Urteil
13 K 2435/09
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Pensionsrückstellung ist nach § 6a EStG höchstens mit dem Teilwert anzusetzen; ungewisse künftige Erhöhungen bleiben außer Ansatz.
• Überschreitet die Versorgungsanwartschaft zusammen mit zu erwartenden Renten 75% der letzten Aktivbezüge, indiziert dies eine steuerrechtliche Überversorgung.
• Auch Festbetragszusagen unterliegen der 75%-Grenze; bei dauerhaftem Wegfall der Aktivbezüge kann eine Kürzung nach dem BMF-Schema Tz.19 erfolgen.
• Die Prüfung einer Überversorgung erfolgt jeweils für den konkreten Bilanzstichtag; eine ursprünglich angemessene Zusage bleibt nicht dauerhaft unangreifbar.
• Zivilrechtliche Durchsetzbarkeit einer Kürzung ist für die steuerrechtliche Bewertung unerheblich; maßgeblich ist die Bewertung nach § 6a EStG.
Entscheidungsgründe
Kürzung von Pensionsrückstellungen bei Überversorgung und Wegfall der Aktivbezüge • Eine Pensionsrückstellung ist nach § 6a EStG höchstens mit dem Teilwert anzusetzen; ungewisse künftige Erhöhungen bleiben außer Ansatz. • Überschreitet die Versorgungsanwartschaft zusammen mit zu erwartenden Renten 75% der letzten Aktivbezüge, indiziert dies eine steuerrechtliche Überversorgung. • Auch Festbetragszusagen unterliegen der 75%-Grenze; bei dauerhaftem Wegfall der Aktivbezüge kann eine Kürzung nach dem BMF-Schema Tz.19 erfolgen. • Die Prüfung einer Überversorgung erfolgt jeweils für den konkreten Bilanzstichtag; eine ursprünglich angemessene Zusage bleibt nicht dauerhaft unangreifbar. • Zivilrechtliche Durchsetzbarkeit einer Kürzung ist für die steuerrechtliche Bewertung unerheblich; maßgeblich ist die Bewertung nach § 6a EStG. Die Klägerin, eine GmbH, gewährte ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine Festbetrags-Pensionszusage (lebenslanges Ruhegeld nach Vollendung des 65. Lebensjahres). Ab 2001 wurde das Geschäftsführergehalt schrittweise auf null reduziert; die Geschäftsführertätigkeit wurde weitgehend in ein Einzelunternehmen verlagert. Die Gesellschaft bildete Pensionsrückstellungen und schloss eine Rückdeckungsversicherung ab. Die Betriebsprüfung ermittelte eine Überversorgung nach dem BMF-Schema und kürzte die Pensionsrückstellung für die Bilanzstichtage 31.12.2003–2005. Das Finanzamt folgte der Betriebsprüfung und erließ geänderte Steuer- und Feststellungsbescheide. Die Klägerin rügte, die Zusage sei ursprünglich angemessen gewesen, die Gehaltskürzung beruhe auf Inaktivität und sei nicht ohne weiteres mit einer Kürzung der Versorgung verknüpfbar; sie hält die Anwendung der Überversorgungsgrundsätze auf Festbetragszusagen für unzutreffend. • Rechtliche Grundlage ist § 6a EStG; Rückstellungen sind höchstens mit dem Teilwert anzusetzen und ungewisse künftige Leistungsänderungen bleiben unberücksichtigt (§ 6a Abs.3 S.2 Nr.1 S.4). • Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen (Überversorgung) zur Kürzung führt, typisierend bei Überschreitung der 75%-Grenze bezogen auf die letzten Aktivbezüge; dies gilt auch für Festbetragszusagen. • Die Überversorgung ist für jeden Bilanzstichtag anhand der konkreten Umstände zu prüfen; eine ursprünglich angemessene Zusage kann durch spätere dauerhafte Gehaltskürzungen entwertet werden. • Beim völligen Wegfall der Aktivbezüge (Barlohnverzicht) liegt indiziert eine Überversorgung vor; hier bezog der Geschäftsführer an den streitigen Stichtagen keine Aktivbezüge mehr. • Der Beklagte hat nach Tz.19 des BMF-Schreibens vom 3.11.2004 methodisch korrekt die angemessene Dauer der Versorgung gegenüber der nicht gerechtfertigten Dauer ins Verhältnis gesetzt und die Rückstellung entsprechend gekürzt. • Die zivilrechtliche Argumentation der Klägerin, eine Anpassung der Zusage sei nicht ohne Weiteres möglich gewesen, ist für die steuerrechtliche Beurteilung nach § 6a EStG ohne Belang. • Die Kürzung der Rückstellung führt zu den festgesetzten Mehrergebnissen in den Streitjahren; die Vorgehensweise entspricht BFH-Rechtsprechung und ist verfassungskonform im Rahmen der Rechtsprechungsfortbildung. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Kürzung der Pensionsrückstellung durch das Finanzamt für die Bilanzstichtage 2003–2005 als rechtmäßig, weil die Festbetragszusage angesichts des dauerhaften Wegfalls der Aktivbezüge eine steuerrechtliche Überversorgung indiziert. Die Anwendung des BMF-Schemas Tz.19 zur Verrechnung der gerechtfertigten und nicht gerechtfertigten Versorgungsdauern wurde als methodisch und rechnerisch richtig angesehen. Zivilrechtliche Schwierigkeiten bei einer Vertragsänderung beeinträchtigen die steuerrechtliche Beurteilung nicht; maßgeblich ist die Bewertung nach § 6a EStG. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Revision wurde zugelassen.