Urteil
14 K 2249/15
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2016:0601.14K2249.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist das Kindergeld für M und M1 (beide geb. 05.10.2009). Der Kläger hat die deutsche und die kosovarische Staatsangehörigkeit. Er ist nach eigenen Angaben seit dem Jahr 1993 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau des Klägers sowie die gemeinsamen Kinder M und M1 lebten zunächst im Kosovo und sind im September 2014 nach Deutschland eingereist. Seitdem leben sie im Haushalt des Klägers. Am 23.10.2014 stellte der Kläger einen Kindergeldantrag. Mit Bescheid vom 18.11.2014 wurde für die Monate ab September 2014 Kindergeld festgesetzt. Mit dem hier streitgegenständlichem Bescheid vom 19.12.2014 wurde der Kindergeldantrag für die Monate Januar 2010 bis August 2014 abgelehnt. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, dass die Kinder im Kosovo gelebt hätten, so dass dem Kläger nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) kein Kindergeld zustehe. Auch nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit stehe dem Kläger kein Kindergeld zu, da er die deutsche Staatsangehörigkeit habe (Einspruchsentscheidung vom 12.08.2015). Mit der vorliegenden Klage vom 20.08.2015 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht im Wesentlichen geltend, nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) müssten Inländer und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit gleichgestellt werden. Ansonsten liege eine Diskriminierung vor. Da er die doppelte Staatsangehörigkeit habe, greife zudem das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit ein. Dieses bezöge das Kindergeld in den sachlichen Geltungsbereich mit ein. Da es im Kosovo kein Kindergeld gebe, ihm durch die Kinder aber Aufwendungen entstanden seien, stehe ihm Kindergeld zu. Er besitze die deutsche Staatsangehörigkeit und sei unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Kinder von unbeschränkt steuerpflichtigen Personen seien auch dann zu berücksichtigen, wenn sie zwar ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt weder im Inland oder einem anderen EU- oder EWG-Land oder der Schweiz hätten, aber im ausländischen Haushalt eines im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG Berechtigten lebten. Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Türkei oder Tunesien seien bei den nach § 62 EStG anspruchsberechtigten Personen zu berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen des jeweiligen Abkommens über Soziale Sicherheit erfüllt seien. Der Wohnsitz der Kinder und der Eltern könne durchaus auseinanderfallen. Im Übrigen halte das Niedersächsische Finanzgericht (FG) § 62 Abs. 2 EStG für verfassungswidrig. Auf die Vorlagebeschlüsse des Niedersächsischen FG an das Bundesverfassungsgericht vom 19.08.2013 werde verwiesen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2014 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12.08.2015 die Beklagte zu verpflichten, rückwirkend für die Monat Januar 2010 bis August 2014 Kindergeld für M1 in Höhe von 5,11 EUR und für M in Höhe von 12,78 EUR im Monat zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, die Kinder könnten kindergeldrechtlich nicht berücksichtigt werden, da sie bis September 2014 im Kosovo gelebt hätten. Auch nach dem deutsch-jugoslawischem Abkommen über Soziale Sicherheit bestehe kein Anspruch auf (Abkommens-)Kindergeld. Der Kläger besitze auch die deutsche Staatsangehörigkeit und gehöre damit nicht zu dem Personenkreis, der durch Art. 28 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit begünstigt werde. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht für die streitgegenständlichen Monate Januar 2010 bis August 2014 weder nach §§ 62 ff. EStG noch nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (Bundesgesetzblatt - BGBl - II 1969, 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 - SozSichAbk YUG - (BGBl II 1975, 390) Kindergeld zu. I. Nach dem SozSichAbk YUG, das nach dem Zerfall Jugoslawiens weiter anzuwenden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 07.03.2013 V R 61/10, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2014, 475), hat der Kläger deswegen keinen Kindergeldanspruch, weil er als Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des SozSichAbk YUG fällt. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) SozSichAbk YUG „stehen“, soweit das Abkommen nichts anderes bestimmt, bei Anwendung der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland deren Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates (hier: Kosovos) „gleich“, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates (hier: Bundesrepublik Deutschland oder Kosovo) gewöhnlich aufhalten. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a SozSich Abk YUG enthält eine Gleichstellungsfiktion. Nach der inneren Logik des Wortes "gleichstehen" gehört nur derjenige zum berechtigten Personenkreis, der in seiner Person nicht selbst das Merkmal der deutschen Staatsangehörigkeit erfüllt (siehe auch Bundessozialgericht Urteil vom 09.12.1982 12 RK 47/81, juris zum SozSichAbK Israel). Der Kläger besitzt jedoch außer der kosovarischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit, so dass er einem deutschen Staatsangehörigen weder im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) SozSichAbk YUG gleichgestellt zu werden braucht noch gleichgestellt werden kann. Dem Kläger stünde in den streitgegenständlichen Monaten schon aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit Kindergeld zu, wenn die Kinder im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, gewohnt hätten (siehe unten II.). Es bedarf daher keiner zwischenstaatlichen Regelung mehr, durch die er die Kindergeldberechtigung erhalten kann. Die Kindergeldberechtigung hätte er bereits aufgrund innerstaatlichen Rechts (siehe dazu auch BFH-Urteil vom 27.09.2012 III R 55/20, BStBl II 2014, 473 zum Abkommenskindergeld für einen deutschen Arbeitnehmer türkischer Abstammung). Dass der Kläger nicht zum Personenkreis des SozSichAbk YUG gehört, stellt keine den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung dar. Die beiden Personengruppen (kosovarische Staatsangehörige, die gleichzeitig deutsche Staatsangehörige sind einerseits sowie ausschließlich kosovarische Staatsangehörige andererseits) unterscheiden sich dadurch, dass die erste Personengruppe schon nach deutschem innerstaatlichen Recht, die andere erst aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung anspruchsberechtigt ist, so dass nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches entsprechend seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung läge vielmehr vor, wenn zwar deutschen Staatsangehörigen mit gleichzeitiger kosovarischer Staatsangehörigkeit, nicht aber auch Personen mit ausschließlich deutscher Staatsangehörigkeit Abkommenskindergeld gewährt würde. Die Vorlagebeschlüsse des Niedersächsischen FG an das Bundesverfassungsgericht vom 19.08.2013 (7 K 9/10, 7 K 111-116/13, juris) haben für den Streitfall keine Bedeutung, da es um die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ausländern vom Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG geht. Dem Kläger als deutschem Staatsangehörigen steht jedoch bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen Kindergeld nach innerstaatlichem Recht zu. II. Der Kläger hat für die Monate Januar 2010 bis August 2014 auch keinen Anspruch auf Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG, da die Kinder im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG steht demjenigen, der - wie der Kläger - einen inländischen Wohnsitz hat, Kindergeld nur für die Kinder zu, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Kosovo zählt nicht zu diesen Staaten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.