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Urteil

14 K 1583/18

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2020:1026.14K1583.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kindergeld für die Kinder des Klägers, K1 (*2001) und K2 (*2004). Die Kinder leben gemeinsam mit ihrer Mutter M, der Ehefrau des Klägers, die als arbeitet, in (Staat der Europäischen Union) unter der Anschrift A. Dort vermieten der Kläger und seine Ehefrau zugleich seit den 1990er Jahren unter der Bezeichnung „B“ Ferienappartements an Feriengäste. Die Kindesmutter und die beiden Kinder sind seit 01.06.2005 unter der Anschrift C Straße 3, D gemeldet und der Kläger seit .2017, nachdem er zuvor in E gemeldet war. Das mit einem Einfamilienreihenhaus bebaute Grundstück C Straße steht im Eigentum eines Herrn F, der dort wohnt. Für beide Kinder war inländisches Kindergeld zunächst in voller Höhe festgesetzt und laufend gezahlt worden. Ende 2017 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten seine neue Anschrift in D an, woraufhin diese die Kindergeldfestsetzung für beide Kinder zunächst ab April 2008 aufhob (Bescheid vom 09.02.2018). Auf eine Nachfrage der Beklagten per E-Mail aufgrund eines Postrücklaufs unter dieser Anschrift teilte der Kläger in seinem Schreiben vom 24.02.2018, auf dem er sowohl die D Anschrift als auch „B“ nannte, mit, dass er in D regelmäßig und zuverlässig seine Post beziehe und die Briefträgerin ihn kenne. In dem weiteren Erörterungsverfahren gab er an, es handele sich um ein Einfamilienhaus mit Wohnzimmer, Küche, Bad und sechs Schlafzimmern auf insgesamt drei Etagen, wovon er zwei bewohne. Die anderen Räume seien gemeinschaftlich genutzt. Dies lasse sich in einem Mietvertrag schlecht zum Ausdruck bringen. Herr F und er würden das Haus alleine bewohnen. Es sei angedacht, durch Umbaumaßnahmen eine zweite Küche und ein zweites Bad zu schaffen und eines der Schlafzimmer in ein zweites Wohnzimmer umzuwandeln. Sobald dies geschehen sei, werde es einen Mietvertrag geben. Dass er, der Kläger, mehrere Monate im Jahr in (Staat der Europäischen Union) sei, könne nicht dazu führen, ihm einen Wohnsitz in Deutschland abzusprechen. Da er in Deutschland gemeldet sei, hier eine Wohnung habe und sich überwiegend hier aufhalte, sei sein Wohnsitz in Deutschland. Er erhalte eine Rente aus (Staat der Europäischen Union), wo er auch sozialversichert sei. In (Staat der Europäischen Union) werde kein Kindergeld gezahlt wegen des zu hohen Einkommens. Seine Transferleistungen von Deutschland nach (Staat der Europäischen Union) würden bei weitem den Betrag des Kindergeldes überschreiten. Eine Bitte der Beklagten um Vorlage von Nachweisen beispielsweise über Mietzahlungen und Zahlungen von Nebenkosten an Herrn F und über die Tätigung regelmäßiger Barabhebungen in Deutschland blieb ohne Ergebnis. Mit Bescheid vom 09.04.2018 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2017 auf und forderte das gezahlte Kindergeld von Oktober 2017 bis Februar 2018 zurück. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers, den er damit begründete, sein Pkw P, Kennzeichen …, sei unter der Adresse in D versichert und gemeldet und er sei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wurde mit Entscheidung vom 30.05.2018 zurückgewiesen. Mit seiner Klage vom 03.07.2018 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Aus der Meldebescheinigung gehe hervor, dass er am 2017 in die C Straße nach D verzogen sei. Er legt eine Bescheinigung des Herrn F vom 13.04.2018 vor. Darin bestätige dieser, dass er – der Kläger – in dem Haus in der C Straße in D kostenfrei wohne; der Kläger benennt hierfür Herrn F als Zeugen (Bl. 3 d. FG-Akte). Die Bescheinigung hat folgenden Inhalt: „Hiermit bestätige ich, dass sich Herr bei mir in meinem Haus C Straße in D eingemietet hat. Alle Konditionen sind mündlich vereinbart und können jederzeit widerrufen werden. Es fällt kein Mietzins an.“ Er – der Kläger – sei deutscher Staatsangehöriger ebenso wie die Kinder. Er bewohne die Wohnung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten im Jahr, was Herr F bezeugen könne (Bl. 4 d. FG-Akte). Die Wohnung stehe ihm jederzeit, auch in Zukunft, zur Verfügung. Weitere Zeugen könnten bestätigen, dass er sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten in Deutschland aufhalte, mithin seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Die rechtliche Ausgestaltung der Wohnung sei für die Dauer seines Aufenthalts ohne Belang; maßgeblich sei, dass er sich mehr als sechs Monate im Jahr in Deutschland aufhalte, nicht, dass er für seine Unterkunft Geld bezahle. Für die Fahrten Deutschland - (Staat der Europäischen Union) nutze er regelmäßig seinen in D zugelassenen Pkw. Außerdem sei er zu einem Viertel Miteigentümer eines Wohnhauses in D sowie eines Grundstücks in der G. Er habe sich in den letzten Jahren im Wesentlichen in Deutschland aufgehalten mit Ausnahme der Weihnachtsferien 2017/2018, die er mit seiner Familie in der H verbracht habe, den Sommerferien von Mitte Juni bis Ende September 2018 und Dezember 2018. 2019 werde er für einige Wochen nach (Staat der Europäischen Union) fahren. Sowohl dafür, dass der Kläger vom 2007 bis 2017 in E gelebt habe, als auch dafür, dass er seit dem 2017 in D lebe, gebe es darüber hinaus Zeugen, nicht zuletzt seinen Prozessbevollmächtigten, in dessen Kanzlei in I er einige Termine wahrgenommen habe. Er sei nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig; da sein Einkommen in den Jahren 2016 und 2017 den Grundfreibetrag jedoch nicht überstiegen habe, sei keine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen gewesen. Hierzu legt er eine Bestätigung des Finanzamtes J vom 19.09.2018 vor, in der es heißt: „Sie haben einen Wohnsitz i.S.v. § 8 AO (Abgabenordnung) in D und sind damit nach § 1 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) unbeschränkt steuerpflichtig. […] Aufgrund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen mit (Staat der Europäischen Union) übersteigt das zu versteuernde Einkommen nicht den Grundfreibetrag. Für die Jahre 2016 und 2017 ist daher keine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen.“ Der Kläger legt eine weitere, im Wesentlichen gleichlautende Bescheinigung des Finanzamtes J für das Jahr 2018 vor. Das streitgegenständliche Kindergeld müsse in jedem Fall gezahlt werden, unabhängig davon, wo der Wohnsitz des Klägers in der EU sei, und zwar in voller Höhe, da in (Staat der Europäischen Union) keine Kindergeldzahlung an ihn und seine Frau erfolge. Herr F könne bezeugen, dass gemäß seiner schriftlichen Bestätigung vom 13.04.2018 der Kläger Wohnräume in dem Objekt C Straße in D zur Verfügung gestellt bekommen habe (Bl. 49 d. FG-Akte). Er habe sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft, um die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Weitere Nachweise seien nicht möglich und nicht zumutbar. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 09.04.2018 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30.05.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für die Kinder K1 und K2 für den Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2018 und darüber hinaus festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug. Nachweise zu dem behaupteten Inlandswohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt lägen nicht vor. Es bestehe für die Kindergeldfestsetzung keine Bindung an die Beurteilung des Finanzamtes zum Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG, sondern das tatsächliche Innehaben einer Wohnung bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes sei selbstständig festzustellen. Durch Aufenthalte im Haus von Freunden oder Verwandten, wenn auch in regelmäßigen Abständen, werde grundsätzlich kein Inlandswohnsitz begründet. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland sei zwar vorgetragen worden, nähere Angaben, insbesondere zu konkreten Aufenthaltszeiten sowie Nachweise, z.B. Flugtickets, lägen jedoch nicht vor. Die Auffassung, dass die Beklagte unabhängig vom Wohnsitz Kindergeld gewähren müsse, sei falsch. Die VO (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 würden keinen Anspruch auf Leistungen begründen, sondern lediglich den Zugang zu dem jeweiligen nationalen Recht eröffnen, dessen Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen seien, hier: die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG. Unter dem 30.06.2020 hat das Gericht erfolglos ein Auskunfts- und Vorlageersuchen unter Hinweis auf § 90 Abs. 2 AO an den Kläger gerichtet und ferner auf Nachfrage des Klägervertreters mit Schreiben vom 06.07.2020 einen Hinweis erteilt bezüglich der Bedeutung von Einkommensteuerbescheiden i.R.d. Anwendung des § 62 Abs. 1 EStG. Auf beide Schreiben wird für Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen (Bl. 117 ff. und Bl. 126-127 d. FG-Akte). Am 19.09.2020 sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf § 91 Abs. 2 FGO zur mündlichen Verhandlung am 26.10.2020, 9.30 Uhr, geladen worden. Am 22.10.2020 haben sie einen Antrag auf Terminsaufhebung gestellt mit der Begründung, dass der Kläger persönlich den Termin aus gesundheitlichen Gründen wegen Zugehörigkeit zu der sogenannten Corona-Risikogruppe nicht wahrnehmen könne. Der Prozessbevollmächtigte sei an einem grippalen Infekt arbeitsunfähig erkrankt, und es müsse abgeklärt werden, ob eine Corona-Erkrankung vorliege, so dass Herr RA N den Termin nicht wahrnehmen könne. Den Antrag hat der Vorsitzende mit Schreiben vom selben Tag abgelehnt unter Hinweis darauf, dass die Prozessvollmacht auf beide Rechtsanwälte der Sozietät laute. Die geltend gemachte Verhinderung des Klägers persönlich sei unerheblich. Für den Fall eines erneuten Antrags auf Terminsaufhebung werde die Glaubhaftmachung von Hinderungsgründen gem. § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO für beide Prozessbevollmächtigten gebeten. Am Vormittag des 23.10.2020 haben die Klägervertreter einen weiteren Terminsaufhebungsantrag gestellt. Herr Rechtsanwalt L befinde sich vom 24.-27.10.2020 auf einem seit langem feststehenden, nicht aufschiebbaren Termin in O. Herr Rechtsanwalt N sei aus den bereits genannten Gründen an der Wahrnehmung des Termins gehindert. Diesen Antrag hat der Vorsitzende wiederum schriftlich unter Hinweis auf die erbetene, jedoch nicht erfolgte Glaubhaftmachung sowie telefonisch abgelehnt. I.R.d. Telefonates mit Rechtsanwalt L hat dieser erneut darauf hingewiesen, dass sein Sohn, Rechtsanwalt N, wegen Erkältungssymptomen nicht in der Praxis sei und er selbst am nächsten Tag in Urlaub reise. Der Vorsitzende hat zugesagt, den Termin aufzuheben, wenn für Rechtsanwalt N ein positiver Coronatest belegt und für Rechtsanwalt L die Urlaubsabwesenheit durch Buchungsbeleg oder – falls ein solcher nicht existiere – notfalls eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werde. Am selben Tag um 17.10 Uhr ist ein dritter Terminsaufhebungsantrag bei Gericht eingegangen, der jedoch erst am Morgen des 26.10.2020 an den erkennenden Senat weitergeleitet und zur Kenntnis genommen wurde. Rechtsanwalt N sei arbeitsunfähig erkrankt. Rechtsanwalt L befinde sich vom 24.-27.10.2020 geschäftlich in O. Dem Schreiben war die Abschrift einer ärztlichen Bescheinigung vom 23.10.2020 beigefügt, nach der Herr N jun. „vom 22.10.2020 bis zum 30.10.2020 arbeitsunfähig“ sei, sowie eine Erklärung des Rechtsanwalts L, in der dieser an Eides Statt versichert: „ An der Wahrnehmung des auf den 26.10.2020 […] anberaumten Verhandlungstermins […] bin ich gehindert, da ich mich vom 24.10.2020-27.10.2020 zur Wahrnehmung eines geschäftlichen Termins in O befinde.“ Auch diesen Antrag hat der Vorsitzende noch vor Eröffnung der Sitzung um 9.55 Uhr abgelehnt, da das Attest für Rechtsanwalt N lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinige, was zur Glaubhaftmachung einer Verhinderung im Termin nicht ausreiche, und es für Rechtsanwalt L weiterhin an einer Glaubhaftmachung fehle. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.10.2020 ist für den Kläger niemand erschienen. Weitere Äußerungen der Bevollmächtigten der Kläger zur Ablehnung der Terminsaufhebung sind weder bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, die mit dem Beschluss, dass eine Entscheidung zugestellt werde, endete, noch danach erfolgt. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Sache ist entscheidungsreif. 1. Das Gericht entscheidet in der Sache, obwohl für den Kläger im Termin niemand erschienen ist. Denn die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind ordnungsgemäß, unter Einhaltung der Ladungsfrist und Hinweis nach § 91 Abs. 2 FGO geladen worden. 2. Der Senat war nicht gehalten, den Terminsaufhebungsanträgen nachzukommen. Ein Termin kann nach § 155 FGO, § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO aus erheblichen Gründen aufgehoben werden. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 155 FGO, § 227 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde nicht für beide Prozessbevollmächtigten ein derartiger Grund glaubhaft gemacht, obwohl dies nach ständiger Rechtsprechung erforderlich gewesen wäre ( vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.07.2014 XI B 87/13, BFH/NV 2014, 1891; vom 15.11.2016 VI R 48/15, BFH/NV 2017, 284; vom 14.12.2017 V B 57/17, BFH/NV 2018, 345), da ausweislich der Klageschrift und der vorgelegten Prozessvollmacht beide Rechtsanwälte der Sozietät bevollmächtigt waren, und die Glaubhaftmachung ausdrücklich auch für beide Bevollmächtigten gefordert wurde. Auch wenn nach der internen Arbeitsverteilung Rechtsanwalt N für die vorliegende Sache zuständig gewesen sein mag, stand der Wahrnehmung des Termins durch Rechtsanwalt L nicht entgegen, dass er mit der Sache möglicherweise bisher nicht befasst war, da es sich – bisher jedenfalls – weder um eine Sache erheblichen Umfangs noch erheblichen Schwierigkeitsgrads handelt, so dass eine Einarbeitung bis zum Termin ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr angesichts der Aufklärungsanordnung und des Hinweisschreibens des Gerichts, durch die das vorläufige Prüfungs- und Verhandlungsprogramm bereits bekannt war. Für Rechtsanwalt N wurde zunächst geltend gemacht, dass er wegen eines grippalen Infektes arbeitsunfähig und eine Corona-Erkrankung auszuschließen sei, woraufhin der Vorsitzende eine Terminsaufhebung für den Fall der Glaubhaftmachung durch Vorlage eines positiven Coronatestes zusagte. Daraufhin reagierte der Bevollmächtigte mit einem ärztlichen Attest, das ihm ohne weitere Erläuterungen Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Es ergab sich hieraus weder ein positives Testergebnis in Bezug auf das Coronavirus noch ein anderer konkreter Krankheitsgrund, der dem Gericht eine eigene Feststellung dazu ermöglicht hätte, dass der Bevollmächtigte infolge der Krankheit tatsächlich nicht in der Lage war den Termin wahrzunehmen. Das vorgelegte Attest bescheinigt lediglich die Arbeitsunfähigkeit und entspricht damit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Hinderungsgrundes nicht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschl. 24.4.2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668; v. 4.3.2014 VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057). Diese hätte vielmehr erfordert, dass sich dem Attest die Verhandlungsunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten bezogen auf eine Verhandlungsdauer von weniger als einer Stunde ergibt. Der Vorsitzende und das Gericht waren nicht verpflichtet, das Verlangen auf Glaubhaftmachung insoweit näher zu konkretisieren. Denn wenn – wie hier – ein Antrag auf Terminsverlegung erst „in letzter Minute“, also so spät gestellt wird, dass das Gericht erst am Terminstag davon Kenntnis nehmen kann, muss jedenfalls der sachkundige Prozessbevollmächtigte von sich aus ohne weitere Aufforderung durch das Gericht – die hier gleichwohl bereits im Vorfeld mehrfach erfolgt ist – die Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich der Verlegungsgrund ergeben soll (BFH, Beschlüsse vom 05.05.2020 III B 158/19, BFH/NV 2020, 905; vom 04. November 2019 X B 70/19, BFH/NV 2020, 226). Im Streitfall ist der erneute – dritte – Terminsaufhebungsantrag infolge seines Eingangs am 23.10.2020 erst nach Dienstschluss dem Vorsitzenden erst unmittelbar vor der Sitzung und damit „in letzter Minute“ zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf die mangelnde Glaubhaftmachung für Rechtsanwalt N kann dahingestellt bleiben, ob die angeforderte Glaubhaftmachung für Rechtsanwalt L ausreichend war. Zwar hat dieser mit der eidesstattlichen Versicherung ein nach § 294 ZPO an sich statthaftes und vom Vorsitzenden auch ausdrücklich zugelassenes Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt. Letztlich nicht erhebliche Bedenken ergeben sich jedoch daraus, dass die tatsächlichen Angaben zu dem Hinderungsgrund, nämlich ein nicht näher konkretisierter kollidierender geschäftlicher Termin in O, so unbestimmt sind, dass eine selbständige Nachvollziehbarkeit durch das Gericht nicht möglich ist. Die geltend gemachte persönliche Verhinderung des Klägers ist schließlich nicht erheblich, da weder sein persönliches Erscheinen vor Gericht angeordnet war (vgl. BSG, Beschl. v. 27.6.2019 B 5 RE 10/18 B, juris), noch Gründe für das Erfordernis einer persönlichen Teilnahme an der Verhandlung dargelegt sind (z.B. BFH, Urteil vom 16.05.2001 X R 16/98, BFH/NV 2001, 1262; Beschlüsse vom 27.01.2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796; vom 12.08.2008 VII B 101/08, juris; vom 22.05.2019 IV B 11/18, BFH/NV 2019, 1136). II. Der angegriffene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 09.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 S. 1 FGO). 1. Die Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung zu Recht ab Oktober 2017 mit Wirkung bis einschließlich März 2018 – der Zeitraum ab April 2018 wurde bereits durch den Bescheid vom 09.02.2018 bestandskräftig geregelt – aufgehoben. a. Der Kläger hat – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – nur dann Anspruch auf Kindergeld für ein Kind i.S.d. § 63 EStG, wenn er in dem streitbefangenen Zeitraum im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war (§ 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a EStG) oder nach § 1 Abs. 3 EStG so behandelt wurde (§ 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b EStG). Da der Kläger weder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt noch durch das Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt wurde, konnte vorliegend eine Kindergeldberechtigung allein aus § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG folgen, der einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland erfordert. Dabei hat die Einordnung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 EStG durch das einkommensteuerlich zuständige Finanzamt für den Kindergeldanspruch keine Bindungswirkung (z. B. BFH, Urteil vom 08.05.2014 III R 21/12, BStBl II 2015, 135). Das Vorliegen des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes i.S. des § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bestimmt sich nach den in § 8 AO (Wohnsitz) und § 9 AO (gewöhnlicher Aufenthalt) definierten Begriffen: Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, § 8 AO. Hiernach setzt ein Wohnsitz eine Wohnung, d.h. eine stationäre Räumlichkeit voraus, die auf Dauer zum Bewohnen geeignet ist. Dies wiederum erfordert eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Inhabers entsprechende Bleibe. Eine nur vorübergehende oder notdürftige Unterbringungsmöglichkeit reicht nicht aus. Innehaben der Wohnung bedeutet, dass der Anspruchsteller tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch in größeren Zeitabständen – aufsucht. Die Nutzung muss zu Wohnzwecken erfolgen; eine Nutzung zu ausschließlich beruflichen oder geschäftlichen Zwecken reicht nicht aus, ebenso nicht ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken. Schließlich muss das Innehaben der Wohnung unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten wird. Hierin kommt u.a. ein Zeitmoment zum Ausdruck. Dabei kann im Rahmen des § 8 AO zur Bestimmung des Zeitmoments als Anhaltspunkt auf die in § 9 S. 2 AO normierte Sechsmonatsfrist zurückgegriffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 08.05.2014 III R 21/12, BStBl II 2015, 135, m.w.N.); einer Anmeldung bei der Meldebehörde kommt hier lediglich indizielle Bedeutung zu. Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt, § 9 S. 1 und 2 AO. b. Der Kläger hat weder einen Wohnsitz (§ 8 AO) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland zur Überzeugung des Senates (vgl. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO) nachgewiesen. aa. Das Innehaben einer Wohnung in dem Haus des Herrn F wurde von dem Kläger bereits nicht schlüssig dargelegt. Die Aufklärungsanordnung des Gerichts vom 30.06.2020 blieb unbeantwortet, und es fehlen jegliche konkrete Angaben zu den Umständen und der Intensität der Nutzung der angeblich zur Verfügung gestellten Räume. Das Gericht kann weder Feststellungen darüber treffen, ob dem Kläger überhaupt Räume exklusiv zur Verfügung standen und er diese nach Belieben nutzen durfte, obwohl auch noch andere Personen als er und Herr F unter der Anschrift C Straße in D gemeldet waren, noch darüber, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger die Räume tatsächlich genutzt hat und ob dieser Umfang den Schluss auf ein Beibehalten der Räume zulässt. Außer der pauschalen Behauptung, dass er sich in dem Haus des Herrn F „eingemietet“ habe und mehr als sechs Monate im Inland aufhalte, hat der Kläger keine Angaben zu seinen Aufenthaltszeiten in Deutschland und in (Staat der Europäischen Union) gemacht. Allein die Anmeldung unter einer inländischen Anschrift und die Zulassung eines Wagens im Inland ermöglichen nicht die Feststellung eines inländischen Wohnsitzes. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Feststellung, ob der Kläger unabhängig von dem Innehaben einer Wohnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Auch diesbezüglich hat der Kläger schon keinen schlüssigen Sachverhaltsvortrag geleistet, der sich anhand von Beweismitteln, insbesondere Urkunden wie Flugtickets, Tank- und Bankbelege, verifizieren ließe und den Schluss zuließe, dass der Kläger sich in rechtlich relevantem Umfang in Deutschland aufgehalten hat. Es ist für den Senat letztlich auch nicht nachvollziehbar, zu welchem Zweck der Kläger sich überwiegend in Deutschland, getrennt von seiner Familie aufgehalten haben sollte, obwohl er hier keiner Tätigkeit nachging und auch keine anderweitig erkennbaren Verpflichtungen zu erfüllen hatte, während in (Staat der Europäischen Union) seine Frau und seine Kinder lebten und die Vermietung der Ferienappartements personelle Betreuung erforderte. bb. Der Senat war nicht gehalten, die in diesem Zusammenhang beantragten Zeugenbeweise zu erheben, da die Beweisanträge unsubstantiiert sind. Gemäß § 82 FGO i.V.m. § 373 ZPO wird der Zeugenbeweis durch die Bezeichnung der Tatsachen angetreten, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll. Unsubstantiierten Beweisanträgen muss das Gericht nicht nachgehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschlüsse vom 12.12.2007 I B 134/07, BFH/NV 2008, 736; vom 07.11.2012 I B 172/11, BFH/NV 2012, 561; vom 18.11.2013 III B 45/12, BFH/NV 2014, 342). Dazu gehören auch Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll (BFH, Beschlüsse vom 02.03.2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132; vom 12.03.2014 IX B 97/13, BFH/NV 2014, 1062, Rn. 13; vom 07.07.2016 III B 39/16, BFH/NV 2016, 1731). Da der Kläger selbst keine Einzelheiten zu seinen Inlands- und Auslandaufenthalten vortragen konnte oder wollte, ist nicht ersichtlich, welche konkreten Tatsachen durch die Vernehmung des Zeugen hätten bewiesen werden sollen. Bei den unter Beweis gestellten Behauptungen, dass der Kläger sich in dem Haus des Herrn F „eingemietet“ habe und „die Wohnung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten im Jahr“ bewohne, handelt es sich nicht um konkrete Ereignisse oder objektive Umstände, sondern Schlussfolgerungen tatsächlicher Art aus einer Summe von Tatsachen, die der Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht nicht bezeichnet hat. So ist nicht erkennbar, welche Lebenssachverhalte sich – bezogen auf den Streitzeitraum – hinter der „Einmietung“ verbergen und zu einer Feststellung eines „mehr als sechs Monate im Jahr“ andauernden Bewohnens führen sollen. Der Zeuge hätte danach vielmehr das vortragen sollen, was der Kläger zunächst – sofern er sich tatsächlich in rechtlich relevantem Umfang im Inland aufgehalten haben sollte – selbst hätte darlegen müssen und können. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger weitere Zeugen ohne Nennung von Namen und ladungsfähiger Anschrift dafür angeführt hat, dass er sich „über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten in Deutschland aufhalte, mithin seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe“. cc. Die weitere Ermittlung des Sachverhalts und insbesondere eine Vernehmung des Herrn F als Zeuge drängten sich dem Gericht auch nicht auf. Ist – wie im Streitfall – ein unzulässiger Antrag auf Ausforschungsbeweis gestellt, schließt dies auch aus, dass die Beweiserhebung sich aufdrängt (BFH, Beschluss vom 22.08.2012 X B 155/11, BFH/NV 2012, 2015). dd. Die weitere Aufklärung, insbesondere Beweiserhebung, war auch deshalb nicht geboten, weil der Kläger seine aus § 76 Abs. 1 FGO, § 90 Abs. 2, § 97 AO folgenden Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch die Amtsermittlungspflicht des Gerichts reduziert war. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird durch die verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten der Beteiligten begrenzt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschlüsse vom 13.08.2002 VII B 267/01, BFH/NV 2003, 63; vom 17.08.2011 X B 122/10, BFH/NV 2011, 1912; vom 10.03.2016 X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042 m.w.N.). Die Verletzung der Mitwirkungspflichten liegt im Streitfall darin, dass der Kläger das Auskunfts- und Vorlageersuchen des Gerichts unbeantwortet gelassen und sich auf die pauschale Behauptung eines inländischen Wohnsitzes und Aufenthaltes von mehr als sechs Monaten Dauer beschränkt hat, ohne dies an konkreten Einzelheiten festzumachen. Zum anderen fordert die Mitwirkungspflicht von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. In welchem Maße eine Substantiierung entsprechender Beweisanträge zu fordern ist, hängt angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes entscheidend auch von den Mitwirkungspflichten des Klägers ab. Denn zumutbarer Inhalt und Intensität der richterlichen Ermittlungen stehen notwendig im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten (BFH, Beschluss in BFH/NV 2003, 63). Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Kläger bezüglich der behaupteten zeitlich untergeordneten Anwesenheitszeiten bei seiner Familie die erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO trifft, die die selbständige Beibringung von Beweismitteln einschließt. c. Weil eine Anspruchsberechtigung des Klägers danach bereits ausscheidet, braucht die Frage der Haushaltszugehörigkeit der Kinder nach § 64 Abs. 2 EStG nicht mehr geklärt zu werden. d. Da sich mit der Aufgabe des Wohnsitzes des Klägers in E die für die Anwendung des § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG relevanten Verhältnisse geändert haben, stand der Beklagten mit § 70 Abs. 2 EStG eine einschlägige Norm für die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zur Verfügung. 2. Auch der Rückforderungsbescheid ist nicht zu beanstanden. Denn der Kläger ist nach § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung des für den Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2018 zu Unrecht gezahlten Kindergeldes verpflichtet. Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Neben-leistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Dies gilt nach § 37 Abs. 2 S. 2 AO auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Wegen der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes im Streitfall entfallen. 3. Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass er kein über den Monat März 2018 hinausgehendes Klagebegehren erkennen kann. Denn die Kindergeldfestsetzung ab April 2018 wurde bereits durch den Bescheid vom 09.02.2018 bestandskräftig geregelt. Diese ist nicht Gegenstand der vorliegenden Klage und könnte schon im Hinblick auf § 44 Abs. 1 FGO nicht zulässig gerichtlich angegriffen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.