Urteil
13 K 2932/14
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im britischen Handelsregister gelöschte Limited bleibt im finanzgerichtlichen Verfahren als Beteiligte möglich, solange steuerliche Pflichten bestehen oder Steuerbescheide angegriffen werden.
• Das ehemalige vertretungsbefugte Organ (Geschäftsführer) eines gelöschten ausländischen Rechtsträgers verfügt nicht automatisch über eine aktive Prozessvertretungsmacht; eine solche Vertretungsmacht ergibt sich weder aus britischem noch aus deutschem Recht noch aus §35 GmbHG-Analogien.
• Ein inländisches Handelsregister kann gegenüber Dritten passive Vertretungsmacht (Empfangsberechtigung) begründen; diese begründet jedoch keine aktive Klagebefugnis des vollmachtlosen Vertreters, insbesondere nicht wenn dieser das Erlöschen der Gesellschaft kannte.
• Die Kosten eines Verfahrens können dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt werden, wenn er das Verfahren in Kenntnis der Löschung der Gesellschaft veranlasst hat.
Entscheidungsgründe
Keine aktive Prozessvertretung des ehemaligen Geschäftsführers einer gelöschten britischen Limited • Eine im britischen Handelsregister gelöschte Limited bleibt im finanzgerichtlichen Verfahren als Beteiligte möglich, solange steuerliche Pflichten bestehen oder Steuerbescheide angegriffen werden. • Das ehemalige vertretungsbefugte Organ (Geschäftsführer) eines gelöschten ausländischen Rechtsträgers verfügt nicht automatisch über eine aktive Prozessvertretungsmacht; eine solche Vertretungsmacht ergibt sich weder aus britischem noch aus deutschem Recht noch aus §35 GmbHG-Analogien. • Ein inländisches Handelsregister kann gegenüber Dritten passive Vertretungsmacht (Empfangsberechtigung) begründen; diese begründet jedoch keine aktive Klagebefugnis des vollmachtlosen Vertreters, insbesondere nicht wenn dieser das Erlöschen der Gesellschaft kannte. • Die Kosten eines Verfahrens können dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt werden, wenn er das Verfahren in Kenntnis der Löschung der Gesellschaft veranlasst hat. Die Klägerin war eine britische Private Limited, deren alleiniger Gesellschafter A1 und Geschäftsführer A war. Die Limited wurde im August 2011 im britischen Handelsregister als dissolved eingetragen; anschließend blieb eine Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen. Der Beklagte erließ gegenüber der Limited Schätzungsbescheide (Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuermessbeträge) und adressierte diese an den Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter der Limited. Der Geschäftsführer legte Einspruch ein und reichte später Steuererklärungen ein, ohne Jahresabschlüsse beizufügen; er klagte als Bevollmächtigter der ehemaligen Limited primär auf Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide. Das FG prüfte, ob die gelöschte Limited beteiligtenfähig ist und ob der ehemalige Geschäftsführer aktiv zur Prozessvertretung befugt war. • Beteiligtenfähigkeit: Nach ständiger Rechtsprechung bleibt eine Kapitalgesellschaft für steuerliche Zwecke auch nach Löschung im Handelsregister beteiligtfähig, soweit steuerliche Pflichten bestehen oder Bescheide angegriffen werden. • Fehlende aktive Vertretungsmacht: Die Löschung der britischen Limited wirkt konstitutiv nach britischem Recht und begründet keine gesetzliche Vertretungsbefugnis nach deutschem Recht; eine analoge Anwendung deutscher Regelungen (§35 GmbHG, Nachtragsliquidation) ist ausgeschlossen oder nicht gerechtfertigt. • Zivilrechtliche Rest-/Spaltgesellschaftsrechtsprechung lässt sich nicht uneingeschränkt auf das Steuerrecht übertragen; selbst bei Anwendung dieser Lehre wäre bei nur einem Gesellschafter das verbleibende Rechtssubjekt nicht vom früheren Geschäftsführer, sondern vom Alleingesellschafter zu vertreten. • Handelsregisterpublizität: Die Eintragung der Zweigniederlassung mit Empfangsberechtigung begründet gegenüber Dritten eine passive Vertretungsmacht nach §15 HGB; sie begründet jedoch keine aktive Klagebefugnis desjenigen, der das Erlöschen verursacht oder kannte. • Keine Berufung auf Handelsregisterpublizität: Der frühere Geschäftsführer kann sich nicht zu seinen Gunsten auf die Publizität berufen, weil §15 HGB den Schutz gutgläubiger Dritter und nicht des Anmeldepflichtigen bezweckt und der Geschäftsführer die Löschung kannte. • Prozessrechtliche Folgen: Mangels aktiver Vertretungsmacht war die Klage unzulässig; ein Prozesspfleger musste nicht bestellt werden. Die Kosten sind dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, da er das Verfahren in Kenntnis der Löschung veranlasst hat. • Revision: Die Frage nach Rechtsfolgen der konstitutiven Löschung ausländischer Kapitalgesellschaften und der Vertretungsbefugnis hat grundsätzliche Bedeutung und ist revisionsfähig. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die gelöschte britische Limited als Beteiligte im Steuerverfahren bestehen bleibt, der frühere Geschäftsführer jedoch mangels aktiver Vertretungsmacht nicht befugt war, für die Gesellschaft Klage zu erheben. Die gegen die Limited erlassenen Schätzungsbescheide und Einspruchsentscheidungen bleiben deshalb wirksam; eine unmittelbare Drittwirkung gegenüber dem Geschäftsführer besteht nicht. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Geschäftsführer als vollmachtlosem Vertreter auferlegt, da er das Verfahren trotz Kenntnis der Löschung veranlasste. Die Revision wurde zugelassen, weil die Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben.