Urteil
2 K 3712/10
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer, weil sie die gesetzliche Antragsfrist des § 50d Abs.1 Sätze 7,8 EStG versäumt hat.
• Für die Erstattung nach § 50d Abs.1 EStG ist ein eigener Antrag des Vergütungsgläubigers erforderlich; der Antrag eines Schuldners im Verständigungsverfahren begründet keinen (mittelbaren) Erstattungsantrag.
• § 175a AO gewährt keine verlängerte Frist für Erstattungsanträge, soweit die Erstattung nicht Gegenstand des Verständigungsverfahrens war.
• Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO kommt nicht in Betracht, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist oder die Fristversäumnis nicht unverschuldet war.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Kapitalertragsteuer wegen Fristversäumnis nach § 50d Abs.1 EStG • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer, weil sie die gesetzliche Antragsfrist des § 50d Abs.1 Sätze 7,8 EStG versäumt hat. • Für die Erstattung nach § 50d Abs.1 EStG ist ein eigener Antrag des Vergütungsgläubigers erforderlich; der Antrag eines Schuldners im Verständigungsverfahren begründet keinen (mittelbaren) Erstattungsantrag. • § 175a AO gewährt keine verlängerte Frist für Erstattungsanträge, soweit die Erstattung nicht Gegenstand des Verständigungsverfahrens war. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO kommt nicht in Betracht, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist oder die Fristversäumnis nicht unverschuldet war. Die Klägerin, eine im Ausland ansässige Muttergesellschaft, bezog 1999 verdeckte Gewinnausschüttungen ihrer inländischen Tochter A GmbH. Bei einer Außenprüfung der A GmbH wurden verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt, was zu geänderten Körperschaftsteuerbescheiden und einem Verständigungsverfahren mit den Niederlanden führte. Die Verständigungsvereinbarung wurde 2006/2007 wirksam; die A GmbH passte im Mai 2007 die Kapitalertragsteueranmeldung für 1999 an und führte Beträge am 13. bzw. 22. Juni 2007 ab. Die Klägerin beantragte am 25./29. Januar 2008 die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Finanzamt lehnte ab und wies den Einspruch zurück; die Klage richtet sich gegen diese Ablehnung. • Rechtliche Grundlage der Erstattung sind § 50d Abs.1 EStG i.V.m. § 155 Abs.1 AO; Erstattung erfolgt auf Antrag des Vergütungsgläubigers. • Antragsfristen: § 50d Abs.1 Satz 7 EStG (vier Jahre) und Satz 8 (frühestens sechs Monate nach Entrichtung der Steuer) sind maßgeblich; hier lief die Frist spätestens am 13./22.12.2007 ab, der Antrag wurde erst Ende Januar 2008 gestellt. • Selbst wenn die ältere Gesetzesfassung anzuwenden wäre, wäre die Frist nach § 169 AO bzw. wegen Anlaufhemmung bereits am 31.12.2006 abgelaufen; auch damit wäre der Antrag verspätet. • § 175a AO regelt Änderungspflichten der Verwaltung zur Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen und gewährt keine Anlaufhemmung für Erstattungsanträge, die nicht Gegenstand des Verständigungsverfahrens waren; die Klägerin war im Verständigungsverfahren nicht beteiligt und ihr Erstattungsanspruch war nicht Gegenstand der Verständigung. • EU-rechtliche Bedenken der Klägerin gegen die kurze Frist sind unbegründet; die nationale Fristenregelung benachteiligt ausländische Vergütungsgläubiger nicht in unzulässiger Weise und steht mit EuGH-Recht im Einklang. • Ein impliziter Erstattungsantrag durch Antragstellung auf Verständigungsverfahren ist ausgeschlossen; nur der Vergütungsgläubiger selbst kann den Erstattungsantrag stellen. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO scheidet aus, weil die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war und die Klägerin die Frist nicht unverschuldet versäumt hat; die Klägerin und ihre Berater hätten die Rechtsfolgen der Verständigungsvereinbarung erkennen und erforderliche Nachfragen bei der Tochter vornehmen müssen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Antragsfrist des § 50d Abs.1 Sätze 7,8 EStG versäumt; ein Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer besteht daher nicht. § 175a AO gewährt keine verlängerte Frist für den hier begehrten Erstattungsantrag, da der Erstattungsanspruch nicht Gegenstand des Verständigungsverfahrens war. Ein impliziter Erstattungsantrag durch das Verständigungsverfahren liegt nicht vor. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, weil die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war und die Klägerin die Frist nicht unverschuldet versäumt hat. Daher sind der Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung rechtmäßig; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.