Urteil
10 K 775/15
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abgabe von Blutgerinnungsfaktoren zur ärztlich kontrollierten Heimselbstbehandlung ist dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb Krankenhaus gemäß § 67 AO zuzurechnen.
• Für die Zugehörigkeit zum Zweckbetrieb kommt es nicht darauf an, ob die Verabreichung unmittelbar im Krankenhaus oder im Rahmen der Heimselbstbehandlung erfolgt.
• Maßgeblich sind der Versorgungsauftrag des Krankenhauses und die Kostenübernahme durch die Sozialversicherungsträger; eine ausufernde Erweiterung des Zweckbetriebs liegt nicht vor.
Entscheidungsgründe
Abgabe von Blutgerinnungsfaktoren zur Heimselbstbehandlung gehört zum Zweckbetrieb Krankenhaus • Die Abgabe von Blutgerinnungsfaktoren zur ärztlich kontrollierten Heimselbstbehandlung ist dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb Krankenhaus gemäß § 67 AO zuzurechnen. • Für die Zugehörigkeit zum Zweckbetrieb kommt es nicht darauf an, ob die Verabreichung unmittelbar im Krankenhaus oder im Rahmen der Heimselbstbehandlung erfolgt. • Maßgeblich sind der Versorgungsauftrag des Krankenhauses und die Kostenübernahme durch die Sozialversicherungsträger; eine ausufernde Erweiterung des Zweckbetriebs liegt nicht vor. Der Kläger, ein gemeinnütziges Klinikum, gibt überwiegend Blutgerinnungsfaktoren an eigene Hämophiliepatienten im Rahmen ärztlich kontrollierter Heimselbstbehandlung ab. Die Abgabe erfolgt fast ausschließlich bei Kontrollbesuchen durch die behandelnden Ärzte; Abgaben an Fremdpatienten sind unter 1 %. Das Finanzamt stellte in einer Außenprüfung fest, der hieraus erzielte Gewinn sei dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen, und erließ einen Änderungsbescheid, der den Gewinn aus diesen Verkäufen berücksichtigte. Der Kläger rügte, die Abgabe sei integraler Bestandteil der Krankenhausbehandlung und dem Zweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen; er berief sich auf seinen Versorgungsauftrag und gesetzliche Regelungen zur Abgabe von Gerinnungsfaktoren. Das Finanzgericht hatte über die Klage gegen den Änderungsbescheid zu entscheiden. • Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 67 AO; die Anwendbarkeit der BFH-Rechtsprechung (Urteil I R 82/12 vom 31.7.2013) wird bejaht, wonach Einnahmen, die mit ärztlichen und pflegerischen Leistungen an Patienten zusammenhängen, dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen sind. • Die Abgabe von Gerinnungsfaktoren zur Heimselbstbehandlung ist Teil der Gerinnungstherapie und damit vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses erfasst; ohne Abgabe ist die Heimselbstbehandlung nicht möglich, weshalb die Abgabe integraler Bestandteil der Therapieentscheidung ist. • Die Übernahme der Kosten durch die Sozialversicherungsträger spricht für die Zurechnung zum Zweckbetrieb, weil dadurch die sozialversicherungsrechtliche Kostenverantwortung gegeben ist. • Entgegen der Auffassung des Finanzamts und der Einschränkung im AOAE ist es unschädlich, dass die Verabreichung nicht unmittelbar in der Ambulanz erfolgt; das BFH-Urteil ist weit auszulegen und zielt auf eine breite Erfassung typischer Krankenhausleistungen. • Eine unzulässige Ausdehnung des Zweckbetriebs liegt nicht vor: die Maßnahme betrifft eine geringe, klar abgrenzbare Patientengruppe, bei der Heimselbstbehandlung aus praktischen Gründen geboten ist, sodass die Begünstigung sachgerecht bleibt. • Die Neuberechnung der Körperschaftsteuer wurde dem Finanzamt übertragen und die Kostenentscheidung ist gemäß FGO zu treffen. Die Klage ist begründet. Der Körperschaftsteuerbescheid wurde insoweit geändert, dass der Gewinn aus der Abgabe der Blutgerinnungsfaktoren zur Heimselbstbehandlung dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb Krankenhaus (§ 67 AO) zuzurechnen ist und das zu versteuernde Einkommen entsprechend gemindert wird. Das Finanzgericht sieht die BFH-Rechtsprechung als anwendbar und hebt die Zuordnung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf. Die Neuberechnung der Körperschaftsteuer wird dem Beklagten übertragen; der Kläger trägt nicht die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.