Urteil
2 K 2305/10
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 EStG ist nur insoweit sachlich von Nutzen, als durch sie Abzugsteuern im streitigen Zeitraum vermieden oder rückgängig gemacht werden können.
• Für die Zuweisung der Besteuerungsbefugnis nach Art. 17 DBA-Österreich ist festzustellen, ob die Vergütungen als auftrittsbezogene Einkünfte der Künstler im Sinn von Art. 17 zuqualifizieren sind; Gesamtarrangements können einheitlich als künstlerische Verwertung nach Art. 17 Abs. 2 einzustufen sein.
• Voraussetzung einer Freistellung nach Art. 17 Abs. 3 DBA-Österreich ist der Nachweis überwiegender Förderung aus öffentlichen Mitteln durch eine amtliche Bescheinigung des Ansässigkeitsstaats; bloße Bilanzen oder Verlustnachweise genügen nicht.
• Im Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 2 EStG ist nicht die materielle Steuerbarkeit nach nationalem Recht (z. B. Berücksichtigung von Betriebsausgaben, Gewinnerzielungsabsicht) zu klären; hierfür sind die örtlichen Finanzämter zuständig.
Entscheidungsgründe
Keine Freistellung von Quellensteuer für Veranstalter ohne amtlichen Nachweis öffentlicher Förderung • Eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 EStG ist nur insoweit sachlich von Nutzen, als durch sie Abzugsteuern im streitigen Zeitraum vermieden oder rückgängig gemacht werden können. • Für die Zuweisung der Besteuerungsbefugnis nach Art. 17 DBA-Österreich ist festzustellen, ob die Vergütungen als auftrittsbezogene Einkünfte der Künstler im Sinn von Art. 17 zuqualifizieren sind; Gesamtarrangements können einheitlich als künstlerische Verwertung nach Art. 17 Abs. 2 einzustufen sein. • Voraussetzung einer Freistellung nach Art. 17 Abs. 3 DBA-Österreich ist der Nachweis überwiegender Förderung aus öffentlichen Mitteln durch eine amtliche Bescheinigung des Ansässigkeitsstaats; bloße Bilanzen oder Verlustnachweise genügen nicht. • Im Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 2 EStG ist nicht die materielle Steuerbarkeit nach nationalem Recht (z. B. Berücksichtigung von Betriebsausgaben, Gewinnerzielungsabsicht) zu klären; hierfür sind die örtlichen Finanzämter zuständig. Die Klägerin, eine in Österreich ansässige Veranstalter-GmbH, beantragte Freistellungsbescheinigungen nach § 50d Abs. 2 EStG i.V.m. Art. 17 Abs. 3 DBA-Österreich für Honorare aus 71 tourneemäßigen Theateraufführungen in Deutschland (Zeitraum Sept. 2006 bis Okt. 2007). Teilweise waren Aufführungen und Zahlungen bereits vor Antragstellung erfolgt; in anderen Fällen hatten örtliche Finanzämter Quellensteuern angemeldet, teilweise jedoch mit Festsetzung auf 0 € oder bereits erfolgten Erstattungen. Die Klägerin machte geltend, die Einnahmen bestünden überwiegend aus gewerblichen, nicht abzugssteuerpflichtigen Organisationsleistungen und nur anteilig aus künstlerischer Verwertung; zudem liege bei ihr keine Gewinnerzielungsabsicht vor und die Veranstaltungen seien ggf. öffentlich gefördert. Das BZSt verweigerte die Freistellungen mangels Vorlage der nach Art. 17 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen. Die Klägerin klagte auf Erteilung der Freistellungsbescheinigungen. • Teilweise Unzulässigkeit: Für Anträge, die sich bereits erledigt hatten (Zahlungen vor Antragseingang), für Vergütungen, für die örtliche Finanzämter bereits 0 € festgesetzt hatten, und für bereits erstattete Abzugsteuern fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Erteilung der Bescheinigung keinerlei Vorteil mehr bringen könnte. • Prüfung der materiellen Voraussetzungen: Eine Freistellung nach Art. 17 Abs. 3 DBA-Österreich kommt nur in Betracht, wenn überwiegende Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vorliegt und dies durch eine amtliche Bescheinigung des Ansässigkeitsstaats nachgewiesen wird; die Klägerin hat eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt. • Qualifikation der Einkünfte: Die Vergütungen sind als einheitliches Gesamtarrangement zu betrachten. Da die Veranstaltungen durch die künstlerische Darbietung geprägt sind, sind die Einnahmen einheitlich der Verwertung künstlerischer Tätigkeit zuzuordnen und damit nach Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich der Besteuerung im Tätigkeitsstaat (Deutschland) unterworfen. • Protokollabschnitt/Verlustvortrag: Abschnitt 10 des Protokolls zum DBA verlangt eine behördliche Bestätigung für steuerliche Sonderbehandlung von dauerhaft ohne Gewinnerzielungsabsicht tätigen Kulturträgern; Bilanzen oder Verlustbescheide ersetzen diese Bescheinigung nicht. • Abgrenzung der Verfahren: Im Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 2 EStG ist nicht zu prüfen, ob nationalrechtlich (z. B. durch Nettobesteuerung oder Berücksichtigung von Betriebsausgaben) bereits keine Steuerpflicht besteht; dies ist Aufgabe der örtlichen Finanzämter bzw. anderer Verfahren. • Zweite Ebene und Anmeldepflichten: Ob die Klägerin Anmeldepflichten für mitwirkende Künstler erfüllt hat, bleibt unerheblich, weil bereits die materielle Freistellung der Gesamtvergütungen nicht gegeben ist; der Senat tendiert jedoch dazu, dass auch Anmeldungen mit Steuerbetrag 0 € erforderlich sind. • Europarechtliche Einwände: Das Freistellungsverfahren ist mit EU-Recht vereinbar; Entscheide wie EuGH-Scorpio betreffen das Steuerabzugsverfahren und rechtfertigen nicht die Aufhebung der nationalen Vorschriften oder die Freistellung in diesem Fall. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Soweit einzelne Anträge objektiv gegenstandslos geworden sind (Zahlungen vor Antragseingang, Festsetzung auf 0 € oder Erstattung), fehlt es an Rechtsschutzbedürfnis; für die übrigen Fälle hat die Klägerin die Voraussetzungen einer Freistellung nach Art. 17 Abs. 3 DBA-Österreich nicht nachgewiesen, insbesondere fehlt die erforderliche amtliche Bescheinigung über überwiegende öffentliche Förderung. Die streitigen Vergütungen sind als durch die künstlerische Darbietung geprägte Gesamtarrangements einheitlich Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich zuzuordnen und unterliegen damit der Besteuerung in Deutschland. Kosten trägt die Klägerin; Revision wird zugelassen.