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Urteil

5 K 2515/14

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen des Arbeitgebers für ein vermietetes Home-Office sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Nutzung überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. • Kosten einer Badezimmerrenovierung sind nur insoweit Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wie sie objektiv dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers entsprechen. • Vorsteuerbeträge sind nur anteilig abziehbar, soweit die zugrunde liegenden Aufwendungen dem unternehmerischen Zweck zuzurechnen sind (vgl. § 15 Abs. 1 UStG).
Entscheidungsgründe
Teilweiser Abzug von Badrenovierungskosten bei vermietetem Home-Office • Zahlungen des Arbeitgebers für ein vermietetes Home-Office sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Nutzung überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. • Kosten einer Badezimmerrenovierung sind nur insoweit Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wie sie objektiv dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers entsprechen. • Vorsteuerbeträge sind nur anteilig abziehbar, soweit die zugrunde liegenden Aufwendungen dem unternehmerischen Zweck zuzurechnen sind (vgl. § 15 Abs. 1 UStG). Die Kläger sind Miteigentümer eines Zweifamilienhauses; eine Einliegerwohnung im Souterrain wurde an den Arbeitgeber des Klägers als Home-Office vermietet. Die Miete war umsatzsteuerpflichtig; der Mietvertrag war an das Arbeitsverhältnis gebunden. Die Kläger reklamieren in der Steuererklärung 2012 umfangreiche sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen für die Renovierung des Badezimmers der vermieteten Wohnung. Das Finanzamt ordnete das Badezimmer dem privaten Bereich zu und versagte den Werbungskostenabzug sowie den Vorsteuerabzug. Die Kläger rügen, das Badezimmer sei vom Arbeitgeber mit angemietet und die Renovierung erfolgte nach dessen Anforderungen; deshalb seien die Kosten Werbungskosten und Vorsteuerabzug gerechtfertigt. Das Gericht prüft, ob die Nutzung überwiegend im Interesse des Arbeitgebers lag und in welchem Umfang Renovierungskosten dem betrieblichen Interesse zuzuordnen sind. • Rechtsrahmen: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach § 21 EStG zu erfassen; bei Überlassung von Büroräumen an den Arbeitgeber ist auf das vorrangige Interesse der Nutzung abzustellen; Vorsteuerabzug richtet sich nach § 15 Abs. 1 UStG; Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr.6b i.V.m. § 9 Abs.5 EStG sind zu beachten. • Zurechnung der Einnahmen: Das Home-Office wurde aufgrund einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung sowie objektiver betrieblicher Interessen des Arbeitgebers angemietet; daher sind die Zahlungen grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. • Abgrenzung Badezimmer privat/beruflich: Ein vollständiges, behindertengerechtes Badezimmer mit Dusche und Badewanne ist für die berufliche Nutzung des Home-Office nicht erforderlich; vom betrieblichen Interesse umfasst ist lediglich eine Toilette mit Waschbecken für Kundenverkehr und Besprechungen. • Beweislast: Der Nachweis eines überwiegenden Arbeitgeberinteresses an der Anmietung des gesamten Badezimmers obliegt den Klägern; fehlende Darlegung und praktische Umstände (keine Mietanpassung nach Renovierung) sprechen gegen ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse am gesamten Bad. • Anteilsberechnung und Schätzung: Mangels einvernehmlicher Aufteilung schätzt das Gericht die der beruflichen Nutzung zuzuordnende Leistungshöhe; es erkennt bestimmte Rechnungsposten voll an, setzt für die übrigen Kosten 1/3 der Badfläche (2,2 von 6,6 qm) als dem VuV-Bereich zuzuordnen und ermittelt daraus konkrete Nettound Bruttobeträge. • Umsatzsteuer und Handwerkerbonus: Die auf die anerkannten Kosten entfallende Vorsteuer ist nach § 15 Abs.1 UStG abziehbar; nicht berücksichtigte Handwerkerleistungen sind im Rahmen des § 35a EStG bis zum Höchstbetrag zu ergänzen. Die Klage ist teilweise begründet. Das Finanzamt hat die Renovierungskosten des Badezimmers nicht in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen, weil ein vollständiges Badezimmer nicht überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers lag; insoweit liegt private Nutzung vor. Gleichwohl sind anteilig Kosten in Höhe von netto 4.928,65 € (brutto 5.865,09 € einschließlich Umsatzsteuer 936,44 €) sowie bestimmte Rechnungspositionen und ein zusätzlicher Handwerkerbetrag von 66 € nach § 35a EStG anzuerkennen; die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2012 sind entsprechend neu zu berechnen. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt; die Entscheidung ist in den angegebenen Punkten dem Beklagten aufzuerlegen, da die Kläger in Teilbereichen obsiegen.