Urteil
7 K 3387/13
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Knock-Out-Zertifikate mit vertraglich geregelter Stopp‑Loss‑Barriere sind als Termingeschäfte steuerlich zu erfassen, wenn bei Erreichen der Barriere ein vertraglicher Barausgleich geschuldet wird.
• Unter der Abgeltungsteuer sind Gewinne und Verluste aus Termingeschäften nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG steuerlich relevant; Anschaffungskosten der Zertifikate sind gemäß § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG abzugsfähige Aufwendungen.
• Das frühere Erfordernis einer 'Beendigung des Rechts' (§ 23 Abs. 1 Nr.4 EStG 2008) tritt unter der Neuregelung zugunsten einer wirtschaftlichen Betrachtung zurück; die steuerliche Beurteilung richtet sich nach der wirtschaftlichen Einheit aus Erwerb und Ergebnis.
• Bei Zertifikaten, die bei Erreichen der Barriere nicht wertlos verfallen, sondern einen vertraglichen Restwert bzw. Barausgleich auslösen, steht der Abzugsfähigkeit der Verluste nichts entgegen.
• Eine Änderung der Verlustfeststellungsbescheide und der Einkommensteuer ist geboten, wenn die Verluste zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden; die Finanzverwaltung kann die Neuberechnung übertragen werden.
Entscheidungsgründe
Verluste aus Knock‑Out‑Zertifikaten mit Stopp‑Loss‑Abrechnung sind steuerlich als Termingeschäfte zu berücksichtigen • Knock-Out-Zertifikate mit vertraglich geregelter Stopp‑Loss‑Barriere sind als Termingeschäfte steuerlich zu erfassen, wenn bei Erreichen der Barriere ein vertraglicher Barausgleich geschuldet wird. • Unter der Abgeltungsteuer sind Gewinne und Verluste aus Termingeschäften nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG steuerlich relevant; Anschaffungskosten der Zertifikate sind gemäß § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG abzugsfähige Aufwendungen. • Das frühere Erfordernis einer 'Beendigung des Rechts' (§ 23 Abs. 1 Nr.4 EStG 2008) tritt unter der Neuregelung zugunsten einer wirtschaftlichen Betrachtung zurück; die steuerliche Beurteilung richtet sich nach der wirtschaftlichen Einheit aus Erwerb und Ergebnis. • Bei Zertifikaten, die bei Erreichen der Barriere nicht wertlos verfallen, sondern einen vertraglichen Restwert bzw. Barausgleich auslösen, steht der Abzugsfähigkeit der Verluste nichts entgegen. • Eine Änderung der Verlustfeststellungsbescheide und der Einkommensteuer ist geboten, wenn die Verluste zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden; die Finanzverwaltung kann die Neuberechnung übertragen werden. Ehegatten klagten gegen Nichtberücksichtigung von Verlusten aus Open‑End‑Knock‑Out‑Zertifikaten in den Jahren 2008 bis 2011. Der Kläger erwarb diverse Wave‑XXL/vergleichbare Knock‑Out‑Produkte, die bei Erreichen einer vertraglichen Stopp‑Loss‑Barriere automatisch abgerechnet wurden und einen Barausgleich in unterschiedlicher Höhe zahlten. In den Streitjahren entstanden hieraus Verluste von 55.136 € (2008), 299.074,89 € (2009), 102.941 € (2010) und 161.849,19 € (2011). Das Finanzamt erkannte diese Verluste nicht an und wies die geltend gemachten Abzüge in entsprechenden Steuer- und Verlustfeststellungsbescheiden zurück. Die Kläger rügten, die Produkte hätten keinen Totalverlust bedeutet, die Abrechnung sei vertraglich geregelt und die Verluste seien unter der Abgeltungsteuer steuerlich zu berücksichtigen. Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten der Kläger und gab der Klage in vollem Umfang statt. • Grundsatz: Knock‑Out‑Produkte, die an einen Basiswert gekoppelt sind und einen Anspruch auf Differenzausgleich begründen, können als Termingeschäfte i.S. von § 23 Abs.1 Nr.4 EStG 2008 bzw. § 20 Abs.2 Nr.3 EStG 2009 qualifiziert werden. • Streitjahr 2008: Für 2008 bewirkt die vertragliche Stopp‑Loss‑Schwelle, dass bei Erreichen der Barriere ein Barausgleich geschuldet wurde; somit liegt eine steuerbare Beendigung des Rechts und damit ein steuerbarer Verlust vor (§ 23 Abs.1 Nr.4 EStG 2008, § 23 Abs.3 Satz5 EStG). Die Anschaffungskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig. • Streitjahre 2009–2011: Unter der Abgeltungsteuer erfasst § 20 Abs.2 Satz1 Nr.3 EStG 2009 Gewinne und Verluste aus Termingeschäften unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung des Rechts; die Anschaffungskosten sind nach § 20 Abs.4 Satz5 EStG 2009 abzugsfähig, Verluste unterliegen den Verrechnungsbeschränkungen des § 20 Abs.6 EStG. • Rechtliche Systematik: Die Gesetzesänderung durch die Abgeltungsteuer zielte darauf ab, alle Vor‑ und Nachteile aus Termingeschäften steuerlich zu erfassen; daher ist eine wirtschaftliche Einheit aus Erwerb und Ergebnis maßgeblich. • Abgrenzung zur BFH‑Rechtsprechung: Die Entscheidungen, die Vollrisiko‑Knock‑Outs ohne Barausgleich als nicht steuerbar einstuften, treffen auf hier streitige Produkte mit vertraglicher Abrechnung nicht zu. • Verwaltungsbindungswirkung/Bescheide: Bei den Folgefeststellungen ist die Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids nach § 10d Abs.4 EStG zu beachten; insoweit konnten Nullbescheide mitgeändert bzw. berücksichtigt werden. • Mangels entgegenstehender gesetzlicher Verbote steht dem Abzug der Anschaffungskosten im Streitfall nicht § 20 Abs.9 EStG entgegen, weil § 20 Abs.4 Satz5 EStG eine spezielle Vorgabe enthält; die Neuberechnung der festgestellten Verluste und der Steuer wurde dem Finanzamt übertragen (§ 100 Abs.2 S.2 FGO). Die Klage war in vollem Umfang begründet. Das Finanzgericht änderte die Bescheide für 2008 bis 2011 dahingehend, dass die streitigen Verluste aus den Knock‑Out‑Zertifikaten anerkannt und die verbleibenden negativen Einkünfte bzw. Verlustvorträge entsprechend erhöht festgesetzt wurden (2008: +55.136 €; 2009: +299.074,89 €; 2010: +102.941 €; 2011: +161.849,19 €). Bei den Einkommensteuerbescheiden 2010 und 2011 sowie den Verlustfeststellungsbescheiden für 2010 und 2011 wurden die Fehler des Beklagten in der Nichtberücksichtigung dieser Verluste festgestellt; die konkreten Neuberechnungen und Verrechnungen wurden dem Beklagten übertragen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde zugelassen.