Urteil
3 K 887/16
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ehegatten können nach § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG nur einmal im Kalenderjahr die Steuerklassen ändern; ein weiterer Wechsel ist nur in den in den Lohnsteuerrichtlinien ausdrücklich genannten Ausnahmefällen möglich.
• Ein weiterer Steuerklassenwechsel allein zur Erhöhung des Elterngeldes begründet keinen Anspruch, da dieser Zweck außerhalb des Normzwecks der Regelungen zur Steuerklassenwahl liegt.
• Die teleologische Reduktion des eindeutigen Gesetzeswortlauts kommt nur in Betracht, wenn der Wortlaut planwidrig zu weit greift; eine solche Planwidrigkeit ist hier nicht erkennbar.
• Die Versagung des weiteren Steuerklassenwechsels verletzt weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG.
• Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn sich der streitige Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat und die Feststellung zu einer Positionsverbesserung führen kann.
Entscheidungsgründe
Kein weiterer Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Elterngeldes • Ehegatten können nach § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG nur einmal im Kalenderjahr die Steuerklassen ändern; ein weiterer Wechsel ist nur in den in den Lohnsteuerrichtlinien ausdrücklich genannten Ausnahmefällen möglich. • Ein weiterer Steuerklassenwechsel allein zur Erhöhung des Elterngeldes begründet keinen Anspruch, da dieser Zweck außerhalb des Normzwecks der Regelungen zur Steuerklassenwahl liegt. • Die teleologische Reduktion des eindeutigen Gesetzeswortlauts kommt nur in Betracht, wenn der Wortlaut planwidrig zu weit greift; eine solche Planwidrigkeit ist hier nicht erkennbar. • Die Versagung des weiteren Steuerklassenwechsels verletzt weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG. • Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn sich der streitige Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat und die Feststellung zu einer Positionsverbesserung führen kann. Die Klägerin ist verheiratet und beide Ehegatten stehen in Beschäftigungsverhältnissen. Am 28.01.2015 beantragten sie einen Wechsel der Steuerklassenkombination, dem zum 01.02.2015 entsprochen wurde. Am 21.04.2015 beantragten sie erneut einen Wechsel, diesmal mit dem Ziel, die Steuerklasse der Klägerin zugunsten eines höheren Elterngeldes auf III zu ändern; als Begründung gaben sie Gehaltsaufstockung vor Elternzeit an. Das Kind wurde im Oktober 2015 geboren; die Klägerin hatte im März 2015 ein Beschäftigungsverbot erhalten. Das Finanzamt lehnte den erneuten Wechsel mit der Begründung ab, im Kalenderjahr sei bereits ein Wechsel vorgenommen worden. Die Klägerin begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Ablehnung, weil die Feststellung die Berechnung des Elterngeldes beeinflussen könne. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO in analoger Anwendung zulässig, weil der ursprünglich begehrte Lohnsteuerabzug für 2015 wegen Zeitablaufs nicht mehr wirksam geändert werden konnte und die Feststellung zu einer Positionsverbesserung gegenüber der Elterngeldstelle führen kann. • Gesetzliche Regelung: Nach § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG dürfen Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, nur einmal im Kalenderjahr die Steuerklassen wechseln; der Wortlaut schließt einen weiteren Wechsel grundsätzlich aus. • Verwaltungsrechtliche Ausnahmen: Die Lohnsteuerrichtlinien (R 39.2 Abs. 2 Satz 3 LStR) erlauben weitere Wechsel nur in konkret genannten Fällen (z.B. Wegfall des Arbeitslohns, Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses, Tod, dauernde Trennung); ein Wechsel zur Aufstockung des Elterngeldes ist dort nicht enthalten. • Teleologische Reduktion: Eine Einschränkung des eindeutigen Wortlauts kommt nur bei planwidriger Erfassung durch den Gesetzgeber in Betracht; hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, da der Gesetzgeber bewusst keine darüber hinausgehende Möglichkeit geschaffen hat. • Zweckwidrigkeit: Der Zweck der Steuerklassenwahl betrifft die steuerliche Abzugswirkung im Jahresverlauf, nicht die gezielte Gestaltung für außersteuerliche Leistungen wie Elterngeld; eine solche Zweckverschiebung würde Verwaltungsaufwand und möglichen Rechtsmissbrauch begünstigen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) oder des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), weil die Beschränkung der Wechselmöglichkeit sachlich gerechtfertigt und innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin hatte bereits einen Wechsel im Januar 2015 vorgenommen; daher bestand kein gesetzlicher Anspruch auf den weiteren Wechsel im April 2015, und das Finanzamt hat die Ablehnung zu Recht erlassen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen weiteren Steuerklassenwechsel im Jahr 2015, da § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG nur einen Wechsel pro Kalenderjahr vorsieht und die ausnahmsweise in den Lohnsteuerrichtlinien genannten Fälle nicht vorliegen. Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts zur Ermöglichung eines weiteren Wechsels allein zur Erhöhung des Elterngeldes kommt nicht in Betracht. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG vor. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.