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Beschluss

13 V 436/16

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einnahmen aus Vergleichsregelungen bei Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen können nicht ohne weiteres unter § 8b KStG fallen, wenn sie wirtschaftlich als Entschädigung für die Beendigung lästiger Klagen gezahlt werden. • Bei Körperschaftsteuerbescheiden mit Steuerfestsetzung 0 € fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Aussetzung der Vollziehung; solche Bescheide sind nicht vollziehbar. • Für die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbetrags sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids erforderlich; diese bestehen hier nicht, weil die Finanzbehörde schlüssig dargelegt hat, dass die Zahlungen Prozesskostenerstattungen waren, die den Gewerbeertrag nicht von vornherein ausschließen. • Gewinnausschüttungs- und Veräußerungsbefreiungen des § 8b KStG greifen nicht ein, wenn die Zahlungen unabhängig von der Höhe der gehaltenen Beteiligung und auf der Grundlage in die Höhe geschraubter Streit-/Vergleichswerte gewährt wurden. • Bei summarischer Prüfung trägt die Partei, die Steuerbefreiungen geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast; unzureichende Aufklärung ist prozessual nachteilig.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Vollziehung: Zahlungen aus Vergleichsverfahren sind steuerpflichtig • Einnahmen aus Vergleichsregelungen bei Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen können nicht ohne weiteres unter § 8b KStG fallen, wenn sie wirtschaftlich als Entschädigung für die Beendigung lästiger Klagen gezahlt werden. • Bei Körperschaftsteuerbescheiden mit Steuerfestsetzung 0 € fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Aussetzung der Vollziehung; solche Bescheide sind nicht vollziehbar. • Für die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbetrags sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids erforderlich; diese bestehen hier nicht, weil die Finanzbehörde schlüssig dargelegt hat, dass die Zahlungen Prozesskostenerstattungen waren, die den Gewerbeertrag nicht von vornherein ausschließen. • Gewinnausschüttungs- und Veräußerungsbefreiungen des § 8b KStG greifen nicht ein, wenn die Zahlungen unabhängig von der Höhe der gehaltenen Beteiligung und auf der Grundlage in die Höhe geschraubter Streit-/Vergleichswerte gewährt wurden. • Bei summarischer Prüfung trägt die Partei, die Steuerbefreiungen geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast; unzureichende Aufklärung ist prozessual nachteilig. Die Antragstellerin (GmbH, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr A) hielt in den Jahren 2005–2009 Aktien an verschiedenen börsennotierten Gesellschaften und erhob zusammen mit weiteren Aktionären zahlreiche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse. Viele Verfahren endeten durch Vergleich, wobei die beklagten AGs hohe Prozesskostenerstattungen zahlten; ein erheblicher Teil dieser Zahlung wurde über Prozessbevollmächtigte an die Antragstellerin weitergeleitet. Die Antragstellerin verbuchte die erhaltenen Beträge in ihrer Buchführung, nahm sie jedoch nicht als steuerpflichtige Erträge nach § 8b KStG in ihre Steuererklärungen auf. Die Betriebsprüfung qualifizierte die Zahlungen als steuerpflichtige Einkünfte (teilweise Umsatzsteuerpflicht) und änderte die Steuerbescheide für 2007–2009. Nach vorangegangener Entscheidung zu vergleichbaren Fällen (13 K 3023/13) sah die Finanzverwaltung die Zahlungen als Entgelt für das Zurücknehmen von Klagen bzw. Verzicht auf Rechtspositionen an und unterwarf sie der Ertragsbesteuerung. Die Antragstellerin beantragte die Aussetzung der Vollziehung; das Gericht verhandelte summarisch insbesondere die Frage, ob § 8b KStG Anwendung finde. • Zulässigkeit: Aussetzung der Vollziehung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus; dieses fehlt bei Körperschaftsteuerbescheiden, die auf 0 € festgesetzt sind, weil solche Bescheide nicht vollziehbar sind (§ 69 FGO). • Ernstliche Zweifel: Für die Aussetzung des Gewerbesteuermessbetrags sind bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erforderlich; solche liegen hier nicht vor (§ 69 Abs.3 FGO). • Sachverhaltsbefund: Die Akten und Vergleichsbekanntmachungen zeigen, dass die Prozesskostenerstattungen auf in die Höhe gesetzten Streit- und Vergleichswerten beruhen und unabhängig von der individuellen Aktienanzahl an alle Kläger gezahlt wurden; die Antragstellerin hat die Vertragsgestaltungen mit den Bevollmächtigten nicht substantiiert vorgelegt. • Rechtsfolgen: Zahlungen, die praktisch als Entschädigung für das Zurücknehmen von Klagen bzw. für die Beendigung lästiger Blockadehaltungen gezahlt werden, sind wirtschaftlich nicht als dividendenähnliche Bezüge oder als Veräußerungsgewinn im Sinne von § 8b Abs.1 oder Abs.2 KStG anzusehen, sondern als Entgelt für sonstige Leistungen; daher greift die Steuerbefreiung des § 8b KStG nicht ein. Zudem würden ggf. nach § 8 Nr.5 GewStG steuerfreie Beträge wieder hinzugerechnet, sodass sich bei der Gewerbesteuer kein Entlastungseffekt ergäbe. • Beweis- und Darlegungslast: Die Antragstellerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für steuerbefreiende Voraussetzungen; im summarischen Verfahren war ihr Vortrag nicht ausreichend, um ernstliche Zweifel zu begründen. • Vergleichsrechtliche Erwägungen: Auch Bedenken der Antragstellerin, die Zahlungen seien Entschädigungen für den Verlust künftiger Gesellschaftsrechte (z. B. bei Squeeze-Out oder Verschmelzung) nach § 8b Abs.2 KStG, überzeugten nicht, weil die Zahlungen unabhängig vom Anteilseignerbestand bemessen wurden und somit als Abfindung für die Lästigkeit der Klagen anzusehen sind. • Kostenentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 135 Abs.1 FGO. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird insgesamt abgelehnt. Soweit die Körperschaftsteuerbescheide 2007–2009 auf 0 € lauten, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, sodass die Aussetzung unzulässig ist; hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags 2007 bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, weil die Finanzbehörde die Zahlungen als durch Vergleichsmehrwerte verursachte Prozesskostenerstattungen substantiiert dargelegt und die Antragstellerin die für eine Steuerbefreiung erforderlichen Nachweise nicht erbracht hat. Die Zahlungen aus den Vergleichen sind nach summarischer Prüfung wirtschaftlich als Entschädigungen für die Beendigung lästiger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen anzusehen und fallen daher nicht unter die steuerbefreienden Vorschriften des § 8b KStG; außerdem würde eine etwaige Befreiung bei der Gewerbesteuer durch Hinzurechnung nach § 8 Nr.5 GewStG entfallen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.