OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 3145/08

FG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Phasengleiche Aktivierung eines Dividendenanspruchs ist nur ausnahmsweise vor dem Gewinnverwendungsbeschluss zulässig und erfordert objektive, nachprüfbare und nach außen erkennbare Anhaltspunkte für einen endgültigen Ausschüttungswillen. • Mündliche oder rein konzerninterne Zusagen ohne nach außen tretende, evidenziehbare Dokumentation genügen regelmäßig nicht für die Annahme eines bereits am Bilanzstichtag verselbständigten Wirtschaftsguts. • Ein Antrag auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO ist grundsätzlich möglich, die Behörde entscheidet jedoch ermessensfehlerfrei, wenn sie eine Übergangsvorschrift der Verwaltung (BMF-Schreiben) entsprechend der früheren Verwaltungsauffassung auslegt und anwendet.
Entscheidungsgründe
Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen: Ausnahmebedarf an objektiven Nachweisen • Phasengleiche Aktivierung eines Dividendenanspruchs ist nur ausnahmsweise vor dem Gewinnverwendungsbeschluss zulässig und erfordert objektive, nachprüfbare und nach außen erkennbare Anhaltspunkte für einen endgültigen Ausschüttungswillen. • Mündliche oder rein konzerninterne Zusagen ohne nach außen tretende, evidenziehbare Dokumentation genügen regelmäßig nicht für die Annahme eines bereits am Bilanzstichtag verselbständigten Wirtschaftsguts. • Ein Antrag auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO ist grundsätzlich möglich, die Behörde entscheidet jedoch ermessensfehlerfrei, wenn sie eine Übergangsvorschrift der Verwaltung (BMF-Schreiben) entsprechend der früheren Verwaltungsauffassung auslegt und anwendet. Die Klägerin (eine Konzerngesellschaft) forderte die phasengleiche Aktivierung einer im März 1999 beschlossenenen Dividende der AG bereits zum Bilanzstichtag 31.12.1998 sowie die Berücksichtigung einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung. Im Konzern bestanden mehrstufige Beteiligungsverhältnisse; die unmittelbare Mehrheitsgesellschafterin hielt die Stimmmehrheit und bestand ein Beherrschungsvertrag. Die Klägerin berief sich auf frühere Verwaltungsgrundsätze und ein BMF-Schreiben sowie auf eine den Minderheitsgesellschaftern angeblich mitgeteilte verbindliche Zusage zur Ausschüttung; diese Zusagen liegen faktisch aber nur als ein schriftliches Schreiben der unmittelbaren Mutter und als mündliche Absprachen vor. Das Finanzamt lehnte phasengleiche Bilanzierung ab und veränderte Feststellungen in den Körperschaftsteuerbescheiden; die Klägerin beantragte hilfsweise abweichende Festsetzung nach § 163 AO. Das Gericht hat das Verfahren verbunden und entschieden. • Rechtliche Grundlagen: Gewinnbegriff nach § 8 Abs.1 KStG i.V.m. §§ 4,5 EStG; Voraussetzungen der phasengleichen Aktivierung nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH sowie Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen. • Grundsatz und Ausnahme: Ein Dividendenanspruch, der erst durch einen späteren Gewinnverwendungsbeschluss entsteht, ist grundsätzlich kein bereits zum Bilanzstichtag bilanziertes Wirtschaftsgut; eine Ausnahme setzt vorliegende objektive, nach außen erkennbare Kriterien voraus, die sicheren Schluss auf endgültigen Ausschüttungswillen erlauben. • Beweisstand im Streitfall: Die Klägerin konnte die behaupteten schriftlichen Zusagen an die Minderheitsgesellschafter nicht vorlegen; es liegt überwiegend nur eine konzerninterne mündliche Zusage und ein Schreiben der unmittelbaren Mehrheitsgesellschafterin vor, wodurch die erforderliche Außenwirksamkeit und Endgültigkeit fehlen. • Prüfung anhand hafter Kontrollüberlegungen: Das Gericht berücksichtigt die Gefahr eines faktischen Bilanzierungswahlrechts und verlangt deshalb nachprüfbare, objektive Indizien (z.B. künftige Ausschüttungspflicht aus Vertrag/Gesetz oder eindeutig dokumentierte, nicht abänderbare Verpflichtung). • Folgerung zur phasengleichen Aktivierung: Mangels hinreichender, nach außen tretender Belege für einen endgültigen Ausschüttungswillen scheidet die Aktivierung im Streitjahr 1998 aus. • § 163 AO-Antrag (Billigkeitsentscheidung): Antrag ist grundsätzlich zulässig, weil die Rückforderung zuvor angerechneter Steuern mit der Nichtberücksichtigung der Ausschüttung zusammenhängt; die Behörde übt dabei Ermessensspielraum unter Beachtung ihrer Verwaltungsrichtlinien (BMF-Schreiben 01.11.2000) aus. • Ermessensprüfung: Die Ablehnung der abweichenden Festsetzung durch das Finanzamt war ermessensfehlerfrei, weil die Behörde die Übergangsregelung des BMF in Übereinstimmung mit der früheren Verwaltungsauffassung ausgelegt hat und die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung nicht als gegeben erachtete. Die Klage wird abgewiesen; die angesehenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine phasengleiche Aktivierung der Dividendenforderung zum 31.12.1998 nicht nachgewiesen, weil es an objektiven, nach außen erkennbaren und endgültigen Anhaltspunkten für einen nicht mehr abänderbaren Ausschüttungswillen fehlte. Eine bloße mündliche oder rein konzerninterne Zusage genügt nicht, da sie das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Maß an Sicherheit und Prüfbarkeit nicht erreicht und ein faktisches Bilanzierungswahlrecht begründen könnte. Auch der Antrag auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO wurde vom Finanzamt ermessensfehlerfrei abgelehnt; die Verwaltungsanweisung des BMF wurde zutreffend angewendet. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.