Urteil
8 K 92/13
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Einspruchsverfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, analog § 240 ZPO zu unterbrechen.
• Eine Unterbrechung ist bereits dann gegeben, wenn das Verfahren abstrakt geeignet ist, sich auf zur Insolvenztabelle anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken.
• Auch Einspruchsverfahren, in denen Erstattungs- oder Änderungsbescheide begehrt werden, sind unter Umständen unterbrechungswürdig, wenn eine abstrakte Möglichkeit der Verschlechterung (Verböserung) besteht.
Entscheidungsgründe
Unterbrechung von Einspruchsverfahren bei Insolvenzeröffnung (analog § 240 ZPO) • Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Einspruchsverfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, analog § 240 ZPO zu unterbrechen. • Eine Unterbrechung ist bereits dann gegeben, wenn das Verfahren abstrakt geeignet ist, sich auf zur Insolvenztabelle anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken. • Auch Einspruchsverfahren, in denen Erstattungs- oder Änderungsbescheide begehrt werden, sind unter Umständen unterbrechungswürdig, wenn eine abstrakte Möglichkeit der Verschlechterung (Verböserung) besteht. Der Insolvenzverwalterin A wurde Streitigkeiten über drei Einspruchsentscheidungen des Finanzamts betreffend Einkommensteuer 2003–2007 vorgelegt. Der Schuldner war zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung inhaftiert; Steuerbescheide waren nach einer Fahndungsprüfung ergangen und zum Teil bereits vor Insolvenzeröffnung beglichen. Der Schuldner hatte für die Jahre 2006 und 2007 sowie 2003–2005 Einsprüche eingelegt, die das Finanzamt später gegenüber der Insolvenzverwalterin als unzulässig bzw. unbegründet zurückwies. Die Insolvenzverwalterin erklärte, die Einspruchsverfahren seien durch die Insolvenzeröffnung analog § 240 ZPO unterbrochen und wollte sie vorsorglich aufrechterhalten, bis Unterlagen und ein Prüfungstermin vorlägen. Das Finanzamt hielt die Verfahren nicht für unterbrochen, weil die festgesetzten Steuern bereits beglichen gewesen seien, und erließ Einspruchsentscheidungen. Die Insolvenzverwalterin klagte auf Feststellung der Unterbrechung und Aufhebung der Einspruchsentscheidungen. • Die Klage ist begründet; die Einspruchsentscheidungen vom 13.12.2012 sind rechtswidrig aufgehoben. • § 240 Satz 1 ZPO gilt im Einspruchsverfahren analog und führt bei Insolvenzeröffnung zur Unterbrechung, wenn das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft. • Maßgeblich ist bereits die abstrakte Eignung des Verfahrens, sich auf zur Tabelle anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken; hierfür genügt die Möglichkeit einer Verböserung der angefochtenen Steuerbescheide. • Einspruchsverfahren können trotz bereits gezahlter Steuern unterbrechungswürdig sein, weil eine spätere Verböserung zu angemeldeten Forderungen und damit zu Masseauswirkungen führen würde (§§ 35, 38 InsO; §§ 365, 367 AO relevant für die abstrakte Eignung). • Zweck der Unterbrechung ist, dem Insolvenzverwalter die Entscheidung über Fortführung oder Aufnahme der Verfahren zu ermöglichen und so die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung zu schützen. • Dass in einem konkreten Fall Zahlungen erfolgt sind, schließt die Unterbrechung nicht aus, wenn abstrakt eine Verschlechterung möglich ist; vorliegend bestanden konkrete Anhaltspunkte, dass eine Verböserung (insbesondere für 2006) eintreten könnte. • Die Aufnahme des Verfahrens obliegt der Insolvenzverwalterin; da sie die Aufnahme nicht erklärte und wegen fehlender Unterlagen nicht entscheiden konnte, waren die Entscheidungen des Finanzamts vor Aufnahme unzulässig. • Revision wurde zugelassen wegen klärungsbedürftiger Fragen zur analogen Anwendung des § 240 ZPO im Lichte der BFH-Rechtsprechung (insb. XI R 63/07). Das Gericht hat die Einspruchsentscheidungen vom 13.12.2012 aufgehoben und festgestellt, dass die Einspruchsverfahren betreffend Einkommensteuer 2003–2007 nach § 240 ZPO analog unterbrochen sind. Begründend führte es aus, dass die Verfahren abstrakt geeignet waren, sich auf zur Insolvenztabelle anzumeldende Forderungen auszuwirken, sodass die Unterbrechung bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. Die Unterbrechung dient dazu, dem Insolvenzverwalter die Prüfung und Entscheidung über eine mögliche Aufnahme der Verfahren zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger zu ermöglichen. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt; die Revision wurde zugelassen.