Urteil
4 K 253/11
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erbfällen, die vor der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats vom 12.03.2008 eingetreten sind, gilt wegen Vertrauensschutzes weiterhin die bisherige Rechtsprechung; insoweit ist der Übergang von Verlustvorträgen auf den Erben möglich.
• Ein Verlustvortrag des Erblassers kann beim Erben nur berücksichtigt werden, wenn der Erbe durch die Verluste wirtschaftlich in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre belastet ist.
• Ein gesondertes Feststellungsverfahren nach § 179, § 180 AO entfällt bei geringer Bedeutung, etwa wenn Betrag und Aufteilung bereits feststehen und einfach zu ermitteln sind.
Entscheidungsgründe
Vererblichkeit von Verlustvorträgen: Vertrauensschutz und Erfordernis wirtschaftlicher Belastung des Erben • Bei Erbfällen, die vor der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats vom 12.03.2008 eingetreten sind, gilt wegen Vertrauensschutzes weiterhin die bisherige Rechtsprechung; insoweit ist der Übergang von Verlustvorträgen auf den Erben möglich. • Ein Verlustvortrag des Erblassers kann beim Erben nur berücksichtigt werden, wenn der Erbe durch die Verluste wirtschaftlich in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre belastet ist. • Ein gesondertes Feststellungsverfahren nach § 179, § 180 AO entfällt bei geringer Bedeutung, etwa wenn Betrag und Aufteilung bereits feststehen und einfach zu ermitteln sind. Der Kläger ist Miterbe zu je ½ nach seinem im Streitjahr verstorbenen Vater. In der Einkommensteuererklärung für 2006 beantragte er die Berücksichtigung der zur Hälfte auf ihn entfallenden verbleibenden Verlustvorträge des Vaters, gestützt auf eine gesonderte Feststellung zum 31.12.2005. Das Finanzamt berücksichtigte den beantragten Verlust nicht. Der Kläger focht dies nach Einspruch an und reichte Klage ein. Er macht geltend, dass sein Erbfall vor dem Veröffentlichungsstichtag des Großen Senats liege und daher die bisherige Rechtsprechung samt BMF-Übergangsregelung anzuwenden sei, wonach Verluste grundsätzlich übergehen. Das Finanzamt verweist auf die Rechtsprechung, wonach ein Verlustvortrag nur bei wirtschaftlicher Belastung des Erben anzuerkennen sei; der Kläger habe hierzu keine ausreichenden Nachweise vorgelegt. Das FG hat die Klage abgewiesen. • Die Klage ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 100 Abs.1 FGO). • Verfahrensrechtlich war kein gesondertes Feststellungsverfahren erforderlich, da es sich um einen Fall geringer Bedeutung nach § 180 Abs.3 Nr.2 AO handelt: Höhe des Betrags und Verteilung (50:50) waren bereits feststehend und einfach zu ermitteln. • Materiellrechtlich gilt für Erbfälle vor der Veröffentlichung des Großen Senats (12.03.2008) zwar Vertrauensschutz zugunsten der früheren BFH-Rechtsprechung; jedoch bleibt das Erfordernis einer wirtschaftlichen Belastung des Erben bestehen. • Die einschlägigen Normen sind § 10d EStG (Verlustvortrag, gesonderte Feststellung) sowie § 45 AO (Gesamtrechtsnachfolge); die Rechtsprechung des BFH (u.a. Großer Senat 2 GrS 2/04, BFH-Beschluss IX B 216/08) verlangt wirtschaftliche Belastung des Erben. • Im Streitfall ist nicht festgestellt oder glaubhaft gemacht worden, dass die festgestellten Verluste des Erblassers mit tatsächlich bestehenden Verbindlichkeiten verbunden waren, die der Kläger als Erbe wirtschaftlich getragen hat. • Die bloße gesetzliche Haftung oder die Verminderung der Erbmasse reicht nicht aus; entscheidend sind die Verhältnisse bei Eintritt des Erbfalls und konkrete Anhaltspunkte für eine Belastung des Erben. • Mangels Nachweises der wirtschaftlichen Belastung war die Berücksichtigung des Verlustvortrags beim Kläger zu Recht abgelehnt worden. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zwar greift für vor dem Veröffentlichungsstichtag liegende Erbfälle grundsätzlich der Vertrauensschutz zugunsten der bisherigen Rechtsprechung, jedoch ist auch in diesen Altfällen weiterhin zu prüfen, ob der Erbe durch die Verluste wirtschaftlich belastet ist. Hierzu hat der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte oder Nachweise erbracht, insbesondere fehlen konkrete Verbindlichkeiten des Erblassers, die der Kläger tatsächlich zu tragen hat oder getragen hätte. Daher konnte das Finanzamt den Verlustvortrag nicht beim Kläger berücksichtigen und die Ablehnung war rechtmäßig. Die Revision wurde zugelassen.