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Urteil

3 K 2649/14

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die isolierte Anfechtung einer Einspruchsentscheidung ist zulässig, wenn das Finanzamt den Einspruch gemäß § 358 Satz 2 AO als unzulässig verwirft und dadurch dem Kläger eine Tatsacheninstanz entzogen wird. • Bei einem auf 0 € oder einer geringen Vergütungsfestsetzung gerichteten Umsatzsteuerbescheid kann Beschwer im Sinne des § 350 AO bestehen, wenn dadurch eine bereits erstattete Vergütung in wesentlich größerem Umfang nicht berücksichtigt wird. • Die Finanzbehörde ist nach Aufhebung der Einspruchsentscheidung an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung des Gerichts gebunden und muss das Einspruchsverfahren in der Sache fortführen, insbesondere zur Klärung des Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 UStG).
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Fortführung des Einspruchsverfahrens bei umsatzsteuerlicher Organschaft • Die isolierte Anfechtung einer Einspruchsentscheidung ist zulässig, wenn das Finanzamt den Einspruch gemäß § 358 Satz 2 AO als unzulässig verwirft und dadurch dem Kläger eine Tatsacheninstanz entzogen wird. • Bei einem auf 0 € oder einer geringen Vergütungsfestsetzung gerichteten Umsatzsteuerbescheid kann Beschwer im Sinne des § 350 AO bestehen, wenn dadurch eine bereits erstattete Vergütung in wesentlich größerem Umfang nicht berücksichtigt wird. • Die Finanzbehörde ist nach Aufhebung der Einspruchsentscheidung an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung des Gerichts gebunden und muss das Einspruchsverfahren in der Sache fortführen, insbesondere zur Klärung des Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 UStG). Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Das Finanzamt behandelte die GmbH zunächst unabhängig, später bestand die Auffassung, zwischen Kläger und GmbH liege eine umsatzsteuerliche Organschaft; der Kläger gab daraufhin Voranmeldungen unter seiner Steuernummer ab und erhielt Umsatzsteuervergütungen für Januar bis Juni 2005. In der Jahreserklärung für 2005 beantragte der Kläger nur eine geringe Vergütung (191,34 €). Das Finanzamt rechnete diese Jahresvergütung mit den bereits erstatteten Voranmeldungsbeträgen (42.955,53 €) ab und forderte den Kläger zur Rückzahlung auf. Der Kläger legte Einspruch ein; das Finanzamt wies den Einspruch als unzulässig ab mit der Begründung, bei negativer oder zu niedriger Festsetzung fehle die Beschwer. Der Kläger klagte auf Aufhebung dieser Einspruchsentscheidung und verlangte die Fortführung des Einspruchsverfahrens in der Sache. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage gegen die Einspruchsentscheidung ist statthaft, weil die Einspruchsentscheidung eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält, wenn ein Einspruch als unzulässig verworfen wurde; dadurch wird dem Kläger die Tatsacheninstanz entzogen (§ 79 VwGO analog, § 367 Abs. 2 AO). • Beschwer und Verwaltungsakt: Die Umsatzsteuererklärung in Verbindung mit der Zustimmung des Finanzamts und der Mitteilung über die Umsatzsteuer bildet einen Verwaltungsakt (Steuerfestsetzung/Steuervergütung). Bei Festsetzung einer Vergütung von 191,34 € entsteht hierdurch Beschwer, weil dadurch eine deutlich höhere bereits erstattete Vergütung nicht berücksichtigt wird (§ 155, § 168 AO; § 350 AO). • Begründung des Einspruchs: Der Einspruch musste nicht in allen Einzelheiten begründet werden; erscheint eine Beschwer aus Sicht einer verständigen Prüfung möglich, ist die Rechtsbehelfsbefugnis gegeben. Der Kläger machte hinreichend deutlich, dass die Nichtberücksichtigung der GmbH-Besteuerungsgrundlagen (Umsätze/Vorsteuern Januar–Juni) zu einer unzutreffend niedrigen Festsetzung führte. • Sachliche Fortführungspflicht: Der Beklagte hat die Einspruchsentscheidung zu Unrecht als unzulässig verworfen. Aufgrund der gerichtlichen Bindungswirkung ist das Finanzamt verpflichtet, das Einspruchsverfahren materiell weiterzuführen und insbesondere zu entscheiden, ob im Streitjahr eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG bestand. • Weitere Prüfungspunkte: Für die Entscheidung sind die Verhältnisse im Streitjahr maßgeblich; der Beklagte hat die tatsächlichen Umstände zur finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der GmbH in das Unternehmen des Klägers aufzuklären. Gegebenenfalls sind auch Berichtigungen nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu prüfen und der Vorsteuerbelegprüfpflicht nachzugehen. Die Einspruchsentscheidung vom 18.08.2014 wurde aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass der Einspruch des Klägers zulässig war, weil die dem Kläger durch die Festsetzung einer nur 191,34 € umfassenden Umsatzsteuervergütung entstandene Beschwer in Verbindung mit der Nichtberücksichtigung der zuvor erstatteten Voranmeldungsvergütungen hinreichend dargelegt war. Der Beklagte ist gehalten, das Einspruchsverfahren materiell weiterzuführen und förmlich über das Bestehen oder Nichtbestehen der umsatzsteuerlichen Organschaft im Streitjahr zu entscheiden; dabei sind die relevanten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse aufzuklären und die Vorsteuerbelege zu prüfen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; Revision wurde zugelassen.