Urteil
5 K 585/14
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein grundstücksbezogenes Kaufrechtsvermächtnis ist grundsätzlich nach § 3 Nr.2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn es dem Begünstigten einen Vermögensvorteil verschafft.
• Erwirbt der Vermächtnisnehmer das Grundstück jedoch lediglich zum Verkehrswert, fehlt dem Kaufrechtsvermächtnis der Zuwendungscharakter und damit die erbschaftsteuerliche Relevanz; die Befreiung des § 3 Nr.2 GrEStG greift nicht.
• Zweck der Befreiungsnorm ist die Vermeidung einer Doppelbelastung durch Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer; liegt keine Erbschaftsteuer vor, besteht kein Anlass zur Grunderwerbsteuerbefreiung.
Entscheidungsgründe
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei Kaufrechtsvermächtnis zum Verkehrswert • Ein grundstücksbezogenes Kaufrechtsvermächtnis ist grundsätzlich nach § 3 Nr.2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn es dem Begünstigten einen Vermögensvorteil verschafft. • Erwirbt der Vermächtnisnehmer das Grundstück jedoch lediglich zum Verkehrswert, fehlt dem Kaufrechtsvermächtnis der Zuwendungscharakter und damit die erbschaftsteuerliche Relevanz; die Befreiung des § 3 Nr.2 GrEStG greift nicht. • Zweck der Befreiungsnorm ist die Vermeidung einer Doppelbelastung durch Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer; liegt keine Erbschaftsteuer vor, besteht kein Anlass zur Grunderwerbsteuerbefreiung. Die Schwester des Klägers erbte eine Eigentumswohnung und wurde Eigentümerin im Grundbuch. Der Erblasser vermachte seinem Sohn ein Ankaufsrecht an der Wohnung, wobei der Kaufpreis dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Ausübung entsprechen sollte. Der Kläger übte das Ankaufsrecht aus und erwarb die Wohnung durch notariellen Vertrag zum Verkehrswert von 45.000 Euro. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest. Der Kläger wendete ein, es handele sich um einen Erwerb von Todes wegen, der nach § 3 Nr.2 GrEStG steuerfrei sei. Das Finanzamt lehnte ab mit der Begründung, dass bei Erwerb zum Verkehrswert kein erbschaftsteuerlicher Vermögensvorteil vorliege und daher die Befreiung nicht Anwendung finde. • Rechtliche Grundlage ist § 3 Nr.2 Satz 1 GrEStG in Verbindung mit erbschaftsteuerrechtlichen Regeln. • Kaufrechtsvermächtnis nach § 2174 BGB begründet eine Forderung des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten und kann Erwerb von Todes wegen darstellen. • Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Erwerb durch Ausübung eines Kaufrechtsvermächtnisses grundsätzlich grunderwerbsteuerfrei sein, wenn damit ein Vermögensvorteil verbunden ist. • Neuere BFH-Rechtsprechung und Kommentierung stellen klar, dass der gemeine Wert des Anspruchs maßgeblich ist und hiervon der zu zahlende Kaufpreis abzuziehen ist; ergibt sich dadurch keine Bereicherung, entfällt der erbschaftsteuerliche Erwerbsvorteil. • Zweck des § 3 Nr.2 GrEStG ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer; liegt mangels Bereicherung keine Erbschaftsteuer an, rechtfertigt dies keine Grunderwerbsteuerbefreiung. • Im vorliegenden Fall zahlte der Kläger den Verkehrswert, sodass kein erbschaftsteuerlich relevanter Vorteil entstand; damit fehlen die Voraussetzungen der Befreiungsnorm. • Mangels sonstiger einschlägiger Befreiungsvorschriften war der Grunderwerbsteuerbescheid rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Der Erwerb der Wohnung durch Ausübung des Kaufrechtsvermächtnisses zum Verkehrswert begründet keinen erbschaftsteuerlichen Vermögensvorteil, weshalb die Befreiungsvoraussetzungen des § 3 Nr.2 GrEStG nicht erfüllt sind. Folglich war die Festsetzung der Grunderwerbsteuer durch das Finanzamt rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.