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Beschluss

2 K 721/13

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 50d Abs. 3 EStG (2007) verweigert unter den dort genannten Alternativvoraussetzungen die Erstattung/ Freistellung von Kapitalertragsteuer für gebietsfremde Holdinggesellschaften. • Die Vorschrift wirft erhebliche Europarechtsfragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und die Mutter-Tochter-Richtlinie (Art. 5 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG). • Typisierende Missbrauchsregelungen müssen dem EuGH‑Recht entsprechen: sie dürfen nicht rein pauschal einen Gegenbeweis ausschließen und unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgebot sowie dem von der Rechtsprechung entwickelten Missbrauchsbegriff (Cadbury Schweppes). • Die nationale Regelung, die ausschließlich auf die Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft abstellt (Verbot der Merkmalsübertragung) und u.a. die bloße Vermögensverwaltung als ausschließliche Negativkategorie sieht, kann mit Europarecht in Konflikt stehen; deshalb sind Vorabentscheidungsfragen an den EuGH zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorlage an den EuGH wegen Vereinbarkeit von §50d Abs.3 EStG mit Niederlassungsfreiheit und Mutter‑Tochter‑Richtlinie • § 50d Abs. 3 EStG (2007) verweigert unter den dort genannten Alternativvoraussetzungen die Erstattung/ Freistellung von Kapitalertragsteuer für gebietsfremde Holdinggesellschaften. • Die Vorschrift wirft erhebliche Europarechtsfragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und die Mutter-Tochter-Richtlinie (Art. 5 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG). • Typisierende Missbrauchsregelungen müssen dem EuGH‑Recht entsprechen: sie dürfen nicht rein pauschal einen Gegenbeweis ausschließen und unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgebot sowie dem von der Rechtsprechung entwickelten Missbrauchsbegriff (Cadbury Schweppes). • Die nationale Regelung, die ausschließlich auf die Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft abstellt (Verbot der Merkmalsübertragung) und u.a. die bloße Vermögensverwaltung als ausschließliche Negativkategorie sieht, kann mit Europarecht in Konflikt stehen; deshalb sind Vorabentscheidungsfragen an den EuGH zulässig. Die Klägerin ist eine in Dänemark ansässige Holdinggesellschaft, die zu 100% an einer in Deutschland sitzenden A GmbH beteiligt ist. Im Streitjahr 2011 erhielt die Klägerin von der A GmbH eine Dividende von 100.000 €, von der Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Die Klägerin beantragte Erstattung der einbehaltenen Steuer nach §§ 43b, 50d EStG; das Finanzamt lehnte den Antrag mit Verweis auf § 50d Abs. 3 EStG (2007) ab. Nach nationaler Prüfung erfüllen die Verhältnisse der Klägerin die Tatbestandsmerkmale des § 50d Abs. 3 EStG (u.a. Vermögensverwaltung, keine eigene Betriebsstätte, Beteiligungskette bis zu einer in Zypern ansässigen Gesellschaft). Die Klägerin rügt die Vereinbarkeit der Norm mit EU‑Recht und macht geltend, die Vorschrift diskriminiere grenzüberschreitend tätige Holdinggesellschaften gegenüber inländischen Gesellschaften. Das Verfahren wurde ausgesetzt und Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. • Anwendbarer nationaler Rahmen: Erstattungsanspruch nach §§ 43b, 50d EStG; § 50d Abs. 3 EStG enthält drei alternative Tatbestandsmerkmale, deren Vorliegen die Erstattung ausschließt; Maßgeblich sind nur die Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft (Verbot der Merkmalsübertragung). • Tatbestandliche Feststellung: Die Klägerin erfüllt nach nationaler Würdigung die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG (insbesondere bloße Verwaltung von Wirtschaftsgütern, keine eigene Betriebsstätte, Beteiligungen an übergeordneten Personen), sodass ihr nach nationaler Auffassung die Erstattung zu versagen wäre. • Entscheidungserheblichkeit: Der Anspruch der Klägerin hängt davon ab, ob § 50d Abs. 3 EStG mit EU‑Recht vereinbar ist; deshalb ist eine Vorabentscheidung des EuGH erforderlich (Art. 267 AEUV). • Europarechtliche Zweifel: Der Senat sieht erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und mit der Mutter‑Tochter‑Richtlinie. Insbesondere sind bedenklich: das Verbot der Merkmalsübertragung, die pauschale Einstufung von Vermögensverwaltung als fehlende Wirtschaftstätigkeit, das Fehlen einer Gegenbeweismöglichkeit und die Kumulation der drei Alternativkriterien. • Rechtsprechung und Grundsätze: Typisierende Missbrauchsklauseln sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen, müssen aber Motive zulassen (Motivtest), verhältnismäßig sein und sich am EuGH‑Begriff des unzulässigen Missbrauchs orientieren (Cadbury Schweppes u.a.). Die BFH‑Rechtsprechung lässt zudem für dauerhaft ausgegliederte Konzernholdings unter Umständen kein Missbrauchstatbestand erkennen. • Folgerung des Gerichts: Wegen dieser erheblichen europarechtlichen Zweifel ist die Vorlage an den EuGH geboten; nur dieser kann verbindlich klären, ob und in welchem Umfang § 50d Abs. 3 EStG mit Art. 49 AEUV bzw. Art. 5 i.V.m. Art.1 Abs.2 der Mutter‑Tochter‑Richtlinie in Einklang steht. Das Finanzgericht Köln hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV mehrere Vorlagefragen zur Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und der Mutter‑Tochter‑Richtlinie vorgelegt. Der Senat hält die Anrufung des EuGH für erforderlich, weil er erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der nationalen Missbrauchsregel hat: § 50d Abs. 3 EStG versagt unter pauschalen Vermutungen und ohne Gegenbeweismöglichkeit die Erstattung und lässt konzerninterne Umstände unberücksichtigt, sodass eine Ungleichbehandlung gegenüber inländischen Holdingkonstellationen und eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gefährdet erscheint. Die endgültige Beurteilung, ob die Klägerin die Erstattung zu gewähren ist, hängt damit von der Entscheidung des EuGH ab; wäre § 50d Abs. 3 EStG im konkreten Umfang europarechtswidrig, stünde der Klägerin die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu.