Urteil
10 K 73/13
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einkaufsbüro in der Türkei ist nach dem DBA Türkei ausdrücklich keine Betriebsstätte, wenn es ausschließlich zum Einkauf von Waren unterhalten wird.
• Bei Normenkonkurrenz zwischen der inländischen Betriebsstättenregel (§ 12 AO) und einer abkommensrechtlichen Sonderregel (Art. 5 Abs. 3 Buchst. d DBA Türkei) ist die abkommensrechtliche Regelung vorrangig anzuwenden, soweit das DBA auf die deutsche Steuer (einschließlich Gewerbesteuer) anwendbar ist.
• Die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG setzt das Vorliegen einer "nicht im Inland belegenen Betriebsstätte" voraus; diese Bestimmung ist für die Frage der Auslandszuordnung nach Maßgabe des einschlägigen DBA zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
DBA-Vorrang bei Einkäuferbüro: kein ausländischer Betriebsstättenanteil für Kürzung nach §9 Nr.3 GewStG • Ein Einkaufsbüro in der Türkei ist nach dem DBA Türkei ausdrücklich keine Betriebsstätte, wenn es ausschließlich zum Einkauf von Waren unterhalten wird. • Bei Normenkonkurrenz zwischen der inländischen Betriebsstättenregel (§ 12 AO) und einer abkommensrechtlichen Sonderregel (Art. 5 Abs. 3 Buchst. d DBA Türkei) ist die abkommensrechtliche Regelung vorrangig anzuwenden, soweit das DBA auf die deutsche Steuer (einschließlich Gewerbesteuer) anwendbar ist. • Die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG setzt das Vorliegen einer "nicht im Inland belegenen Betriebsstätte" voraus; diese Bestimmung ist für die Frage der Auslandszuordnung nach Maßgabe des einschlägigen DBA zu bestimmen. Die Klägerin ist eine inländische Gesellschaft, deren Ein- und Verkaufstätigkeit Vermittlungsprovisionen für die C GmbH einbrachte. Zur Abwicklung unterhielt sie ein Einkaufsbüro in der Türkei; eine türkische Mitgesellschafterin ist beteiligt. In ursprünglichen Bescheiden wurde der Gewerbeertrag wegen der angeblichen ausländischen Betriebsstätte gekürzt. Bei Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass das Einkaufsbüro nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d des DBA Türkei keine Betriebsstätte ist, weil es ausschließlich zum Einkauf von Waren dient; daraufhin hob das Finanzamt die Kürzung auf. Die Klägerin ist der Ansicht, für die Kürzung gelte allein der inländische Betriebsstättenbegriff des § 12 AO. Das Finanzamt verweigerte die Kürzung mit dem Argument, das DBA habe Vorrang; die Klage richtet sich gegen diese Entscheidung. • Anwendbarkeit und Vorrang des DBA: Das DBA Türkei wurde ausdrücklich auch auf die deutsche Gewerbesteuer erstreckt, sodass seine Betriebsstättenregelungen vorrangig sind (§ 2 Abs.1 AO, Art.59 GG). • Begriff der "nicht im Inland belegenen Betriebsstätte": Zwar erfüllt das Einkaufsbüro nach § 12 S.2 Nr.6 AO die Merkmale einer Betriebsstätte; für die Kürzung nach § 9 Nr.3 GewStG kommt es jedoch auf die Frage an, ob ein Teil des Gewerbeertrags auf eine außerhalb Deutschlands belegene Betriebsstätte entfällt. Diese Auslandszuordnung ist nach dem einschlägigen DBA zu bestimmen. • Art.5 Abs.3 Buchst. d DBA Türkei: Das DBA schließt ausdrücklich Einrichtungen aus, die ausschließlich zum Einkauf von Waren unterhalten werden, von der Definition der Betriebsstätte aus. Da das DBA auch die Gewerbesteuer erfasst, ist diese abkommensrechtliche Ausnahme anzuwenden. • Verhinderungszweck und systematische Auslegung: Würde allein § 12 AO gelten und die Kürzung gewährt, ergäbe sich eine partielle Nichtbesteuerung (kein Besteuerungsrecht der Türkei nach dem DBA), was dem Regelungszweck des DBA und der Vermeidung ungerechtfertigter Steuervergünstigungen widerspräche. • Rechtsfolge bei Normenkonkurrenz: Zwischen § 12 AO und Art.5 Abs.3 Buchst. d DBA Türkei besteht Normenkonkurrenz; die abkommensrechtliche, engere Definition ist als lex specialis bzw. völkerrechtlich vorrangig anzuwenden. Daher war die Kürzung nach § 9 Nr.3 GewStG nicht vorzunehmen. Die Klage wird abgewiesen. Das Einkaufsbüro in der Türkei ist nach Art.5 Abs.3 Buchst. d des DBA Türkei keine Betriebsstätte im für die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr.3 GewStG maßgeblichen Sinn, sodass die Voraussetzung für eine Kürzung entfällt. § 12 AO führt hier nicht zur aufhebenden Anwendung, weil das DBA aufgrund seiner ausdrücklichen Anwendbarkeit auf die deutsche Steuer und seiner Regelungswirkung Vorrang hat. Die Aufhebung der Kürzung durch das Finanzamt ist damit rechtmäßig; die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Auslegung des Begriffs "nicht im Inland belegene Betriebsstätte" für § 9 Nr.3 GewStG.