Urteil
11 K 188/17
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2017:1109.11K188.17.00
9Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 über die Abziehbarkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November 2013 als Betriebsausgabe im Jahr 2014. Die steuerlich beratenden Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Inhaber eines ...betriebes, für den der steuerliche Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG im Wege einer Einnahmeüberschussrechnung ermittelt wird. Der Kläger hatte dem Beklagten hinsichtlich der seinen ...betrieb betreffenden Umsatzsteuervorauszahlungen unter anderem für die Vorauszahlungszeiträume des Jahres 2013 ein Lastschriftmandat für sein Girokonto erteilt. Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat November 2013 i.H.v. 3.643,44 € wurde aufgrund dieses Lastschriftmandates durch den Beklagten am 17.1.2014 vom Konto des Klägers abgebucht. Die Vorauszahlung war aufgrund einer nach § 46 UStDV gewährten Fristverlängerung am 10.1.2014 (Freitag) fällig. Das Girokonto des Klägers wies zum Fälligkeitszeitpunkt der Vorauszahlung eine ausreichende Deckung auf. Der Kläger berücksichtigte die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2013 in seiner Gewinnermittlung für 2014 als Betriebsausgabe. Dem folgte der Beklagte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht und erhöhte den steuerlichen Gewinn im Steuerbescheid vom 30.11.2015 um 3.643,44 € unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 S. 2 EStG. Demnach sei die Vorauszahlung bereits im Jahr 2013 und nicht erst in 2014 zu berücksichtigen. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und sind der Ansicht, dass der Betrag von 3.643,44 € im Jahr 2014 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sei. Es sei nicht zutreffend, dass die Zahlung aufgrund des erteilten Lastschriftmandates bereits am Fälligkeitstag (10.1.2014) und damit innerhalb der so genannten „Zehn-Tage-Regel“ des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG geleistet sei. Denn es sei zu berücksichtigen, dass die Finanzverwaltung NRW – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – seit einigen Jahren eine Software zum Einzug von fälligen Steuerschulden benutze, die dergestalt programmiert sei, dass Umsatzsteuervorauszahlungen frühestens einen Tag nach dem gesetzlichen Fälligkeitstag eingezogen werden könnten. Vor diesem Hintergrund sei der pünktliche Einzug am Fälligkeitstag technisch gar nicht möglich. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Zahlbetrag könne jedoch nur an dem Tag übergehen, an dem der Gläubiger frühestens Zugriff auf den Geldbetrag nehmen könne. Bis zu diesem Zeitpunkt könne der Schuldner sicher davon ausgehen, weiterhin über den geschuldeten Betrag verfügen zu können. Aufgrund der ganz bewusst programmierten Software habe die Finanzverwaltung den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs freiwillig und dauerhaft um einen Tag nach hinten verschoben. Dies bedeute, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2013 erst im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen sei, da § 11 Abs. 2 S. 2 EStG keine Anwendung finde. Die eingesetzte Software führe dazu, dass der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den geschuldeten Geldbetrag nicht schon am Fälligkeitstag, sondern frühestens erst einen Tag später verliere. Dieser Tag liege aber stets außerhalb des „Zehn-Tage-Zeitraums“ des § 11 EStG. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Übergangszeitpunkt der wirtschaftlichen Verfügungsmacht gemeinhin als derjenige Zeitpunkt definiert werde, ab dem die Verwirklichung des Leistungserfolges in so greifbare Nähe rücke und dergestalt gesichert sei, dass dies wirtschaftlich dem Eintritt des Leistungserfolges gleichzustellen sei. Nach der Rechtsprechung sei der Übergangszeitpunkt bereits dann gegeben, wenn der Gläubiger in die Lage versetzt werde, den Leistungserfolg herbeizuführen. Im vorliegenden Fall würde die wirtschaftliche Verfügungsmacht nur dann bereits am Fälligkeitstag auf den Gläubiger wechseln, wenn der Beklagte frei über die Durchführung der Einzugsermächtigung verfügen könnte. Daher müsste grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, auch am Fälligkeitstag den Zahlbetrag einziehen zu können. Dies sei aufgrund der vom Beklagten bewusst programmierten und eingesetzten Software jedoch nicht der Fall. Für einen Steuerpflichtigen, der fristgerecht seine Steuerschulden begleichen wolle, bedeute dies auch, dass er bei einer Zahlung mittels Überweisung regelmäßig einen früheren Mittelabfluss zu verzeichnen habe. Erteile er hingegen eine Einzugsermächtigung, könne er mit Sicherheit davon ausgehen, dass sein Konto erst später belastet werde. Dieser Umstand sei auch Gegenstand von Beratungsempfehlungen im Hinblick auf einen Liquiditätsplan. Auch wenn der Beklagte grundsätzlich aufgrund des erteilten Lastschriftmandates das Recht habe, den Betrag am Fälligkeitstag einzuziehen, sei er hierzu nicht in der Lage gewesen. Vor diesem Hintergrund bestehe für den Beklagten als Gläubiger nicht einmal eine theoretische Möglichkeit des Einzugs zum Fälligkeitszeitpunkt. Der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht liege daher erst nach dem Fälligkeitstag. Dem stehe die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 8.3.2016 (VIII B 58/15, BFH/NV 2016, 1008) nicht entgegen. Zwar habe sowohl der Entscheidung des BFH als auch der Vor-instanz ein im Wesentlichen identischer Sachverhalt zugrunde gelegen. Seitens des dortigen Klägers sei im Verfahren jedoch nicht auf die Besonderheiten der von der Finanzverwaltung eingesetzten Software und der organisatorischen Abläufe hingewiesen worden. Vor diesem Hintergrund hätten der BFH und die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass aufgrund des erteilten Lastschriftmandates auch die grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf den geschuldeten Geldbetrag zum Fälligkeitstag bestanden habe. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch anders. Für nähere Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 25.1.2017, 8.3.2017 und vom 18.4.2017 Bezug genommen. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 30.11.2015 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 5.1.2017 dahingehend abzuändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Klägers um 3.643,44 € gemindert wird, hilfsweise im Unterliegensfall die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und die im Rechtsbehelfsverfahren geführte Korrespondenz. Ergänzend trägt er unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (11 K 397/15) vor, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG im vorliegenden Fall gegeben seien. Die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2013 sei daher bereits im Jahr 2013 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Für den Zeitpunkt der Leistung im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 EStG sei die Leistungshandlung entscheidend. Die Leistungshandlung sei abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige von sich aus alles Erforderliche getan habe, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Eintritt des Leistungserfolgs, d.h. die Erfüllung der Steuerschuld, auch maßgeblich von der Einziehung des Geldbetrags durch die Finanzverwaltung als Gläubigerin abhänge. Es handele sich insoweit nur um eine Mitwirkungshandlung der Finanzverwaltung, die mitursächlich für den Leistungserfolg, d.h. die Erfüllung der Steuerschuld, sei. Der Erfüllungszeitpunkt korrespondiere jedoch nicht zwingend mit dem Abflusszeitpunkt im Sinne des § 11 EStG. Der Steuerpflichtige habe durch die Erteilung einer Einzugsermächtigung den Zahlungsvorgang vorab autorisiert und stelle den Einzug – wie im vorliegenden Fall – bereits dadurch sicher, dass er für eine ausreichende Deckung auf seinem Konto Sorge. Vor diesem Hintergrund komme es auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Einzugs des Geldbetrags bzw. den Verlust der rechtlichen Verfügungsmacht nicht an. Unerheblich sei daher auch, ob der Beklagte technisch dazu in der Lage sei, den Betrag zum Fälligkeitszeitpunkt einzuziehen. Für nähere Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 14.2.2017 und vom 24.3.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. 1. Der Beklagte hat die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2013 zu Recht nicht als Betriebsausgabe im Jahr 2014 bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers berücksichtigt. a) Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, der auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG Anwendung findet, sind Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für bestimmte Fallgestaltungen sieht § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ausnahmsweise eine periodengerechte Berücksichtigung der Ausgaben vor. Hiernach gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Umsatzsteuervorauszahlungen stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG dar (vgl. nur BFH-Urteil vom 11.11.2014 – VIII R 34/12, BStBl. II 2015, 285 m.w.N.; siehe auch BFH-Urteil vom 3.5.2017 – X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415, dort Rz. 16). Sie fallen nach der gesetzlichen Reglung des § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG periodisch nach bestimmten Zeitabschnitten und in bestimmten Zeitabständen an, wobei die Schwankungen der Höhe nach unerheblich sind (vgl. BFH-Urteil vom 1.8.2007 – XI R 48/05, BStBl. II 2008, 282). b) Vor diesem Hintergrund ist die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November 2013 als Betriebsausgabe dem Jahr 2013 und nicht – wie vom Kläger beantragt – dem Jahr 2014 zuzuordnen. aa) Die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2013 war unter Berücksichtigung der dem Kläger nach § 46 Satz 1 UStDV gewährten Fristverlängerung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG am 10.1.2014 (Freitag) und damit kurz nach dem Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehört, fällig geworden und abgeflossen. Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2014 VIII R 34/12, BStBl II 2015, 285). bb) Die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2013 ist außerdem kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen. Die tatsächliche Belastung auf dem Konto des Klägers erfolgte zwar unstreitig außerhalb des Zehn-Tageszeitraums. Die tatsächliche Kontobelastung ist aber – entgegen der Auffassung des Klägers – für den Abfluss im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG nicht entscheidend. Denn die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Abfluss von Betriebsausgaben bei unbaren Zahlungen per Überweisung (vgl. nur BFH-Urteile vom 14.1.1986 – IX R 51/80, BStBl. II 1986, 453 und vom 11.8.1987 – IX R 163/83, BStBl. II 1989, 702) ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Danach liegt auch bei einer Zahlung im Lastschriftverfahren ein Abfluss im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und eine ausreichende Deckung seines Girokontos alles in seiner Macht stehende getan hat, um die Zahlung der Steuerschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu gewährleisten. Wann der Leistungserfolg eintritt, ist unerheblich (vgl. nur BFH-Beschluss vom 8.3.2016 – VIII B 58/15, BFH/NV 2016, 1008 m.w.N.). Dies entspricht der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO, nach der bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung die Zahlung – unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift beim Zahlungsempfänger – bereits am Fälligkeitstag als entrichtet gilt. Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldner im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren der Belastung seines Kontos innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen kann, da in diesem Fall ein Abfluss zu verneinen wäre (vgl. dazu insgesamt BFH-Beschluss vom 8.3.2016 – VIII B 58/15, BFH/NV 2016, 1008 m.w.N.). cc) An dieser Beurteilung ändert auch die programmtechnische Ausgestaltung des Lastschrifteinzugsverfahrens beim Beklagten bzw. der Finanzverwaltung NRW nichts, nach der ein Einzug des Geldbetrags bei einer erteilten Einzugsermächtigung erst frühestens einen Tag nach dem Fälligkeitstag vorgenommen wird. Denn unabhängig davon, dass es nach dem Vorgenannten auf den Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs für die Beurteilung des Abflusszeitpunkts im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG gerade nicht ankommt, hat der Schuldner auch bei einem vom Gläubiger erst nach dem Fälligkeitstag durchgeführten Lastschrifteinzug – wie im vorliegenden Fall – bereits am Fälligkeitstag durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und die ausreichende Deckung seines Kontos alles in seiner Macht stehende zur Erfüllung seiner Schuld getan. Der Gläubiger erlangt auf dieser Grundlage – unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung des Lastschrifteinzugs – bereits am Fälligkeitstag die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den ausstehenden Geldbetrag. Ohne dass es darauf noch ankäme besteht im Übrigen trotz der programmtechnischen Gestaltung des Einzugsverfahrens – worauf der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat – z.B. im Wege einer manuellen (Konto)Bearbeitung die Möglichkeit, den Zahlbetrag bereits am Fälligkeitszeitpunkt einzuziehen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.