Stoff aber - anders als ihr Vater - nicht gut vermitteln konnte. Die Ausbildung in der höheren Handelsschule empfand die Tochter demgegenüber als „Spaziergang“. Die Ausbildung zur Bürokauffrau beendete sie mit der Note „gut“. Auch die anschließende berufliche Tätigkeit als Bürokauffrau scheint sie ohne Probleme ausgeübt zu haben. So hat sie zum Beispiel zu der am 01.07.2001, also deutlich nach Vollendung des 27. Lebensjahres, begonnenen Tätigkeit bei der Firma B im Erörterungstermin am 15.11.2016 ausgeführt, dass sie dort ursprünglich für die gesamte Betreuung der Kunden bei deren Besuchen in der Firma zuständig gewesen sei, insbesondere auch für das jeweilige Rahmenprogramm. In diesem Zusammenhang habe sie auch selbst Stadtführungen durchgeführt. Auch im schulischen Umfeld haben ihre behinderungsbedingten Defizite die Tochter zumindest zunächst nicht wesentlich beeinträchtigt. Zwar zeigten sich, wie sie selbst und ihre Eltern bekundet haben, wohl schon im Alter von acht oder neun Jahren Muskelversteifungen in den Fingern, sodass sie anlässlich ihrer Kommunion keine Hände schütteln konnte. Auch konnte sie schon damals keine Schraubverschlüsse an Flaschen öffnen. Schließlich erschien sie bereits im Schulalter als ziemlich schwach und war in Allem langsam. Dies bestätigen insbesondere die Aussagen ihrer Mitschülerinnen von der höheren Handelsschule, der Zeuginnen C und D, an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen. So berichtete die Zweitgenannte, dass sie A häufig geholfen habe, die Wasserflasche zu öffnen. Auch sei sie bei einem Wechsel des Klassenraums vorangegangen, um für sie beide einen Platz zu reservieren, da A hierfür zu langsam gewesen sei. Auch außerhalb der Schule, z.B. bei Gängen durch die Stadt, sei A zwar langsam gegangen; sie sei aber nicht komisch gegangen und habe auch nicht gehumpelt, auch nicht auf Kopfsteinpflaster. Sie habe auch keine Gehhilfe benötigt. Beim Treppensteigen habe sie sich am Handlauf festgehalten. Helfen musste man ihr, so die Zeuginnen, ansonsten nicht, weder beim Treppensteigen noch beim Aufstehen noch bei anderen Angelegenheiten. Auch sonstige Beeinträchtigungen seien ihnen während der Schulzeit nicht aufgefallen. A habe, so die Zeuginnen weiter, auch beim Sportunterricht (Volleyball, Badminton) mitgemacht, wenngleich sie auch hierbei langsam gewesen sei und manchmal kraftlos gewirkt habe. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass A nach den Zeugnissen, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgezeigt hat, in der Höheren Handelsschule im Fach Sport die Note „befriedigend“ und in der Berufsschule die Note „gut“ erhalten hat, ohne dass es hierzu auf den Zeugnissen irgendwelche Bemerkungen gegeben hätte. Außerhalb der Schule hat A nach ihren eigenen Angaben ab einem Alter von acht Jahren bis ca. 18 Jahre intensiv Klavier gespielt. Sie habe Einzelunterricht bei einer Konzertpianistin gehabt. Sie habe dann aufgehört, weil sie neben der Schule keine Zeit mehr für die erforderliche tägliche Übungszeit von 4-5 Stunden habe aufbringen können. Ab dem Alter von sechs Jahren bis ca. zwölf oder 13 Jahre sei sie außerdem Mitglied bei der DLRG gewesen und jeden Freitag zum Schwimmen gegangen. Sie habe nacheinander die üblichen Abzeichen erworben, lediglich Rettungsschwimmen habe sie nicht machen können. Auch habe sie das Schwimmbecken nicht über eine Leiter betreten oder verlassen können; sie habe immer Stufen gebraucht. Sie habe dann bei der DLRG aufgehört, weil sie ja dann habe schwimmen können und Bahnenschwimmen nicht ihr Ding gewesen sei. Bis zum Ende der Gymnasialzeit ist A nach ihren Angaben in der Regel mit dem Fahrrad zur Schule gefahren. Danach sei das nicht mehr erforderlich gewesen, da sie die weiteren Ausbildungsstätten problemlos mit Bus und Bahn habe erreichen können, auch wenn sie dort immer habe frühzeitig aufstehen müssen, um bis zur Haltestelle die Ausgangstür zu erreichen. Auch bezüglich dieser vorgenannten Tätigkeiten ist keine wesentliche Beeinträchtigung von A aufgrund der Behinderung zu erkennen. Insbesondere hat sie diese Tätigkeiten nicht wegen ihrer Behinderung eingestellt bzw. einstellen müssen. Soweit der Kläger dies bzgl. des Fahrradfahrens teilweise abweichend dargestellt hat, ist dieser Vortrag durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Auch die teilweise abweichende Zeugenaussage von Frau A1 zur Beendigung des Klavierspiels von A steht dem nicht entgegen, da sich Frau A1 insoweit selbst widersprochen hat. Ganz wichtig für Frau A war in den vorliegend streitbefangenen Jahren offensichtlich das Tennisspiel. Schon früh begleitete sie ihre Eltern, die auch diesen Sport betrieben haben, auf den Tennisplatz. Wie A selbst bekundet hat, hat sie dann mit ca. acht Jahren angefangen Tennis zu spielen. Sie sei sehr ehrgeizig gewesen und habe viele Jahre leistungsmäßig gespielt. Zuletzt habe sie mit der zweiten Damenmannschaft ihres Vereins an den sogenannten Medenspielen teilgenommen, wobei sie im Rahmen ihrer Mannschaft auf Position eins (von sechs) geführt worden sei. Mit dieser Mannschaft habe sie in der zweiten Bezirksliga gespielt. Aufgrund ihrer Position habe sie öfters auch in der höherrangig spielenden ersten Mannschaft aushelfen müssen, wenn dort eine Mitspielerin ausgefallen sei. Auch im Rahmen dieser Mannschaft und in dieser Klasse habe sie, so A, Spiele gewonnen. Mit dem Spiel in der Mannschaft habe sie dann, so hat A bekundet, von einem auf den anderen Tag aufgehört, da sie Sorge hatte, die Stopps nicht mehr erlaufen zu können bzw. dabei zu stürzen. Sie habe dann wohl noch eine Zeit lang „privat“ gespielt. Der Senat hat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass A bereits vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres das Tennisspiel in der Mannschaft eingestellt hat. A selbst hat insoweit im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung mal die Vollendung des 25. mal die Vollendung des 27. Lebensjahres als Endzeitpunkt ihres Mannschaftsspiels genannt. Auf der anderen Seite hat sie angegeben, mit acht Jahre begonnen und dann ca. 25 Jahre leistungsmäßig aktiv gespielt zu haben. Dabei habe sie in der offenen Damenmannschaft (Spielklasse ohne Altersbeschränkung) gespielt; in der Damen 30‑Mannschaft (Spielklasse für Damen ab vollendetem 29. Lebensjahr) habe sie nicht gespielt. An anderer Stelle hat sie gesagt, sie habe bis zum Alter von 30 Tennis gespielt, zuletzt aber nur noch im Stehen und nicht mehr mit der Mannschaft. Im Rahmen des Erörterungstermins vom 15.11.2016 hatte A erklärt, sie habe bis zum Alter von 30/35 Jahre hobbymäßig Tennis gespielt, dies dann aber einstellen müssen, da es beim Laufen immer wieder zu Stürzen gekommen sei. Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, seine Tochter habe sich mit ca. 14 Jahren aus dem aktiven Tennis zurückgezogen, da sie immer wieder hingefallen sei und nicht mehr habe laufen können. Die Zeugin A1 hat bekundet, dass A vor Beginn der höheren Handelsschule mit dem Tennisspiel aufgehört habe. Die Zeugin E, die nach ihrer Aussage A mit Sicherheit erst nach ihrer Hochzeit im Jahr 1996 kennengelernt hat, hat insoweit ausgesagt, A habe ihr damals erzählt, dass sie Tennis spiele. Angesichts dieser unterschiedlichen Aussagen ist für den Senat nicht feststellbar, ab wann es bei A zu wesentlichen Einschränkungen beim Tennisspiel gekommen ist. Im Alter von 20 Jahren hat A nach ihren Angaben Auto fahren gelernt. Zuvor – während der Gymnasialzeit – habe sie keine Zeit für Fahrstunden gehabt. Sie könne auch heute noch alleine Auto fahren; sie könne aber nicht ohne Hilfe aus- oder einsteigen. Bis zum Alter von ungefähr 25 oder 26 Jahren sei dies aber noch alleine möglich gewesen; jedenfalls vor Vollendung des 27. Lebensjahres sei die Notwendigkeit von Begleitung zur Hilfestellung aufgetreten. Da A den genauen Zeitpunkt für die Einschränkung des Alleinefahrens nicht anhand von konkreten Ereignissen hat plausibel machen können, ist auch insoweit der Eintritt der Beschränkung vor Vollendung des 27. Lebensjahres von A für den erkennenden Senat nicht mit Sicherheit feststellbar. Im Alter von 26 Jahren ist A bei den Eltern ausgezogen und hat eine eigene Wohnung bezogen. Zum Erreichen dieser Wohnung habe es der Überwindung von sechs Stufen bedurft; dies sei ihr damals – wenn auch langsam – noch möglich gewesen, da es ihr – so A – ja damals noch verhältnismäßig gut gegangen sei. Zum Kochen benutze sie überwiegend die Mikrowelle zum Aufwärmen von Fertiggerichten. Beim Kochen von Nudeln oder Kartoffeln müsse sie die Töpfe stets mit zwei Händen halten bzw. über die Arbeitsplatte schieben. Daher benutze sie am liebsten einen Stieltopf, den sie immer mit zwei Händen halten könne. Seit dem Alter von 49 Jahren erhalte sie Unterstützung durch eine Verhinderungspflege; auch beschäftige sie mittlerweile für ihre Wohnung eine Reinigungskraft. Einen Stock beim Gehen benutze sie seit sieben oder acht Jahren. Im Sommer 1995 hat A sich nach ihrer Aussage verlobt, wobei sie ihren Verlobten ca. ein Jahr vorher kennengelernt hatte. Der Verlobte, der 28 Jahre älter war als A, sei im Jahr 2011 verstorben. Wie die Zeugin E, die wie oben dargelegt, A mit Sicherheit erst nach ihrer Hochzeit im Jahr 1996 kennengelernt hat, bekundet hat, haben A und ihr Verlobter zusammen mit der Zeugin und deren mittlerweile verstorbenem Ehemann ab dem Jahr 2005, in dem sie ihre Motorräder gekauft hatten, zahlreiche Motorradtouren unternommen, unter anderem Urlaube in Bayern und Italien gemacht. Dabei hätten die Frauen stets jeweils hinten auf dem Soziussitz gesessen. Beim Aufsteigen auf das Motorrad habe A Hilfe benötigt. Eine besondere Sicherung (Anschnallen) sei aber nicht erforderlich gewesen. Sie seien aber stets vorsichtig gefahren, um auf A aufzupassen. Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich für den erkennenden Senat zusammenfassend, dass einerseits nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Einschränkungen in für A wichtigen Bereichen wie Tennisspiel mit der Mannschaft oder unbegleitetes Autofahren bereits vor der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sind, dass andererseits auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres zunächst offensichtlich keine erheblichen Einschränkungen in den Bereichen der beruflichen Tätigkeit, der Wohnung, der Partnerschaft, des Gehens oder der Urlaubs- bzw. Ausflugsfahrten mit dem Motorrad vorgelegen haben. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen von A waren danach in dieser Zeit nach Breite, Tiefe und Dauer noch nicht so intensiv, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung von A in die Gesellschaft beeinträchtigt haben, so dass eine Gewährung von Kindergeld für A nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, § 143 Abs. 2 FGO.