OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 3926/12

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2015:1126.12K3926.12.00
7mal zitiert
11Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger zu 2. ist Vertreter der Klägerin zu 1., einer Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. mit Sitz in A (Niederlande), die dort – nach Angaben der Kläger – zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Im Inland bedient sie sich eines Postempfangsbevollmächtigten. Seit Mitte des Jahres 2010 ist die Gesellschaft für den Kläger zu 3. tätig, der einen gewerblichen Betrieb unterhält bzw. unterhalten hat. Für den vorgenannten steuerpflichtigen Kläger zu 3. ist die Klägerin zu 1. u.a. im Klage- bzw. Einspruchsverfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2010, die Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011, den GewerbesteuerMessbescheid 2010 sowie gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid 07/2012 als Vertreter im Sinne des § 80 AO tätig geworden. Mit Bescheid vom 20.11.2012 wies der Beklagte die Klägerin zu 1. als Bevollmächtigte ihres Auftraggebers (des Klägers zu 3.) nach § 80 Abs. 5 AO zurück. Hiergegen richtete sich die zunächst beim Finanzgericht Köln (Az. 12 K 3926/12) im Namen der Kläger eingereichte Klage vom 21.12.2012, die als Sprungklage und als Klage auf Feststellung der Nichtigkeit bezeichnet war. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Klageschrift vom 21.12.2012 Bezug genommen. Nachdem der Beklagte der Sprungklage im Sinne des § 45 FGO nicht zustimmte, trennte das Gericht die Verfahren wegen Anfechtung der Zurückweisung der Klägerin zu 1. ab und wies mit Verfügung vom 20.2.2013 darauf hin, dass die Klage der Kläger, soweit sie sich gegen die Zurückweisung nach § 80 AO richte, als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln und das von den Klägern insoweit erhobene Rechtsmittel mithin als Einspruch im Sinne des § 347 Abs. 1 AO zu werten sei. ln Bezug auf die Frage der Nichtigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts wurde das Klageverfahren unter dem Az. 12 K 3926/12 fortgeführt. Mit Einspruchsentscheidung vom 27.03.2013 wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger zurück. Hiergegen wandten sich die Kläger erneut mit Anfechtungsklage vom 29.04.2013, die inhaltsgleich mit der zuvor eingereichten Klage vom 21.12.2012 ist und unter dem Aktenzeichen 12 K 1333/13 registriert wurde. Zur Begründung führen die Kläger aus, dass die Klägerin zu 1. unter Hinweis auf bestimmte EG-Verträge im Inland zur uneingeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Daraus folge die Befugnis, ihre Dienstleistungen von ihrem Sitz in den Niederlanden aus anzubieten und zu erbringen. Der entsprechende Steuerpflichtige sei dazu befugt, das Dienstleistungsangebot und die tatsächliche Dienstleistung anzunehmen. Eine nicht zulässige grenzüberschreitende Dienstleistung könne nur dann vorliegen, wenn der Dienstleister die Staatsgrenze physisch überschreite. Ohne das Element des physischen Grenzübertrittes greife die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 (AEUV) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Auf Grund dessen seien die Bestimmungen des inländischen (deutschen) Steuerberatungsgesetzes nicht anwendbar. Der Bescheid über die Zurückweisung nach § 80 AO sei daher nichtig bzw. rechtswidrig. Mit Beschluss vom 10.06.2015 hat das Gericht die Verfahren des Klägers zu 2. und des Klägers zu 3. wegen Anfechtung des Zurückweisungsbescheides vom 20.11.2012 abgetrennt und die Klagen mit Gerichtsbescheiden vom 10.06.2015 (zugestellt am 01.07.2015) unter den Aktenzeichen 12 K 1540/15 und 12 K 1541/15 abgewiesen. Das Verfahren 12 K 1333/13 wurde durch Beschluss vom 25.08.2015 gemäß § 74 FGO im Einvernehmen der Beteiligten bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C - 342/14 ausgesetzt. Die Kläger beantragen (schriftsätzlich sinngemäß), die Nichtigkeit des Bescheides über die Zurückweisung der Klägerin zu 1. vom 20.11.2012 festzustellen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die von den Klägern gemeinsam erhobene Klage (subjektive Klagenhäufung) hat insgesamt keinen Erfolg. Über den Rechtsstreit konnte trotz Ausbleiben der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2015 entschieden werden. Denn die Kläger sind ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 28.10.2015 bzw. der von der Prozessbevollmächtigten am 05.11.2015 unterzeichneten Empfangsbescheinigung (Einschreiben mit Rückschein) ordnungsgemäß zu diesem Termin geladen worden. Die Ladung ist damit auch rechtzeitig innerhalb der Ladungsfrist gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgt. Die Ladung enthielt auch den Hinweis an die Kläger darauf, dass bei ihrem Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO). Die Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigte sind dem Termin ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. 1. Klage der Klägerin zu 1. Die Klage ist unzulässig. Die Feststellungsklage der Klägerin zu 1. ist unzulässig, weil das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des Zurückweisungsbescheides vom 20.11.2012 fehlt. Ein Interesse der Klägerin zu 1. an der baldigen Feststellung i.S. des § 41 Abs.1 FGO ist nur dann zu bejahen, wenn sie ohne eine gerichtliche Feststellung die Gefährdung ihrer Rechte besorgen müsste (Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 41 FGO Anm.12). Die Feststellungsklage ist nicht gegeben, wenn der Kläger sein Prozessziel auf anderem Wege schneller, einfacher und billiger erreichen kann (BFH-Urteil vom 10.Februar 1987 VII R 77/84, BFHE 149, 387, 389, BStBl II 1987, 545). In dem Moment, in dem der Kläger den Verwaltungsakt mit dem Einspruch oder der Anfechtungsklage in zulässiger Weise tatsächlich angefochten hat, fehlt bzw. entfällt für die Feststellungsklage das berechtigte Feststellungsinteresse bzw. ein Rechtschutzbedürfnis (BFH v. 20.2.1990 IX R 83/88, BStBl II 1990, 789 mit Verweis auf BFH v. 14.08.1985 I R 188/82, BStBl II 1986, 2). Die Anhängigkeit der Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit mit der Feststellungsklage festgestellt werden soll, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage entgegen. Danach ist vorliegend das berechtigte Feststellungsinteresse/Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen. Die Klägerin zu 1. kann und muss die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Zurückweisungsbescheides im Rahmen der anhängigen Anfechtungsklage 12 K 1333/13 geltend machen. Alle Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Zurückweisungsbescheides können im Rahmen des anhängigen Anfechtungsklageverfahrens gegen den Zurückweisungsbescheid geprüft werden. Ein weiteres Verfahren ist unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Auch § 41 Abs. 2 Satz 2 FGO steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt die in Abs. 2 Satz 1 normierte Subsidiarität der Feststellungsklage nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird. Die Vorschrift soll dem Kläger bei einem nichtigen Verwaltungsakt die Erhebung einer Feststellungsklage auch dann ermöglichen, wenn er die Nichtigkeit mit einer Anfechtungsklage geltend machen könnte (vgl. die amtliche Begründung zu § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung, BTDrucks III/55, S.33, wiedergegeben bei Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 41 FGO Anm.14). An dem Erfordernis eines berechtigten Interesses für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts ändert § 41 Abs. 2 Satz 2 FGO aber nichts (ebenso im Ergebnis BFH-Urteil in BFHE 144, 339, BStBl II 1986, 2 a.E.). 2. Klage des Klägers zu 2. Hinsichtlich des Klägers zu 2. fehlt es zudem an einer Beschwer. Der Kläger zu 2. kann im Streitfall hinsichtlich der Zurückweisung der Klägerin zu 1. keine Beschwer geltend machen (§ 40 Abs. 2 FGO), denn der angefochtene Bescheid ist nicht gegen ihn ergangen, noch entfaltet der Bescheid in sonstiger Weise ihm gegenüber Wirkung. Beschwert kann aber nur derjenige sein, welchem gegenüber der angefochtene Verwaltungsakt (§§ 119, 124 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -) Wirkung entfaltet. Dies ist jedoch nur gegenüber der juristisch selbständigen Person der Limited der Fall. 3. Klage des Klägers zu 3. Die Klage des Klägers zu 3. ist zulässig, aber unbegründet. a. Der von der Klägerin zu 1. beratene Kläger zu 3. ist durch den Zurückweisungsbescheid beschwert (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 28.3.2007 – III B 118/05 –, BFH/NV 2007, 1336). Da die Anfechtungsklage des Klägers zu 3. durch Gerichtsbescheid vom 10.06.2015 im Verfahren 12 K 1541/15 rechtskräftig als unzulässig abgewiesen wurde, hat der Kläger zu 3. den Zurückweisungsbescheid auch nicht mit der Anfechtungsklage in zulässiger Weise angefochten. Die „Rechtskraft“ des als Prozessurteil wirkenden Gerichtsbescheids steht der Erhebung der Feststellungsklage nicht entgegen. b. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Zurückweisungsbescheides ist allerdings unbegründet. Der Bescheid über die Zurückweisung der Klägerin zu 1. ist nicht nichtig i.S.d. § 125 Abs. 1 AO. aa. Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Diese Voraussetzungen sind nur ausnahmsweise gegeben; in der Regel ist ein Verwaltungsakt, auch wenn er fehlerhaft ist, lediglich anfechtbar. Um das Anfechtungserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit nicht zu beeinträchtigen, hat die Rechtsprechung einen besonders schwerwiegenden Fehler nur angenommen, wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maße verletzt, dass von niemanden erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BFH-Urteil vom 01.10.1992 IV R 34/90, BStBl II 1993, 259; Gräber, FGO, § 41 Rn. 24). Willkürmaßnahmen, die mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung schlechterdings nicht zu vereinbaren sind, können einen besonders schwerwiegenden Fehler i.S. von § 125 Abs. 1 AO abgeben. Eine Nichtigkeit ist demnach nicht bereits bei bloßer Rechtswidrigkeit gegeben, es muss vielmehr ein weit darüber hinausgehender Rechtsverstoß vorliegen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, richtet sich nach den jeweiligen für das Verfahren der Behörde maßgebenden Rechtsvorschriften (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.12.2000 I R 50/00, BStBl. II 2001, 381). bb. Im Streitfall lässt sich bei Würdigung der Gesamtumstände kein besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler i.S.d. § 125 AO feststellen. Denn die Zurückweisungsentscheidung entsprach der damaligen einhelligen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung. Dass der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 20. Mai 2014 II R 44/12 folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat: 1. Steht Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit für den Fall entgegen, dass eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründete Steuerberatungsgesellschaft im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzbehörde übermittelt, und in dem anderen Mitgliedstaat nationale Vorschriften vorsehen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft für die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einer Anerkennung bedarf und von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muss ? 2. Kann sich eine Steuerberatungsgesellschaft unter den in der Frage zu 1. genannten Umständen mit Erfolg auf Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG berufen, und zwar unabhängig davon, in welchem der beiden Mitgliedstaaten sie die Dienstleistung erbringt? 3. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er unter den in der Frage zu 1. genannten Umständen einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers geltende Vorschriften entgegensteht, wenn die Steuerberatungsgesellschaft nicht im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers niedergelassen ist? , macht die Zurückweisungsentscheidung allenfalls rechtswidrig, aber nicht rückwirkend nichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Vorlagefragen durch den Europäischen Gerichtshof möglicherweise (teilweise) zugunsten der Klägerin zu 1. entschieden werden könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.