Urteil
14 K 188/13
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein dauerhaft und in erheblichem Umfang betriebener Verkauf von Sammlungsstücken über eine Internetplattform kann Unternehmereigenschaft und Gewerbebetrieb begründen.
• Die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und unternehmerischem Handel erfolgt durch Gesamtwürdigung nach Kriterien wie Dauer, Umfang, Organisationsaufwand, Beteiligung am Markt und Planmäßigkeit; zahlreiche Einzelverkäufe und systematische Vermarktung sprechen für Gewerblichkeit.
• Fehlt die Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der Sachaufklärung, darf das Gericht aktenkundige Tatsachen so würdigen, wie es dem wahrscheinlichsten Geschehensablauf entspricht.
• Bei unterlassener Steuererklärung dürfen Umsätze und Gewinne nach § 162 AO geschätzt werden; eine pauschale Gewinnschätzung (hier 20% des Nettoumsatzes) kann im unteren realistischen Bereich liegen.
• Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG kommt nur für tatsächliche Wiederverkäufer mit nachvollziehbaren Einkaufspreisen und den nach § 25a Abs.6 UStG geforderten Aufzeichnungen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Dauerhafter Internethandel mit Sammlungsstücken begründet Unternehmereigenschaft und Gewerbebetrieb • Ein dauerhaft und in erheblichem Umfang betriebener Verkauf von Sammlungsstücken über eine Internetplattform kann Unternehmereigenschaft und Gewerbebetrieb begründen. • Die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und unternehmerischem Handel erfolgt durch Gesamtwürdigung nach Kriterien wie Dauer, Umfang, Organisationsaufwand, Beteiligung am Markt und Planmäßigkeit; zahlreiche Einzelverkäufe und systematische Vermarktung sprechen für Gewerblichkeit. • Fehlt die Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der Sachaufklärung, darf das Gericht aktenkundige Tatsachen so würdigen, wie es dem wahrscheinlichsten Geschehensablauf entspricht. • Bei unterlassener Steuererklärung dürfen Umsätze und Gewinne nach § 162 AO geschätzt werden; eine pauschale Gewinnschätzung (hier 20% des Nettoumsatzes) kann im unteren realistischen Bereich liegen. • Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG kommt nur für tatsächliche Wiederverkäufer mit nachvollziehbaren Einkaufspreisen und den nach § 25a Abs.6 UStG geforderten Aufzeichnungen in Betracht. Der Kläger, Jahrgang 1942, erzielte geringe Renten- und Arbeitnehmerbezüge und bestritt überwiegend seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Bierdeckeln sowie teilweise Bildkarten, gebrauchten Modelleisenbahnen und Spielzeug, vorwiegend über eBay. Er gab keine Steuererklärungen ab, legte jedoch Schreiben und handschriftliche Unterlagen vor, die Verkäufe und eine handschriftliche Gewerbeanmeldung andeuteten. Auf Anzeige führte die Steuerfahndung Prüfungen durch und ermittelte für 2005–2008 mehrere Zehntausend Verkäufe mit vierstelligen bis sechsstelligen Jahresumsätzen. Der Kläger behauptete, es handele sich um den Verkauf privater Sammlungsstücke, nicht um Gewerbe; er habe Teile einer geerbten Sammlung veräußert und nicht zum Zwecke des Handels eingekauft. Das Finanzamt schätzte Umsätze und setzte Gewinn pauschal mit 20% des Nettoumsatzes an; der Kläger focht dies an. Das Finanzgericht prüfte, ob es sich um private Vermögensverwaltung oder um unternehmerischen Handel handelt. • Rechtsgrundlagen: § 1, § 2, § 12 UStG, § 25a UStG, § 162 AO; § 15 EStG; richtlinienkonforme Auslegung nach MwStSystRL/Art.4. • Abgrenzung: Verkauf einzelner Gegenstände kann private Vermögensverwaltung sein, hingegen führt nachhaltige, planmäßige Vermarktung ähnlich einem Händler zur Unternehmereigenschaft; relevante Kriterien sind Dauer, Intensität, Zahl der Umsätze, Organisationsaufwand, Marktteilnahme und Planmäßigkeit. • Anwendung auf den Fall: Die Tätigkeit des Klägers war über Jahre und in großem Umfang (mehrere Zehntausend Verkäufe) ausgeübt; der Verwaltungs- und Zeitaufwand beim Fotografieren, Einstellen, Versand und Zahlungsüberwachung entspricht beruflicher Tätigkeit und nutzt bewährte Vertriebsmaßnahmen (eBay). • Mitwirkungspflicht: Ungenaue oder widersprüchliche Angaben des Klägers (u.a. zum Beginn der Verkäufe) rechtfertigten, die aktenkundigen Tatsachen zugunsten der langfristigen Verkaufstätigkeit zu würdigen. • Einkaufstätigkeit und Planmäßigkeit: Hohe Zahl von Käufen über eBay spricht dafür, dass der Kläger auch gezielt Beschaffung zum Weiterverkauf betrieben hat; eine substantiiert vorgetragene Abgrenzung zwischen privaten und unternehmerischen Beständen wurde nicht erbracht. • Umsatz- und Gewinnermittlung: Mangels Steuererklärungen durfte das Finanzamt nach § 162 AO Umsätze aus Kontenunterlagen schätzen; die Annahme eines Gewinns von 20% des Nettoumsatzes liegt im unteren Rahmen des Realistischen angesichts der festgestellten Einkaufspreise (Durchschnittspreis etwa 0,98 €) und vergleichsweise geringer Betriebsausgaben; Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) war mangels nachvollziehbarer Einkaufspreise und erforderlicher Aufzeichnungen nicht anwendbar. • Steuersatz: Die Verkäufe unterliegen dem Regelsteuersatz; der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Sammlungsstücke die hohen Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz (Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert) erfüllen. • Ergebnis der Gesamtwürdigung: Die Kriterien belegen Gewerblichkeit und Unternehmereigenschaft; daher sind Umsatz- und Einkommensteuerbescheide rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass der Kläger mit dem eBay-Handel von Bierdeckeln und weiteren Sammelartikeln eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Umsatz- und Einkommensteuerrechts ausgeübt hat; damit unterliegen die Erlöse der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz und sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuerpflichtig. Mangels abgaberelevanter Aufzeichnungen war die Schätzung der Umsätze und die pauschale Gewinnfestsetzung durch das Finanzamt nach § 162 AO zulässig; die begehrte Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG sowie die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes konnten nicht anerkannt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.