Urteil
2 K 794/13
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2016:0308.2K794.13.00
20Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 113.136 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 113.136 € festgesetzt. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Vorsteuervergütungsanspruch zusteht oder ob dem der Ablauf der Einspruchsfrist entgegensteht. Die Klägerin ist ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen. Am 1. Februar 2012 (Posteingangsdatum) stellte sie beim Beklagten über das britische Inlandsportal einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 10-12/2011 i.H.v. 113.136,42 €. Dem Antrag waren nicht die eingescannten Originalrechnungen beigefügt. Mit E-Mail vom 27. März 2012 bat der Beklagte die Klägerin unter Nutzung der im Antrag angegebenen E-Mail-Adresse “A@...com“, die eingescannten Originalrechnungen als PDF-Dokument einzureichen. Sodann erhielt der Beklagte am 27. März 2012 von der angeschriebenen E-Mail-Adresse eine automatische Antwort, wonach sich A bis Anfang 2013 in Mutterschutz befinde. Dabei wurde unter Angabe der entsprechenden E-Mail-Adressen darum gebeten, B (B@...com) oder C (C@...com) zu kontaktieren. Es wurde darauf hingewiesen, dass die an A gesendete E-Mail nicht automatisch weitergeleitet werde. Daraufhin sendete der Beklagte die Hinweis-E-Mail vom 27. März 2012 per E-Mail an C. Es ist streitig, ob der Klägerin dieses Schreiben zugegangen ist. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, lehnte der Beklagte den Vorsteuervergütungsantrag mit Bescheid vom 21. Mai 2012 ab und begründete dies u.a. damit, dass die Klägerin trotz schriftlicher Aufforderung nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die eingescannten Originalrechnungen nicht in elektronischer Form eingereicht habe. Der Bescheid wurde per E-Mail an „C@...com“ gesendet. Am 1. August 2012 stellte die Klägerin über das britische Inlandsportal einen weiteren Antrag auf Vorsteuervergütung für den Vergütungszeitraum 10-12/2011 i.H.v. 113.136,42 €, der die gleichen Rechnungen des Antrags vom 1. Februar 2012 zum Gegenstand hatte. Diesem Antrag waren die eingescannten Originalrechnungen beigefügt. Der Beklagte erfasste diesen Antrag als Einspruch gegen den Bescheid vom 21. Mai 2012. Er wies die Klägerin mit Schreiben vom 6. September 2012 hierauf hin und machte darauf aufmerksam, dass die Einspruchsfrist versäumt sei und dass die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ersichtlich seien. Am 27. September 2012 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum 10-12/2011 i.H.v. 113.136,42 €, der die gleichen Rechnungen wie der Antrag vom 1. Februar 2012 zum Gegenstand hatte. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass der Bescheid vom 21. Mai 2012 zu Unrecht ergangen sei, da der Antrag vom 1. Februar 2012 mangels Beifügung der eingescannten Originalrechnungen nicht wirksam gewesen sei und damit als nicht vorgelegt gelte. Angesichts dessen hätte der Beklagte nach § 86 Satz 2 Nr. 2 AO kein Verwaltungsverfahren durchführen dürfen. Folglich handele es sich bei dem Antrag vom 1. August 2012 um den ersten zulässigen Antrag innerhalb der Vorsteuervergütungsfrist. Selbst wenn man die Beifügung der eingescannten Originalrechnungen nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung ansehen sollte, sei ihr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist zu gewähren. Die zuständige Head of Office habe den Bescheid des Beklagten per E-Mail mit folgendem englischsprachigen Text erhalten: „Dear Sir or Madam, your VAT refund application has been handled by the German Federal Central Tax Office. Please find attached to this e-mail our letter of decision.“ Diese E-Mail habe die Head of Office an den mit dem Vorsteuervergütungsverfahren beauftragten Mitarbeiter weitergeleitet. Da der Text in der Begleit-E-Mail identisch zu dem Begleittext gewesen sei, mit denen positive Bescheide durch den Beklagten übersandt worden seien, sei der Mitarbeiter davon ausgegangen, dass auch diesem Antrag stattgegeben worden sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwischen Antragstellung und Übermittlung des Bescheids keinerlei Aufforderung ergangen sei, fehlende Unterlagen/Angaben nachzureichen. Am 1. August 2012 habe die zuständige Mitarbeiterin beim Hochladen des nächsten Vorsteuervergütungsantrags für einen Folgezeitraum eine Mitteilung zur Vorsteuervergütung 10-12/2011 in englischer Sprache gesehen, aus der hervorgegangen sei, dass die Rechnungen dem Antrag nicht beigefügt gewesen sein. Erst hierdurch sei aufgefallen, dass zu dem ursprünglichen Antrag noch Rechnungen hätten hochgeladen werden müssen. Noch am selben Tag seien die Rechnungen zum Vorsteuervergütungsantrag für 10-12/2011 erfolgreich hochgeladen worden. Der Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2013 als unzulässig verworfen. Hierin führt der Beklagte aus, dass er den Antrag vom 1. August 2012 als Einspruch werte, der jedoch nach Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt worden sei. Der Bescheid vom 21. Mai 2012 sei formell bestandskräftig geworden mit der Folge, dass er nicht mehr mit einem Einspruch anfechtbar sei und auch dessen Änderung oder Aufhebung nach § 172 AO nicht mehr möglich sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da insbesondere die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag versäumt worden und kein mangelndes Verschulden der Klägerin gegeben sei. Zur Begründung ihrer hiergegen fristgemäß erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass sich die Vorsteuervergütung aus dem Antrag vom 27. September 2012 oder hilfsweise aus der zulässigen Ergänzung des Antrags vom 1. Februar 2012 ergebe. Äußerst hilfsweise lasse sich der Vergütungsanspruch darauf stützen, dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Sie habe am 27. September 2012 einen formgerechten Antrag auf Vorsteuervergütung innerhalb der Vergütungsfrist gestellt. Hierbei handele es sich um einen vollständigen und zulässigen Antrag und nicht nur um ein bloßes Nachreichen von Unterlagen im Einspruchsverfahren. Der Vorsteuervergütung stehe der Bescheid vom 21. Mai 2012 nicht entgegen. Durch diesen Bescheid sei der Vergütungsantrag vom 1. Februar 2012 mit der alleinigen Begründung abgelehnt worden, die erforderlichen Rechnungskopien seien nicht vorgelegt worden. Dadurch sei der Antrag als unzulässig abgewiesen worden und nicht etwa eine Entscheidung in der Sache getroffen worden. Halte man den Antrag vom 1. Februar 2012, entgegen ihrer Überzeugung, für zulässig, habe dieser jedenfalls bis zum Ablauf der Antragsfrist ergänzt werden können. Dies sei am 1. August 2012 durch das „Hochladen“ der fehlenden Rechnungskopien erfolgt. In jedem Fall stelle der vollständige Antrag vom 27. September 2012 eine wirksame Ergänzung des ursprünglichen Antrags dar. Anderenfalls sei EU-Recht verletzt. Selbst wenn man die Vorlage der Originalrechnungen nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung ansehen sollte, sei ihr vorliegend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und materiell über den Vorsteuervergütungsantrag vom 1. Februar 2012 zu befinden. Der Beklagte habe seine Hinweispflicht verletzt, da er es entgegen § 89 Abs. 1 Satz 1 AO unterlassen habe, sie auf die fehlenden Rechnungen aufmerksam zu machen, bevor er den Ablehnungsbescheid erlassen habe. Entgegen der Ausführungen des Beklagten habe sie kein Schreiben vom 27. März 2012 (per E-Mail) mit der Aufforderung erhalten, die vorlagepflichtigen Rechnungen zu übermitteln. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht sei ein anerkannter Wiedereinsetzungsgrund. Sie sei in einen Zustand zu versetzen, in dem sie die fehlenden Rechnungen habe vorlegen können. Dies habe zur Folge, dass der unter Verletzung der Hinweispflicht ergangene, also rechtswidrige Bescheid vom 21. Mai 2012 aufzuheben bzw. zu berichtigen sei. Der Verstoß gegen die Hinweispflicht sei durch die Begründung des rechtswidrigen Bescheides nicht heilbar. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Rechtsprechung des BFH zur unterbliebenen Anhörung nicht übertragbar. Zwischen dem unterlassenen Hinweis auf die fehlenden Rechnungen und der Versäumung der Einspruchsfrist sei – entgegen der Auffassung des Beklagten – die erforderliche Kausalität gegeben. Die Kausalität werde auch nicht durch den Bescheid vom 21. Mai 2012 ausgeschlossen. Eine verständliche Erläuterung des Ablehnungsgrundes sei in dem Bescheid nicht erfolgt. Die Verwendung von Schlüsselzahlen sei für einen ausländischen Antragsteller nur schwer zu verstehen. Darüber hinaus sei in dem Bescheid auch nur die Rede davon, dass erforderliche Unterlagen nicht beigebracht worden seien. Um welche Unterlagen es sich handele, gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Wäre sie, die Klägerin, auf die fehlenden Rechnungen hingewiesen worden, so hätte sie diese umgehend nachgereicht. Es komme alternativ zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch in Betracht, den Bescheid vom 21. Mai 2012 aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruchs wegen Rechtswidrigkeit infolge des unterbliebenen Hinweises aufzuheben. Die Klägerin beantragt, 1.) die Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2013 aufzuheben; 2.) den Beklagten zu verpflichten, die Vorsteuervergütung für den Vergütungszeitraum 10-12/2011 i.H.v. 113.136,42 € festzusetzen; 2.) hilfsweise die Sache dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen 3.) hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass die Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2013 zu Recht ergangen sei, da der Einspruch vom 1. August 2012 verspätet eingelegt worden sei. Es sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist zu gewähren. Die Klägerin habe sich hinsichtlich des Inhalts des Bescheides geirrt. Dieser Irrtum sei verschuldet worden. Die Klägerin bzw. ihre beauftragten Mitarbeiter hätten den als Datei beigefügten Bescheid vom 21. Mai 2012 öffnen und vollständig lesen müssen. Die Gründe für die Ablehnung des Antrags seien im Bescheid formuliert gewesen. Die Klägerin hätte daher spätestens mit Zugang des per E-Mail übermittelten Bescheides am 24. Mai 2012 davon Kenntnis haben müssen, dass dem Vergütungsantrag die eingescannten Originalrechnungen beizufügen seien. Sowohl der Head of Office als auch der zuständige Mitarbeiter für das Vorsteuervergütungsverfahren hätten die E-Mail vom 21. Mai 2012, die den Ablehnungsbescheid enthalten habe, zur Kenntnis genommen. Das Übersendungsschreiben habe allgemein formuliert, dass der Antrag bearbeitet worden sei und dass die Entscheidung über den Antrag per E-Mail angehangen sei. Es seien keinerlei Ausführungen getroffen worden, ob der Antrag positiv, teilweise positiv oder negativ beschieden worden sei. Der Vortrag der Klägerin erscheine auch hinsichtlich der Nicht-Anforderung von Unterlagen insoweit verkürzt, als die Vorsteuervergütung aus anderen materiellen-rechtlichen Gründen hätte versagt werden können. Der Bescheid hätte vollständig gelesen werden müssen. Den Fehler ihrer beauftragten Mitarbeiter müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 89 Abs. 1 AO führe nicht zu einem Wegfall des Verschuldens der Klägerin hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist. Selbst wenn – entgegen seiner Auffassung – ein Verstoß gegen die Hinweispflicht vorgelegen hätte, wäre dieser spätestens durch die Bescheidung vom 21. Mai 2012 obsolet. Denn mit dem Bescheid habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, die Ablehnungsgründe zur Kenntnis zu nehmen und sich gegen die Ablehnung zu wehren. Der Bescheid habe nicht nur den Hinweis enthalten, dass erforderliche Unterlagen nicht eingereicht worden seien, sondern auch, dass dem Antrag keine eingescannten Originalrechnungen beigefügt gewesen seien. Mithin habe ein eigenverantwortliches Verhalten der Klägerin dazu geführt, gegen die streitige Entscheidung nicht innerhalb der Einspruchsfrist vorzugehen. Die von der Klägerin behauptete Hinweispflichtverletzung habe indes keine Auswirkung auf den Ablauf der Einspruchsfrist gehabt. Diese Frist habe die Klägerin unabhängig von etwaigen Hinweisobliegenheiten versäumt. Insoweit werde auf die zur Anhörung ergangene Rechtsprechung des BFH verwiesen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1988 – IX R 158/85). Der behauptete Nicht-Erhalt der E-Mails vom 27. März 2012 sei nicht ursächlich für die Versäumung der Einspruchsfrist. Eine Kausalität im Sinne des § 126 Abs. 3 AO zwischen Verfahrensfehlern und der Unterlassung eines fristgerechten Einspruchs müsse auch für den Fall der Verletzung der Hinweispflicht gegeben sein (FG Köln, Urteil vom 21. April 1992 – 3 K 6630/91). Es liege im Übrigen auch kein Verstoß gegen die Hinweispflicht vor. Er habe die Klägerin bereits am 27. März 2012 per E-Mail an die im Vergütungsantrag vom 1. Februar 2012 angegebene E-Mail-Adresse auf die fehlenden Rechnungsscans hingewiesen. In der Sache stünde der erneuten Antragstellung die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 21. Mai 2012 entgegen. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei der Rechnungsübermittlung nicht um ein Zulässigkeitskriterium. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte entschieden, den Antrag vom 27. September 2012 unabhängig vom vorliegenden Klageverfahren zu bearbeiten. Er hat den Antrag mit Bescheid vom 25. Juli 2014 (versandt an die Prozessbevollmächtigten am 17. Oktober 2014) abgelehnt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren ist der Antrag vom 27. September 2014 nunmehr Gegenstand des Klageverfahrens 2 K 1592/15. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. A. Der Senat versteht das Begehren der Klägerin im Wege der Auslegung entsprechend § 133 BGB dahingehend, dass sie sich in dem vorliegenden Verfahren – in Abgrenzung zum Verfahren 2 K 1592/15 – gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Mai 2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2013 wendet und sie insoweit die Vergütung der Vorsteuer 10-12/2011 begehrt (zur Auslegung von Prozesserklärungen vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 1992 – VIII S 18/91, abrufbar über Juris). Damit sind Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens der Antrag vom 1. Februar 2012 und der sog. „Antrag“ vom 1. August 2012. Gemäß dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes; vgl. BFH-Urteile vom 18. September 2014 – VI R 80/13, BStBl II 2015, 115; vom 5. November 2003 – X R 55/99, BStBl II 2004, 706) geht der Senat zugunsten der Klägerin – auch wenn sie durch einen Berufsträger vertreten ist – davon aus, dass die vorliegende Klage nicht darauf gerichtet ist, eine Vorsteuervergütung auf der Grundlage des Antrags vom 27. September 2012 zu bewirken. Dieser Antrag ist nach dem ausdrücklichen Willen der Klägerin als selbständiger Antrag und nicht als Bestandteil des Einspruchsverfahrens bezüglich des Bescheides vom 21. Mai 2012 anzusehen. Würde man die vorliegende Klage auch hierauf beziehen, wäre sie insoweit unzulässig. Denn der Beklagte hat über diesen Antrag erst nach Erhebung der vorliegenden Klage mit Ablehnungsbescheid vom 25. Juli 2014 (erneut versandt am 17. Oktober 2014) entschieden. Die Klage hätte selbst nach zwischenzeitlichem Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2015 nicht in die Zulässigkeit hineinwachsen können (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2011 – V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523). Die Klage hätte insoweit auch nicht nach § 46 FGO zulässig sein können, da es zunächst an einem Bescheid mangelte und die Klägerin insoweit keinen Untätigkeitseinspruch eingelegt hat. B. Der Vergütungsbescheid vom 21. Mai 2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV in der für den streitigen Vergütungszeitraum 2011 geltenden Fassung. I. Der Ablehnungsbescheid vom 21. Mai 2012 ist bestandskräftig geworden. Angesichts dessen ist er einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 2012 – VII R 27/10, BFH/NV 2012, 1257). Ein bestandskräftiger Bescheid kann nicht mehr zugunsten des Steuerpflichtgen geändert werden (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO). Im Streitfall ist der Vergütungsbescheid vom 10. April 2012 bestandskräftig geworden, weil die Klägerin nicht innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch eingelegt hat. 1. Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 AO einen Monat. Diese Frist wurde im Streitfall versäumt. Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2a AO gilt ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt grundsätzlich am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben, hier also am 24. Mai 2012 (Donnerstag). Die Einspruchsfrist beginnt nach § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe, vorliegend also am 25. Mai 2012. Die Einspruchsfrist gemäß § 355 AO endete einen Monat später, also mit Ablauf des 25. Juni 2012 (einem Montag, da der 24. Mai 2012 auf einen Sonntag fiel, vgl. § 108 Abs. 3 AO). 2. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin keinen Einspruch eingelegt. Erst mit dem Antrag vom 1. August 2012 reichte die Klägerin die bis dahin fehlenden eingescannten Originalrechnungen ein. Der Beklagte wertete diesen Antrag zu Recht als Einspruch. Im Wege der Auslegung versteht auch der Senat den Antrag vom 1. August 2012 als Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Mai 2012. Die Klägerin selbst hat gegen ein solches Verständnis keine Einwände vorgetragen. Gemäß dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) ist der wirkliche Willen des Erklärenden zu erforschen (§ 133 BGB; vgl. BFH-Urteile vom 18. September 2014 – VI R 80/13, BStBl II 2015, 115; vom 5. November 2003 – X R 55/99, BStBl II 2004, 706). Maßgebend ist nicht nur die Wortwahl des Steuerpflichtigen, sondern der gesamte Inhalt seiner Willenserklärung (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2014 – VI R 80/13, BStBl II 2015, 115); auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände können berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 16. April 2007 - VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345). Die Klägerin hat mit dem Einreichen der Originalrechnungen im Zusammenhang mit der Antragstellung vom 1. August 2012 zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Vergütung des bis dahin versagten Betrages i.H.v. 113.136,42 € begehrt. Mit der Auslegung dieses Begehrens als Einspruch wird der Klägerin insoweit Rechtsschutz gewährt, als dieser Rechtsbehelf nicht offensichtlich unzulässig ist, da im Hinblick auf das Problem der Versäumung der Einspruchsfrist die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage des zweiten Vergütungsantrags nach bestandskräftiger Entscheidung über einen ersten Antrag ist in dem Verfahrenskomplex hierdurch nicht beschnitten, denn diese Frage ist im Zusammenhang mit dem Antrag vom 27. September 2012 im Klageverfahren 2 K 1592/15 zu prüfen. II. Im Hinblick auf die versäumte Einspruchsfrist ist der Klägerin jedoch im Ergebnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO zu gewähren. Damit bleibt der Bescheid bestandskräftig und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. 1. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 110 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 110 Abs. 2 Satz 3 AO). 2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. a. Das Hindernis, rechtzeitig Einspruch gegen den Bescheid vom 21. Mai 2012 einzulegen, ist am 1. August 2012 entfallen, als die Klägerin positiv Kenntnis davon erlangte, dass die Originalrechnungen nicht eingereicht worden waren und der Bescheid folglich abschlägig war. Mit dem Einreichen des Antrags am 1. August 2012 wurden die Originalrechnungen nachgereicht und damit fristgemäß einen konkludenten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Nachholung der versäumten Handlung gestellt. Jedoch scheitert die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daran, dass die Versäumung der Einspruchsfrist nicht unverschuldet war. b. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinderndes Verschulden ist bereits im Falle leichter Fahrlässigkeit anzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 2007 – I B 74/07, abrufbar über Juris; Beschluss vom 17. Februar 2010 – I R 38/09, BFH/NV 2010, 1283). Jedes Verschulden - also auch eine einfache Fahrlässigkeit - schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2003 – XI B 181/01, BFH/NV 2004, 526). Ohne Verschulden verhindert ist jemand daher nur dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (vgl. BFH-Urteil vom 29. Februar 2012 – IX R 3/11, BFH/NV 2012, 915 m.w.N.; Beschluss vom 17. Februar 2010 – I R 38/09, BFH/NV 2010, 1283). Dabei muss sich eine juristische Person das Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters wie eigenes Verschulden anrechnen lassen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO; vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 2002 – IX B 181/01, BFH/NV 2002, 1048). c. Im Streitfall macht die Klägerin u.a. geltend, dass die zuständige Head of Office den Bescheid vom 21. Mai 2012 per E-Mail erhalten habe. Diese E-Mail habe die Head of Office an den mit dem Vorsteuervergütungsverfahren beauftragten Mitarbeiter weitergeleitet. Die Klägerin beruft sich darauf, dass der Text der Begleit-E-Mail identisch zu dem Begleittext gewesen sei, mit denen positive Bescheide durch den Beklagten übersandt worden seien. Ihr Mitarbeiter sei daher davon ausgegangen, dass auch diesem Antrag stattgegeben worden sei – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwischen Antragstellung und Übermittlung des Bescheids nach ihrem Vortrag keinerlei Aufforderung ergangen sei, fehlende Unterlagen/Angaben nachzureichen. d. Dieser Vortrag der Klägerin betrifft nicht ein Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters, sondern ein Verhalten ihres Mitarbeiters bzw. ihrer Mitarbeiterin und ist somit als Büroversehen zu würdigen. Für gewerbliche Betriebe – wie die Klägerin - lassen sich - anders als für Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe - regelmäßig keine allgemeinen Grundsätze für die Entscheidung der Frage aufstellen, wann den Betriebsinhaber oder den Geschäftsführer des Betriebs bei Einschaltung einer Hilfsperson in eine Fristsache ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Februar 2011 – VIII B 146/09, BFH/NV 2011, 1366). Die Entscheidung hängt jeweils von den Verhältnissen und Umständen des einzelnen Falls ab (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2000 – III B 33/97, BFH/NV 2001, 292). Die von einer juristischen Person zu erfüllenden Verpflichtungen, darunter die Pflicht, Fristen zu überwachen, treffen grundsätzlich den gesetzlichen Vertreter (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 2002 – IX B 181/01, BFH/NV 2002, 1048). Er kann diese Aufgabe einem Angestellten übertragen, wenn er sie nach Lage der Dinge nicht persönlich erfüllen, z.B. Fristen nicht selbst überwachen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 2002 – IX B 181/01, BFH/NV 2002, 1048). Entscheidend für die Entschuldbarkeit der Fristversäumung ist in diesem Fall immer, dass den Betriebsinhaber oder Geschäftsführer nach den Umständen des Einzelfalls kein Auswahlverschulden bei der Einschaltung der Hilfsperson trifft und ihm nicht mangelnde Belehrung und Überwachung vorzuwerfen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2000 – III B 33/97, BFH/NV 2001, 292; Beschluss vom 22. Mai 1991 – VII B 215/90, BFH/NV 1992, 183). Wenn also der zur Fristwahrung Berufene die Einlegung eines Rechtsbehelfs einer Hilfsperson überlässt, muss er die Wahrung der Frist durch diese überwachen; geschieht das nicht, so liegt eigenes Verschulden des Betroffenen vor (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Mai 1991 – VII B 215/90, BFH/NV 1992, 183). e. Im Streitfall hat die – anwaltlich vertretene – Klägerin innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 AO nicht vorgetragen, ob und auf welche Weise sie die Wahrung der Frist zur Einlegung von Rechtsbehelfen überwacht hat. Sie hat lediglich vorgetragen, dass ihr Mitarbeiter den Bescheid nicht näher geprüft habe, da er – ohne den Bescheid zu sichten – von einem positiven Bescheid ausgegangen sei. Selbst dieser Vortrag ist in keiner Weise geeignet, ein mangelndes Verschulden der Klägerin zu begründen. Denn ihr Mitarbeiter hat nicht gewissenhaft und sachgemäß gehandelt und die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Es bestand auch kein Anlass, die Begleit-E-Mail dahingehend zu verstehen, dass die Vorsteuervergütung gewährt worden sei. Sie gab hierzu keinerlei Anhaltspunkte. Ob die Klägerin zumindest selber aufgrund einer ordnungsgemäßen Büroorganisation kein Verschulden hieran trifft, hat die Klägerin innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist – und auch danach – nicht vorgetragen. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. f. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Vergütungsbescheid in deutscher Sprache verfasst war. Soweit die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, dass der Mitarbeiter der Klägerin den Bescheid sprachbedingt nicht verstanden habe, verfängt dies nicht. aa. Der Bescheid entspricht den gesetzlichen Anforderungen an die Sprache. Die Amtssprache ist gemäß § 87 AO deutsch. Der Beklagte war daher verpflichtet, den Vergütungsbescheid in deutscher Sprache abzufassen. Das gilt auch für die Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Steuerbescheid beigefügt war und die die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 Satz 1, § 356 Abs. 1 AO) in Gang gesetzt hat (vgl. BFH-Urteile vom 17. März 2010 – X B 114/09, BFH/NV 2010, 1239; vom 9. März 1976 – VII R 102/75, BFHE 118, 294, BStBl II 1976, 440). bb. Auch der der Amtssprache nicht mächtige Beteiligte - wie jeder andere Beteiligte - hat die ihm in eigener Sache obliegenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Diese Sorgfaltspflicht besteht für den der Amtssprache Unkundigen darin, sich in angemessener Zeit eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Schriftstücke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren. Denn auch ohne dass er dessen Inhalt kennt, muss der Adressat eines amtlichen Schriftstücks damit rechnen, dass die Behörde mit dem Schriftstück einen Anspruch gegen ihn geltend macht oder eine Sanktion gegen ihn verhängt und gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Schriftstücks eine Frist in Lauf gesetzt wird, innerhalb derer der Betroffene sich gegen die Verfügung wenden kann und zur Vermeidung von Nachteilen wenden muss (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 2010 – X B 114/09, BFH/NV 2010, 1239). cc. Im Streitfall ist der Vortrag der Klägerin bereits nicht schlüssig. Denn die Einspruchsfrist wurde versäumt, weil der Mitarbeiter der Klägerin den Bescheid nicht gelesen hat, sondern ohne nähere Prüfung davon ausgegangen ist, dass es sich um einen positiven Bescheid handelt. Vermeintlich mangelnde Sprachkenntnisse konnten angesichts dessen schon gar nicht zum Tragen kommen. Es mangelt schon an der kausalen Verknüpfung. Aber auch ungeachtet dessen hat die Klägerin ihrer Sorgfaltspflicht nicht genügt. Selbst wenn sie bzw. ihre Mitarbeiter der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sein sollten, um den Inhalt des Vergütungsbescheides und insbesondere die Rechtsbehelfsbelehrung zu verstehen, hätte sie dem Vergütungsbescheid vom 21. Mai 2012 entnehmen können, dass es sich um eine Entscheidung der Finanzbehörde handelte, zumal sie aufgrund des von ihr gestellten Vorsteuervergütungsantrags auch mit dem Zugang eines Bescheides rechnen musste. Bei Zweifeln über den Inhalt der Entscheidung hätten sie sich unverzüglich um eine Übersetzung oder um eine Erläuterung bemühen müssen. Dies gilt umso mehr, als es in dem Verfahren um nicht unerhebliche Beträge ging. g. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des von der Klägerin vorgetragenen mangelnden Zugangs des Hinweisschreibens vom 27. März 2012 gewährt werden. Das Gericht kann in diesem Zusammenhang dahingestellt lassen, ob das Hinweisschreiben vom 27. März 2012 bei der Klägerin eingegangen ist. Denn selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Schreiben der Klägerin nicht zugegangen wäre und dass hierin ein Verstoß einer Finanzbehörde gegen die ihr obliegenden Hinweis- und Auskunftspflichten nach § 89 AO zu sehen wäre - was jedoch im Streitfall völlig ungeprüft bleibt -, so wäre dieser vermeintliche Verstoß nicht kausal für die Versäumung der Einspruchsfrist. Denn die Versäumung der Einspruchsfrist wurde durch die mangelnde Prüfung des Vergütungsbescheides verursacht. Dass es zu dem Bescheid nicht gekommen wäre, wenn die Klägerin, wie sie vorträgt, das Hinweisschreiben erhalten hätte, ist spekulativ und jedenfalls nicht adäquat kausal für die Fristversäumung. Der Klägerin müsste im Übrigen bei der Geltendmachung nicht adäquater Ursachen auch entgegengehalten werden, dass sie mit der Nichteinreichung der eingescannten Rechnungen selbst eine weitere Ursache in der „Ursachenkette“ beigetragen hätte. Der vermeintliche Verstoß des Beklagten wurde dadurch überlagert, dass der Mitarbeiter der Klägerin den Ablehnungsbescheid vom 21. Mai 2012 nicht gelesen hat, sondern ohne nähere Prüfung von einer positiven Entscheidung ausgegangen ist (zur Überlagerung von Ursachen vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2006 - VII B 291/05, BFH/NV 2006, 1876). Vor diesem Hintergrund steht der Klägerin – ungeachtet der Prüfung der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit – auch kein Folgenbeseitigungsanspruch hinsichtlich des Bescheides vom 21. Mai 2012 zu. III. Die von der Klägerin geltend gemachten europarechtlichen Bedenken kommen vorliegend nicht zum Tragen. Sie beziehen sich auf die Frage der Sperrwirkung eines bestandskräftigen Bescheides hinsichtlich eines innerhalb der Vergütungsfrist eingereichten zweiten Antrags, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – sondern vielmehr des Verfahrens 2 K 1592/15 – ist. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundlegende Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. VI. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 GKG.