Urteil
2 K 510/11
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Keller eines vom Steuerpflichtigen selbst bewohnten Zweifamilienhauses gelegenes Büro ist dann ein häusliches Arbeitszimmer i.S. der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn es durch seine Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden ist.
• Die bloße gelegentliche Nutzung durch Mandanten (durchschnittlich 2–3 Termine monatlich) reicht nicht aus, die häusliche Einbindung aufzuheben; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
• Fehlt ein klassischer Schreibtisch, ist dies nicht entscheidend; maßgeblich ist, ob der Raum vorwiegend der Erledigung büromäßiger Arbeiten dient.
• Die gesetzlichen Ausnahmen der Sätze 2 und 3 des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (z. B. kein anderer Arbeitsplatz) sind nur dann einschlägig, wenn die dort geregelten Voraussetzungen nachgewiesen sind.
Entscheidungsgründe
Häusliches Arbeitszimmer im Kellergeschoss eines selbstgenutzten Hauses – Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG • Ein im Keller eines vom Steuerpflichtigen selbst bewohnten Zweifamilienhauses gelegenes Büro ist dann ein häusliches Arbeitszimmer i.S. der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn es durch seine Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden ist. • Die bloße gelegentliche Nutzung durch Mandanten (durchschnittlich 2–3 Termine monatlich) reicht nicht aus, die häusliche Einbindung aufzuheben; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. • Fehlt ein klassischer Schreibtisch, ist dies nicht entscheidend; maßgeblich ist, ob der Raum vorwiegend der Erledigung büromäßiger Arbeiten dient. • Die gesetzlichen Ausnahmen der Sätze 2 und 3 des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (z. B. kein anderer Arbeitsplatz) sind nur dann einschlägig, wenn die dort geregelten Voraussetzungen nachgewiesen sind. Der Kläger, vereidigter Buchprüfer und Steuerberater, nutzte in seinen Praxisräumen in A seine freiberufliche Tätigkeit. In seinem selbstgenutzten Zweifamilienhaus in B richtete er im Kellergeschoss ein Appartement mit zwei Zimmern und Dusche/WC ein; eines dieser Zimmer nutzte er als Besprechungsraum für Mandanten. Der Zugang zum Haus erfolgt durch das Kellergeschoss; das Appartement ist nur über den Flur erreichbar. Der Kläger machte ab 2006 Aufwendungen für diesen Raum als Betriebsausgaben geltend. Zunächst wurden die Aufwendungen berücksichtigt, später durch das Finanzamt für die Jahre 2006–2009 versagt. Der Kläger berief sich darauf, das Appartement sei baulich getrennt und als Betriebsstätte zu qualifizieren; er habe dort regelmäßig Besprechungen mit Mandanten abgehalten und das Appartement ursprünglich zur Vermietung vorgesehen. Das Finanzamt und der Beklagte sahen den Raum als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und lehnten den Abzug ab. • Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer); für 2007–2009 sind ergänzende Regelungen aus dem JStG 2010 zu beachten. • Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers umfasst Räume, die in Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden sind und vorwiegend gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische Tätigkeiten ermöglichen; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller Umstände (BFH-Rechtsprechung). • Ein Arbeitszimmer ist regelmäßig dann häuslich, wenn es zur privat genutzten Wohnung oder zum selbstgenutzten Wohnhaus einschließlich Zubehörräumen gehört und aufgrund unmittelbarer räumlicher Nähe als gemeinsame Wohneinheit verbunden ist; eine Ausnahme liegt nur vor, wenn die Einbindung durch besondere Umstände überlagert wird (z. B. dauerhafte Nutzung durch Dritte überwiegt). • Im Streitfall ist der Kellerrraum in die häusliche Sphäre eingebunden: das Appartement bestand aus zwei Zimmern, das hintere Zimmer war privat zuzuordnen und nur über den betrieblich genutzten Raum erreichbar, sodass dieser als Durchgangszimmer die Einbindung begründet. • Die vom Kläger behauptete Besuchsfrequenz (durchschnittlich 2–3 Mandantentermine monatlich) stellt keinen intensiven, dauerhaften Publikumsverkehr dar, der die häusliche Einbindung aufheben würde. • Die Ausstattung mit Besprechungstisch, Stühlen und Schrank sowie die Nutzung mobiler Bürogeräte rechtfertigen die einordnung als Raum, der vorwiegend büromäßige Tätigkeiten ermöglicht; das Fehlen eines klassischen Schreibtisches ist nicht entscheidend. • Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nach Satz 2/3 des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (z. B. kein anderer Arbeitsplatz oder Mittelpunkt der Tätigkeit) sind nicht erfüllt; damit ist ein Abzug der Raumkosten ausgeschlossen. • Eine Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietung kommt nicht in Betracht, weil das Appartement dem Privatvermögen zuzurechnen war und die Feststellung der freiberuflichen Einkünfte hiervon unabhängig ist. Die Klage wird abgewiesen. Das Kellergeschoss-Appartement ist ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für die Streitjahre 2006–2009, sodass die geltend gemachten Raumkosten nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Die vom Kläger vorgebrachten Umstände (bauliche Abtrennung, geringe Mandantenfrequenz, Nutzung als Besprechungsraum, ursprüngliche Vermietungsabsicht) genügen nicht, um die Einbindung in die häusliche Sphäre zu verneinen oder eine Ausnahme nach den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift zu begründen. Die Feststellungsbescheide bleiben insoweit bestehen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.