Urteil
13 K 66/13
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitnahme von Quittungsblöcken durch Steuerfahnder im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung ist rechtswidrig, wenn die Steuerfahndungsbeamten ohne rechtliche Befugnis an der Durchsuchung als befangen geltende Sachverständige teilnahmen.
• Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei Durchsuchungen (Art.13 GG) kann die nachfolgende zwangsweise Wegnahme von Unterlagen rechtswidrig machen und zur Herausgabepflicht der Behörde führen.
• Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach §100 Abs.1 Satz4 FGO ist zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter Verwaltungsakte hat, insbesondere zur Durchsetzung eines Verwertungsverbots oder zur Folgenbeseitigung.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrige Mitnahme von Quittungsblöcken durch Steuerfahndung bei unzulässiger Teilnahme an Durchsuchung • Die Mitnahme von Quittungsblöcken durch Steuerfahnder im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung ist rechtswidrig, wenn die Steuerfahndungsbeamten ohne rechtliche Befugnis an der Durchsuchung als befangen geltende Sachverständige teilnahmen. • Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei Durchsuchungen (Art.13 GG) kann die nachfolgende zwangsweise Wegnahme von Unterlagen rechtswidrig machen und zur Herausgabepflicht der Behörde führen. • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach §100 Abs.1 Satz4 FGO ist zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter Verwaltungsakte hat, insbesondere zur Durchsetzung eines Verwertungsverbots oder zur Folgenbeseitigung. Der Kläger war Beschäftigter eines Unternehmens und geriet im Zuge von Ermittlungen wegen Bestechung in den Fokus. Am 15.11.2011 fand eine Durchsuchung seines Arbeitsplatzes statt; am 6.12.2011 erging ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts wegen Bestechlichkeitsverdachts ab 2007. Bei der Durchsuchung der Wohnung am 16.12.2011 nahmen zwei Beamte der Steuerfahndung teil und es wurden zwei Quittungsblöcke zu Zahlungen aus den Jahren 2002–2005 mitgenommen. Die Steuerfahndung begründete die Mitnahme mit Besteuerungsrelevanz und setzte Zwangsmittel nach §331 AO ein; der Kläger widersprach und begehrte Rückgabe. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück; der Kläger klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Mitnahme und Herausgabe der Blöcke. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit als Fortsetzungsfeststellungsklage und entschied zugunsten des Klägers. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach §100 Abs.1 Satz4 FGO zulässig, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit zur Durchsetzung möglicher Verwertungsverbote und zur Folgenbeseitigung dargelegt hat. • Teilnahme der Steuerfahndung an der Durchsuchung war unzulässig: Die Steuerfahndungsbeamten waren als Sachverständige ausgeschlossen, weil sie zuvor in derselben Sache wegen Steuerdelikten ermittelt hatten (§74 Abs.1 StPO, §22 Nr.4 StPO). Sie hatten keinen Auftrag der Staatsanwaltschaft und konnten sich nicht aus dem Durchsuchungsbeschluss wegen Bestechlichkeit die Befugnis zur Durchsuchung wegen Steuerhinterziehung ableiten. • Fehlen des Richtervorbehalts/Gewahrleistung effektiven Rechtsschutzes: Es bestand kein Gefahr-im-Verzug-Grund, und ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss für steuerstrafrechtliche Maßnahmen lag nicht vor; das gezielte Umgehen des Richtervorbehalts verletzte Art.13 GG und machte das Eindringen rechtswidrig. • Rechtswidrigkeit der Zwangsanordnung: Wegen der unrechtmäßigen Anwesenheit der Bediensteten des Beklagten in der Wohnung ist auch die nachfolgende Anordnung der Wegnahme mittels unmittelbaren Zwangs (§331 AO i.V.m. §§328 ff. AO) rechtswidrig, unabhängig davon, ob formale Androhungen erfolgt sind. • Folgen: Die Rechtswidrigkeit verpflichtet zur Beseitigung der Folgen; daher ist der Beklagte zur Herausgabe der Quittungsblöcke verpflichtet (§100 Abs.1 S.2–3 FGO). Die Frage eines umfassenden Verwertungsverbots der aus den Blöcken gewonnenen Erkenntnisse bleibt der Entscheidung im Verfahren über die angefochtenen Steuerbescheide vorbehalten. Das Gericht stellt fest, dass die Mitnahme der Quittungsblöcke für 2002–2005 rechtswidrig war, und verpflichtet das Finanzamt zur Herausgabe der Blöcke. Die Klage war zulässig als Fortsetzungsfeststellungsklage, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit zur Durchsetzung etwaiger Verwertungsverbote und zur Folgenbeseitigung dargelegt hat. Die Steuerfahndungsbeamten durften nicht als Sachverständige an der Durchsuchung teilnehmen, da sie bereits in den Steuerermittlungen eingebunden waren; dies und das Umgehen des Richtervorbehalts führten zu einem schwerwiegenden Verfahrensverstoß und damit zur Rechtswidrigkeit der Wegnahme. Die Herausgabepflicht folgt aus der Notwendigkeit der Folgenbeseitigung; die Frage, ob die aus den Blöcken gewonnenen Erkenntnisse verwertbar sind, ist in dem Verfahren über die angefochtenen Steuerbescheide zu klären.