Urteil
1 K 1187/16
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2017:0427.1K1187.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für eine vom Beklagten nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung – AO – erteilte verbindliche Auskunft. Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 17.9.2015 beim Beklagten einen Antrag auf verbindliche Auskunft, den sie mit Schriftsatz vom 13.11.2015 in einer überarbeiteten und ergänzten Fassung vorgelegt hat. Diesem Antrag lag die Frage zu Grunde, ob eine Liquidation der im Ausland ansässigen 100-prozentigen Tochtergesellschaft A B.V. im Hinblick auf die von der Gesellschaft bilanzierten und nicht erfüllten Verbindlichkeiten aus einer Wandelanleihe („Wandelanleiheverbindlichkeiten“) zu einem in Deutschland steuerpflichtigen Gewinn von insgesamt rund ... € führt. Auszugsweise heißt es in dem Antrag: I. Sachverhalt und Fragestellung … 4. Fragestellung Im Zusammenhang mit der geplanten Liquidation der A stellt sich die Frage, ob das Erlöschen der bei der A passivierten und letztlich nicht getilgten Wandelanleiheverbindlichkeiten bei der Beendigung der Gesellschaft zu einem steuerpflichtigen Gewinn führt. Unterstellt, dass die Einkünfte der in Großbritannien geschäftsansässigen A der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG unterliegen, könnte der aus der Liquidation resultierende Wegfallgewinn bei der A in Deutschland steuerpflichtig werden. II. Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft Auf der Grundlage des vorstehend beschriebenen Sachverhalts bitten wir um die Erteilung einer verbindlichen Auskunft dazu, ob das Finanzamt R bei unterstellter Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung mit Geltung deutscher Einkünfteermittlungsgrundsätze die folgende Rechtsauffassung teilt: Die Liquidation der A führt im Hinblick auf die von der Gesellschaft bilanzierten und nicht erfüllten Wandelanleiheverbindlichkeiten nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn. … IV. Allgemeine Angaben 3. Besonderes Interesse an der Erteilung der verbindlichen Auskunft … Wäre bei einer Liquidation der A ein Gewinn aus der Auflösung dieser Verbindlichkeiten von der A in Deutschland zu versteuern, hätte dies eine erhebliche steuerliche Belastung der A zur Folge. Angesichts dieser erheblichen Steuernachteile wolle A in einem solchen Fall von einer Liquidation der A Abstand nehmen…. 5. Angaben zum Gegenstandswert gemäß § 89 Abs. 4 AO …. Die Mehrbelastung mit Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) aufgrund eines in Deutschland zu versteuernden Gewinns aus der Auflösung der Wandelanleiheverbindlichkeiten der A im Liquidationsfall würde sich auf ca. EUR ... belaufen. Eine Mehrbelastung mit Gewerbesteuer fällt vor dem Hintergrund des Urteils des BFH vom 11.3.2015 – I R 10/15, BFH/NV 2015,921, nicht an. Dieser Betrag entspricht daher dem bei der Gebührenfestsetzung zugrunde zu legenden Gegenstandswert der verbindlichen Auskunft.“ Unter dem Datum des 1.12.2015 erteilte der Beklagte eine verbindliche Auskunft des Inhalts, dass im Rahmen der geplanten Liquidation der Tochtergesellschaft bei der Klägerin kein steuerpflichtiger Gewinn entstehe. Mit Bescheid vom 16.11.2015 setzte der Beklagte sodann für diese Auskunft ausgehend von einem Gegenstandswert von 30 Millionen € eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. ... € fest. Zur Begründung führte er an, den Angaben der Klägerin bezüglich der Gegenstandswertermittlung könne nicht gefolgt werden, da unter Berücksichtigung einer entsprechenden Gewerbesteuerpflicht des Auflösungsbetrages von ... € der Höchstbetrag des Gegenstandswerts gemäß § 39 Abs. 2 GKG überschritten werde, so dass eine Begrenzung auf 30 Millionen € vorgenommen worden sei. Das von der Klägerin zitierte Urteil des BFH I R 10/14 habe keine Berücksichtigung finden können, da dieses Urteil „bislang nicht veröffentlicht“ worden sei und von der Finanzverwaltung daher keine Anwendung finden könne. Mit ihrem am 11.12.2015 dagegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, dass die vom Beklagten angenommene Mehrbelastung mit Gewerbesteuer im Widerspruch zum o. g. Urteil stehe. Der BFH habe darin über den entschiedenen Einzelfall hinaus grundlegend zur Gewerbesteuerpflicht eines Hinzurechnungsbetrages nach § 10 AStG Stellung genommen und eine Gewerbesteuerpflicht ausdrücklich verneint. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung sei unabhängig von der bislang nicht erfolgten Veröffentlichung im Bundessteuerblatt als verbindliche objektive Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen anzuwenden. Die fiktive steuerliche Mehrbelastung mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 50,825 % belaufe sich auf ... €. Die Bearbeitungsgebühr darauf betrage ... €. Das o. g. BFH-Urteil wurde sodann im Bundessteuerblatt Teil II 2015, 1049 veröffentlich, jedoch ergingen am 14.12.2015 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, veröffentlicht im Bundessteuerblatt I 2015, 1090. Danach sind die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Daraufhin wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 29.3.2016 als unbegründet zurück. Er begründete dies damit, dass die Gebühr im angefochtenen Bescheid zu Recht in Höhe von ... € festgesetzt worden sei. Die Entscheidung des BFH sei über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Seine entgegenstehende Rechtsansicht hat der Beklagte sodann im Einzelnen näher begründet. Für weitere Einzelheiten dazu wird auf die Einspruchsentscheidung (Bl. 17-19 der Gerichtsakte) ergänzend Bezug genommen. Daraufhin hat die Klägerin am 27.4.2016 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Bei der Berechnung der Gebühr habe der Beklagte zutreffend einen hypothetischen Gewinn der Klägerin von ... € als Ausgangsgröße zugrunde gelegt und die hypothetische Steuerbelastung bei einer Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. ASGG auf diesen Gewinn ermittelt. Eine sich hiernach ergebende Steuerbelastung bestehe jedoch lediglich in einer Mehrbelastung mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, im Hinblick auf das o.g. BFH‑Urteil dagegen nicht zusätzlich mit Gewerbesteuer. Die ursprüngliche Begründung des Beklagten sei auch in tatsächlicher Hinsicht zwischenzeitlich überholt, da das BFH-Urteil mittlerweile im BStBl II veröffentlicht worden sei. Bei diesem Urteil handle es sich um höchstrichterliche Rechtsprechung, die als verbindliche objektive Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen von allen Verfahrensbeteiligten zu beachten und anzuwenden sei. Das gelte unabhängig von Nichtanwendungserlassen der Finanzverwaltung, die für das Gericht nicht bindend seien. Vor allem unter Vertrauensschutzgesichtspunkten könne eine Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BFH auch nicht im Hinblick darauf unterbleiben, dass insoweit möglicherweise der Gesetzgeber tätig werden könnte. Dies könne nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen, wie dies auch im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie etc. vom 1.6.2016 vorgesehen sei. Hinsichtlich der inhaltlichen Einwände des Beklagten gegen die Rechtsauffassung des BFH schließe die Klägerin sich dessen Urteilsbegründung an. Der angefochtene Gebührenbescheid sei kein geeigneter Streitgegenstand, die materielle Rechtsfrage des Anfalls von Gewerbesteuer im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erneut gerichtlich überprüfen zu lassen. Im vorliegenden Fall gehe es um die richtige Festsetzung der Höhe einer Bearbeitungsgebühr, bei der materielle Rechtsfragen nur inzident eine Rolle spielten. Bei der Bestimmung des für die Gebührenberechnung maßgeblichen Gegenstandswerts sei die sich aufgrund der geltenden materiellen Rechtslage ergebende hypothetische Steuerbelastung zugrunde zu legen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH sei hierbei zwingend zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft vom 16.11.2015 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 29.3.2016 zu ändern und die festzusetzenden Gebühren um ... € auf ... € herabzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er zum einen darauf, dass ein Urteil eines finanzgerichtlichen Verfahrens gemäß § 110 Abs. 1 FGO grundsätzlich nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger binde. Zum anderen werde ein Nichtanwendungserlass als BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt wie eine allgemeine Verwaltungsvorschrift veröffentlicht; der Beklagte sei in der Rechtsanwendung an diesen gebunden. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Klägerin es in der Hand gehabt hätte, aus der verbindlich zu beantwortenden Rechtsfrage die Gewerbesteuerpflicht des vorgelegten Sachverhalts ausdrücklich auszuschließen. Zudem ist erörtert worden, dass durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen („Anti-BEPS–UmsG“) vom 20.12.2016 (BGBl I 2016, 3000) durch Einführung eines § 7 S. 7 GewStG und Änderung des § 9 Nr. 3 S. 1 Gewerbesteuergesetz die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung aus der Zeit vor dem o.g. BFH-Urteil gesetzlich normiert worden ist. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2017 wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 16.11.2015 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29.3.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Der Beklagte hat nämlich zu Recht die Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 3-5 der Abgabenordnung in der hier maßgeblichen Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes vom 1.11.2011 (BGBl. I 2011, 2131) -- AO -- entsprechend § 89 Abs. 5 Satz 1 AO i.V.m. § 34 GKG ausgehend von einem (Höchst-) Gegenstandswert von 30 Millionen € auf ... € festgesetzt. 1. Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können gemäß § 89 Abs. 2S. 1 AO auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 AO wird für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 eine Gebühr nach den Absätzen 4 und 5 erhoben. Die Gebühren werden gemäß § 89 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert), und bestimmen sich dann in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes --GKG-- mit einem Gebührensatz von 1,0 (§ 89 Abs. 5 Satz 1 AO). Gemäß § 89 Abs. 5 S. 2 AO i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Höchstgegenstandswert 30 Millionen €. Nach § 89 Abs. 4 S. 2 AO soll der Antragsteller den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Nach S. 3 dieser Norm soll die Finanzbehörde der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. a) Der für die Gebührenfestsetzung maßgebende Gegenstandswert ist gemäß § 89 Abs. 4 Satz 1 AO der Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat. Dieser Wert richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen, die sich aus der Gegenüberstellung des Steuerbetrags, der bei Anwendung der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, zu dem Steuerbetrag ergeben, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde (BFH-Urteil vom 9. März 2016 I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706; BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989 grundsätzlich zustimmend: Horst, Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abgabenordnung, S. 195 f.; vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2014, BStBl I 2014, 290, Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO--, Nr. 4.2.2 zu § 89). Der Gesetzgeber hat sich insofern für eine typisierende und pauschalierende Regelung entschieden, die sich an dem bereits bestehenden System zur Bemessung des Gegenstandswerts im Gerichtskostenrecht nach § 52 Abs. 1 GKG orientiert, sodass der Betrag zahlenmäßig nach den Grundsätzen für die gerichtliche Streitwertermittlung bestimmt wird (BFH-Urteil vom 9. März 2016 I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706; BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989). Gemäß § 89 Abs. 4 Satz 3 AO soll die Behörde der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Dem Antragsteller wird dabei eine Einschätzungsprärogative für die Bemessung des Gegenstandswerts eingeräumt, wodurch Auseinandersetzungen über die zutreffende Höhe der Gebühr vermieden werden sollen (BFH-Urteil vom 9. März 2016 I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706; BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989). b) Grundlage dieser o.g. Steuerdifferenzberechnung ist --vergleichbar der grundsätzlich antragsbezogenen Bestimmung des Streitwerts im finanzgerichtlichen Verfahren-- der Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft. Dieser bestimmt die Reichweite der steuerlichen Prüfung durch die Finanzbehörde und den Umfang der mit der verbindlichen Auskunft zu erreichenden Bindungswirkung und damit der für den Antragsteller daraus resultierenden Rechtssicherheit. Dass für die Bemessungsgrundlage der Gebühr an den Antrag angeknüpft wird, entspricht der Rechtfertigung der Gebührenpflicht für eine verbindliche Auskunft: Sie soll einen Ausgleich darstellen für die besondere Inanspruchnahme der staatlichen Verwaltung sowie einen Vorteilsausgleich bewirken für die Erlangung von Rechtssicherheit für (erst) zukünftig zu verwirklichende Sachverhalte (BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989). Aus der Anknüpfung an den Antrag ergibt sich im Gegenschluss, dass Fragen, die der Finanzbehörde weder ausdrücklich noch konkludent zur Prüfung unterbreitet wurden, auch keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Auskunftsgebühr haben. Steuerliche Auswirkungen, die sich mittelbar --wenn auch ggf. auf den mit der verbindlichen Auskunft beantworteten Rechtsfragen aufbauend-- ergeben können, die jedoch nicht selbst zum Gegenstand des Antrags auf verbindliche Auskunft gemacht worden sind, werden mithin weder gebührenermäßigend noch gebührenerhöhend bei der Bemessung der Auskunftsgebühr berücksichtigt (BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989). c) Dem Antragsteller kommt mit seinen Angaben für die Bemessung des Gegenstandswerts eine Einschätzungsprärogative zu. Nach § 89 Abs. 4 Satz 2 AO soll der Antragsteller den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll sodann der Festsetzung der Gebühr den von dem Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (§ 89 Abs. 4 Satz 3 AO). Dem Antragsteller wird somit eine Einschätzungsprärogative für die Bemessung des Gegenstandswerts eingeräumt (vgl. Horst, Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abgabenordnung, S. 195; BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989), wodurch Auseinandersetzungen über die zutreffende Höhe der Gebühr vermieden werden sollen (BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989). Im Rahmen der Einschätzungsprärogative muss sich der Antragsteller allerdings an die o. g. Grundsätze der gerichtlichen Streitwertermittlung halten. Eine davon abweichende Bemessung des Gegenstandswerts führt regelmäßig zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis und ist deshalb von der Finanzbehörde nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989). 2. Nach diesen – zutreffenden – Grundsätzen hat der Beklagte die Erteilungsgebühr vorliegend zu Recht unter Einbeziehung einer gewerbesteuerlichen Auswirkung und damit unter Ansatz des Höchstgegenstandswerts von 30 Millionen € festgesetzt. Die Einschätzungsprärogative der Klägerin für die Bemessung des Gegenstandswerts ihrer Auskunft weicht nämlich von den Grundsätzen der Streitwertermittlung ab, führt daher zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis und ist daher vom Beklagten zutreffend nicht berücksichtigt worden. a) Die Einschätzungsprärogative der Klägerin weicht von den Grundsätzen einer gerichtlichen Streitwertermittlung deshalb ab, weil ihr Antrag auf verbindliche Auskunft die gewerbesteuerliche Auswirkung als Teil der gewünschten rechtssicheren Beurteilung der geplanten Sachverhaltsverwirklichung (Liquidation der Tochtergesellschaft ohne Entstehung eines steuerpflichtigen Gewinns in Deutschland) mitenthalten hat. Denn die Klägerin hat in der - umfangreichen - Antragsschrift die Rechtsfrage, die verbindlich zu beantworten war, weder ausdrücklich noch konkludent auf die Auswirkungen bei der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag beschränkt, sondern diese Frage weit gefasst gestellt, so dass auch deren gewerbesteuerliche Auswirkung mitumfasst war. aa) Nach der von der Klägerin gewählten Formulierung ihrer Rechtsauffassung unter „II. Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft“, zu der sie die Zustimmung des Beklagten durch dessen verbindliche Auskunft erlangen wollte, umfasste die Auskunftsfrage die Frage eines etwa bei der Klägerin unter Anwendung der Grundsätze zur Hinzurechnungsbesteuerung anfallenden steuerpflichtigen Gewinns. Der Gewinn der Klägerin als einer ... jedoch unterfällt der Körperschaftsteuer, dem Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer sowie grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Denn nach § 7 S. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen („Anti-BEPS–UmsG“) vom 20.12.2016 (BGBl I 2016, 3000) -- GewStG -- ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- oder des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG -- zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Zu den betreffenden Vorschriften des (hier allein einschlägigen) KStG (vgl. § 8 Abs. 1 KStG) gehört auch die außensteuerrechtliche Hinzurechnungsbesteuerung. Gehören Anteile an der ausländischen Gesellschaft zu einem Betriebsvermögen, so gehört der Hinzurechnungsbetrag zu den Einkünften (u. a.) aus Gewerbebetrieb, § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG. Streitig war bis zur Neufassung des GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2017 lediglich, ob der Hinzurechnungsbetrag infolge Kürzung nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG im Ergebnis nicht der Gewerbesteuer unterliegt. bb) Daraus, dass die Klägerin nicht im Zusammenhang mit ihren umfangreichen Ausführungen zum Sachverhalt und zur Rechtslage, sondern lediglich bei ihren Angaben zum Gegenstandswert ausführt, eine Mehrbelastung mit Gewerbesteuer falle „ vor dem Hintergrund des Urteils des BFH vom 11.3.2015 I R 10/15, BFH/NV 2015, nicht an “, lässt sich nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des erkennenden Senats (§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO) nicht herleiten, dass die gewerbesteuerliche Auswirkung des Auskunftssachverhalts nicht ebenfalls Gegenstand der verbindlichen Auskunft sein sollte. cc) Dafür spricht auch, dass der – fachlich beratenen – Klägerin die unterbliebene Veröffentlichung des o.g. Urteils im Bundessteuerblatt ausweislich ihrer eigenen Zitierweise zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im November 2015 bekannt war. dd) In der von ihm gefundenen Auslegung des Umfangs der Auskunftsfrage sieht sich der erkennende Senat auch dadurch bestärkt, dass die Klägerin -- auf die damals in ihrer Hand liegende Möglichkeit des Ausschlusses der Betrachtung der gewerbesteuerlichen Auswirkung aus der Auskunftsfrage angesprochen -- noch in der mündlichen Verhandlung nicht einmal selbst behauptet hat, dies bei ihrer Antragstellung getan zu haben. Hätte die Klägerin nämlich die Einschätzung gehabt, aus dem BFH-Urteil vom 11. März 2015 I R 10/14 folge rechtssicher keine gewerbesteuerliche Mehrbelastung aus der beabsichtigten Sachverhaltsgestaltung, hätte sie diese Mehrbelastung unschwer ausdrücklich aus der Ausgangsfrage ausnehmen können. Hat sie dies jedoch entgegen einer solchen etwaigen eigenen Einschätzung nicht getan, so hat sie damit auch für den Bereich der Gewerbesteuer eine Rechtssicherheit durch ihre verbindliche Auskunft begehrt und erhalten. Dies lag zudem gerade wegen der im Zeitpunkt der Antragstellung offenen Frage der Anwendbarkeit dieses Urteils durch die Finanzverwaltung durchaus im Interesse der Klägerin, deren wirtschaftliche Existenz an der Beantwortung der Ausgangsfrage hing, da sie nach ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung bei negativer verbindlicher Auskunft gezwungen gewesen wäre, erneut Insolvenz zu beantragen. Dass der Beklagte bei der Steuerdifferenzberechnung zur beabsichtigten Sachverhaltsverwirklichung angesichts der nicht im BStBl II veröffentlichten BFH-Entscheidung bei seiner abweichenden Rechtsauffassung bleibt, war für die – fachlich beratene – Klägerin zu diesem Zeitpunkt ein unschwer erkennbares Risiko. 3. Für den Zweck der hier anzustellenden Steuerdifferenzberechnung ist dabei – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht von einer Rechtslage auszugehen, wie sie sich nach einem (Grundsatz-) Urteil des BFH darstellt. a) Für diese ist nämlich selbst ein solches rechtskräftiges BFH-Urteil nicht bindend, sondern aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 FGO grundsätzlich nur für die Beteiligten und die öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört. b) Vielmehr ist für die Steuerdifferenzberechnung für Gebührenzwecke gedanklich die Situation zugrunde zu legen, dass es im Zeitpunkt der Erteilung der verbindlichen Auskunft – hier also am 1.12.2015 – zu entsprechenden Veranlagungen durch den Beklagten gekommen wäre, und zwar unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung zu diesem Zeitpunkt. Dabei wäre es unter der Annahme der Entstehung eines steuerpflichtigen Gewinns zur erhöhten Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags gekommen. Zwar gelten die die Neufassungen des § 7 S. 7 sowie des § 9 Nr. 3 GewStG (Rechtsstand ab 1.1.2017), die die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung – aus deren Sicht lediglich klarstellend – normieren, mangels spezieller Anwendungsvorschriften nicht rückwirkend, doch wäre die vom BFH vertretene Rechtsauffassung zur Kürzung des Hinzurechnungsbetrages vom Beklagten entsprechend der ihn bindenden gleichlautenden Ländererlasse nicht angewendet worden. Der Beklagte hätte einen entsprechend höheren Gewerbesteuermessbetrag auf einen zu unterstellenden steuerpflichtigen Gewinn festgesetzt. Dieser fiktive Gewerbesteuermessbetrag führt im Vergleich zu einer Veranlagung ohne steuerpflichtigen Gewinn aus der geplanten Sachverhaltsverwirklichung zu einer Steuerdifferenz in Höhe des streitigen Messbetrags, vervielfältigt mit dem für das betreffende Jahr geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde (so zum gerichtlichen Streitwert: BFH-Beschluss vom 13.5.2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449; Ratschow in: Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, Vor § 135, Rz. 160 Streitwert-ABC, Stichwort Gewerbesteuer). Diese Steuerdifferenz ist derjenigen bei der Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag für die Gegenstandswertermittlung hinzuzurechnen. c) Mithin hat der Beklagte die Erteilungsgebühr betreffend die von ihm erteilte verbindliche Auskunft zutreffend einschließlich deren gewerbesteuerlichen Auswirkung und damit – zu Recht rechnerisch unstreitig zwischen den Beteiligten – ausgehend vom Höchstgegenstandswert von 30 Millionen € und somit -- insoweit ebenfalls zu Recht zwischen den Beteiligten rechnerisch unstreitig -- zutreffend i.H.v. ... € festgesetzt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Revisionsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO vorliegen. Der erkennende Senat hat einen speziell gelagerten Einzelfall auf der Grundlage bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden.