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Urteil

12 K 3383/14

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unverzinsliche langfristige Darlehen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG auf den Bilanzstichtag mit 5,5 % abzuzinsen, sofern keine Ausnahme greift. • Nachträgliche Vereinbarungen, die Verzinsung begründen, wirken nicht steuerlich für zurückliegende Bilanzstichtage; entscheidend sind die Verhältnisse zum jeweiligen Bilanzstichtag. • Der Nachweis einer tatsächlich geschuldeten Gegenleistung kann unverzinsliche Darlehen entkräften; bloße Vermutungen über sonstige Vorteile genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Abzinsung unverzinslicher langfristiger Darlehen nach §6 Abs.1 Nr.3 EStG • Unverzinsliche langfristige Darlehen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG auf den Bilanzstichtag mit 5,5 % abzuzinsen, sofern keine Ausnahme greift. • Nachträgliche Vereinbarungen, die Verzinsung begründen, wirken nicht steuerlich für zurückliegende Bilanzstichtage; entscheidend sind die Verhältnisse zum jeweiligen Bilanzstichtag. • Der Nachweis einer tatsächlich geschuldeten Gegenleistung kann unverzinsliche Darlehen entkräften; bloße Vermutungen über sonstige Vorteile genügen nicht. Die Klägerin betreibt zwei Einzelhandelsbetriebe und bilanzierte für 2010. Zur Finanzierung eines gemischt genutzten Neubaus nahm sie 2010 zwei langfristige, ursprünglich unverzinsliche Darlehen von im Ausland lebenden Personen auf; die Beträge wurden auf das betriebliche Konto überwiesen und in der Bilanz als Verbindlichkeiten passiviert. In den Darlehensverträgen war keine Zinsvereinbarung enthalten; Rückzahlung war ab 2030 in Raten vorgesehen. Nach einer Betriebsprüfung wurde die Abzinsung dieser unverzinslichen Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs.1 Nr.3 EStG vorgenommen und die daraus resultierenden Differenzen dem Gewinn hinzugerechnet. Die Klägerin schloss 2012 nach Erörterungen verzinste Zusatzvereinbarungen und reichte später rückwirkende Vertragsentwürfe ein; sie behauptete, die Verträge seien einvernehmlich rückwirkend geändert worden und es bestehe daher keine Abzinsungspflicht. Die Finanzbehörde berücksichtigte nur die privat genutzte Wohnfläche und ließ die Abzinsung ansonsten bestehen; die Klägerin klagt hiergegen. • Anwendbarkeit handelsrechtlicher Buchführungsgrundsätze und steuerlicher Bewertungsregelungen: Gewinnermittlung durch Bilanz nach §4 Abs.1, §5 Abs.1 und §5 Abs.6 EStG; Bewertungsregelung des §6 Abs.1 Nr.3 EStG gilt sinngemäß für Verbindlichkeiten. • Tatbestand der Abzinsung erfüllt: Die Darlehen dienten betrieblichen Zwecken, waren langfristig und unverzinslich zum Bilanzstichtag; daher ist der Abzinsungssatz von 5,5 % nach §6 Abs.1 Nr.3 EStG anzuwenden; Ausnahmen (kurze Laufzeit, verzinslich) liegen nicht vor. • Zeitpunktwirkung: Für die steuerliche Bilanzierung sind die Verhältnisse zum Bilanzstichtag maßgeblich; nachträgliche Verzinsungsvereinbarungen wirken nicht rückwirkend für frühere Bilanzstichtage, es sei denn, es läge ein außergewöhnlicher Ausnahmefall vor. • Beweisführung der Klägerin unzureichend: Die Klägerin konnte nicht hinreichend nachweisen, dass bereits ursprünglich eine Gegenleistung geschuldet war; handschriftlich gestrichene Zinsklauseln und spätere widersprüchliche Angaben sprechen gegen eine von Anfang an bestehende Verzinsung. • Betrieblicher Charakter der Verbindlichkeiten bejaht: Verwendung der Mittel für den Neubau, Überweisung auf das Betriebskonto und bilanzielle Behandlung sprechen für betriebliche Schulden; fehlende Besicherung oder familiäres Verhältnis allein verhindern die Passivierung nicht. • Fremdvergleich und Rechtsprechung: Auch bei nahe stehenden Personen kann die Abzinsungspflicht nach §6 Abs.1 Nr.3 EStG gelten; die gesetzliche Regelung zur Abzinsung ist sachgerecht und verfassungskonform. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Einteilung der Abzinsung auf die beiden Betriebe wäre geboten gewesen, hat aber keine einkommensteuerliche Auswirkung; Revision wird nicht zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Abzinsung der unverzinslichen langfristigen Darlehen zum Bilanzstichtag 31.12.2010 nach §6 Abs.1 Nr.3 EStG mit einem Zinssatz von 5,5 %, weil die Verhältnisse zum Bilanzstichtag unverzinsliche betriebliche Verbindlichkeiten ergaben und nachträgliche Verzinsungsvereinbarungen nicht rückwirkend steuerlich zu berücksichtigen sind. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass von Anfang an eine geschuldete Gegenleistung bestand oder die Darlehen zivilrechtlich bereits verzinst waren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.