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Urteil

10 K 2574/15

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 32a Abs. 2 KStG berechtigt zur Änderung bestandskräftiger Körperschaftsteuerbescheide, wenn bei einem Gesellschafter wegen einer verdeckten Einlage eine Änderung erfolgte. • Die Änderung umfasst nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Folgen der Korrektur beim Gesellschafter, insbesondere erhöhte Absetzungen für Abnutzung. • Ist die Festsetzung der Körperschaftsteuer bereits mit 0 EUR erfolgt, kann die Änderung in Verlustfeststellungsbescheiden beziehungsweise erstmals zu treffenden Verlustvortragsfeststellungen erfolgen. • Die Festsetzungsfrist wird gemäß § 32a Abs. 2 S.2 i.V.m. Abs.1 S.2 KStG von der Unanfechtbarkeit des geänderten Bescheids beim Gesellschafter abhängig gemacht und entsprechend gehemmt.
Entscheidungsgründe
Änderung bestandskräftiger Körperschaftsteuerbescheide wegen verdeckter Einlage; Afa-Folgen sind zu berücksichtigen • § 32a Abs. 2 KStG berechtigt zur Änderung bestandskräftiger Körperschaftsteuerbescheide, wenn bei einem Gesellschafter wegen einer verdeckten Einlage eine Änderung erfolgte. • Die Änderung umfasst nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Folgen der Korrektur beim Gesellschafter, insbesondere erhöhte Absetzungen für Abnutzung. • Ist die Festsetzung der Körperschaftsteuer bereits mit 0 EUR erfolgt, kann die Änderung in Verlustfeststellungsbescheiden beziehungsweise erstmals zu treffenden Verlustvortragsfeststellungen erfolgen. • Die Festsetzungsfrist wird gemäß § 32a Abs. 2 S.2 i.V.m. Abs.1 S.2 KStG von der Unanfechtbarkeit des geänderten Bescheids beim Gesellschafter abhängig gemacht und entsprechend gehemmt. Im Februar 2006 gliederte die Muttergesellschaft G‑GmbH rückwirkend zum 30.6.2005 eine Entwicklungsabteilung auf die neu gegründete Klägerin aus; die G‑GmbH blieb Alleinanteilseignerin. Die Ausgliederung erfolgte zu Buchwerten, in der Betriebsprüfung ergab sich jedoch, dass die Einbringung eine verdeckte Einlage in Form von Software war; der Unternehmenswert wurde auf 350.000 EUR festgesetzt. Die Muttergesellschaft änderte daraufhin ihren Körperschaftsteuerbescheid und erlangte Unanfechtbarkeit. Die Klägerin beantragte die Änderung ihrer bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheide 2006–2008 nach § 32a Abs.2 KStG, um die eingelegte Software bei ihr mit 70.000 EUR jährlich abzuschreiben. Der Beklagte lehnte die Änderung für 2006–2008 ab, weil die Abschreibung nach seiner Auffassung eine getrennte Folgehandlung sei; gegen die Ablehnung klagte die Klägerin. • Anwendbarkeit von § 32a KStG auf die Streitjahre, da die einschlägige Änderung bei der Muttergesellschaft nach dem maßgeblichen Stichtag erfolgte. • Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs.1 AO wird durch § 32a Abs.2 Satz2 i.V.m. Abs.1 Satz2 KStG nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des beim Gesellschafter geänderten Bescheids beendet; hier hemmte der Antrag der Klägerin die Frist rechtzeitig. • Rechtsnatur der Vorschrift: § 32a Abs.2 KStG gewährt formell die Möglichkeit, einen Gesellschaftsbescheid zu ändern, soweit der Steuerbescheid gegenüber dem Gesellschafter infolge einer verdeckten Einlage geändert wurde; das ‚soweit‘ bezieht sich auf den zugrundeliegenden Sachverhalt und begrenzt nicht die Betragswirkung. • Ermessen der Finanzverwaltung ist entfallen, wenn andernfalls die Steuerfestsetzung unrichtig bliebe; hier ist eine Änderung geboten, da ohne sie die steuerliche Behandlung der Gesellschaft nicht der korrigierten Behandlung beim Gesellschafter entsprechen würde. • Die Änderung umfasst auch mittelbare Folgen der Korrektur beim Gesellschafter, insbesondere erhöhte Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs.1 EStG; die Software ist als abnutzbares Wirtschaftsgut zum Teilwert zu erfassen und mit 70.000 EUR/Jahr abzuschreiben. • Praktische Verfahrenslösung: Wenn die Körperschaftsteuer bereits mit 0 EUR festgesetzt ist, ist es sachgerecht, den Erlass oder die Änderung von Verlustvortragsfeststellungen vorzunehmen, statt die Körperschaftsteuerformalität anzufechten, um verfahrensrechtliche und tenorielle Probleme zu vermeiden. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidungen: Kosten trägt der Beklagte; Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist begründet. Der Beklagte wurde verpflichtet, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und Bescheide zu erlassen bzw. zu ändern, die den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.2006, 31.12.2007 und 31.12.2008 entsprechend der anerkannten Abschreibungen aus der als verdeckte Einlage behandelten Software festzustellen. Die Änderung der Bescheide folgt aus § 32a Abs.2 KStG, da beim Gesellschafter eine Änderung wegen der verdeckten Einlage stattfand und die daraus resultierenden direkten und mittelbaren Folgen (insbesondere AfA) auch bei der Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Die Festsetzungsfrist war durch den fristgerecht gestellten Antrag gehemmt; ein Ermessen des Finanzamts bestand nicht, weil ohne Änderung die Steuerfestsetzung unrichtig bliebe. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.