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Urteil

2 K 687/12

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2015:0114.2K687.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 70.510 € festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der sachlichen Bescheidung eines zweiten Antrages auf Kapitalertragsteuererstattung die Bestandskraft der Entscheidung über einen ersten Antrag entgegensteht. 3 Der Kläger ist in den USA ansässig. Im Jahre 2008 und 2009 bezog er über die A Bank (Schweiz) aus einem Wertpapierdepot bei der G Bank Dividenden aus Beteiligungen an verschiedenen deutschen Kapitalgesellschaften. Für diese Dividenden wurde Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt. 4 Mit Antrag vom 12. Oktober 2009 (Posteingangsdatum) begehrte der Kläger bezüglich dieser Dividenden die (Teil-)Erstattung von Kapitalertragsteuer i.H.v. 70.510,05 €. Der Antrag erfolgte ausdrücklich für den Kläger. Die dem Antrag beigefügten Ansässigkeits-Bescheinigungen („Formular 6166“) wiesen als steuerpflichtige Anteilseigner aus: 5 - B Trust – TIN 1 6 - C Trust – TIN 2 7 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. Februar 2010 ab. Zur Begründung führte er an, dass der Kläger keine ordnungsgemäße, auf ihn ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung (Formular 6166) vorgelegt habe. 8 Am 8. November 2010 (Posteingangsdatum: 12. November 2010) stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer bezüglich der gleichen Kapitalerträge wie im Antrag vom 12. Oktober 2009. Dem Antrag war eine Bescheinigung (Formular 6166) mit Ausstellungsdatum vom 1. November 2010 beigefügt, welche dem Kläger eine Ansässigkeit in den USA bestätigt. 9 Mit Bescheid vom 31. März 2011 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Kapitalerträge bereits Gegenstand des Antrages vom 12. Oktober 2009 gewesen seien. Gegen den hierzu ergangenen Bescheid sei kein Einspruch eingelegt worden. Die erneute Einreichung des Erstattungsantrags könne wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht zu einer anderweitigen Entscheidung führen. 10 Nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens trägt der Kläger zur Begründung seiner Klage vor, dass die sachlichen Voraussetzungen für eine Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Abs. 1 EStG vorliegen würden. 11 Der erste Ablehnungsbescheid stehe einer Entscheidung über einen zweiten, auf neuer Tatsachengrundlage beruhenden Antrag nicht entgegen. Denn die materielle Bestandskraft des ersten Bescheides vom 4. Februar 2011 erfasse nur dessen Regelungsgehalt, der sich insbesondere auch nach dem zu Grunde gelegten Sachverhalt richte. Dieser wiederum sei maßgeblich durch die Anträge bestimmt, die allerdings jeweils verschiedene Sachverhalte betreffen würden. 12 Entscheidend sei insoweit der Umfang der materiellen Bestandskraft. Dieser sei in sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht beschränkt (z.B. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 43 Rn. 53; Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 AO Rn 370 ff.). Der konkrete Umfang sei durch Auslegung zu ermitteln. Dafür sei maßgeblich, wie der Adressat des Verwaltungsakts diesen bei verständiger Würdigung der Umstände habe verstehen dürfen (Erichsen/Knoke, NVwZ 1983, 185, 190; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 43). Insbesondere gegenüber zukünftigen Änderungen der Sach- und Rechtslage lasse sich die Tragweite des Verwaltungsakts nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Gründe ermitteln. Dies gelte – weil der Tenor allein nicht aussagekräftig sei – in besonderem Maße für ablehnende Bescheide (Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 32; Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, VwVfg, § 43 Rn. 32). Nach der Rechtsprechung des BFH sei dabei im Zweifel eine dem Steuerpflichtigen günstige Auslegung eines Verwaltungsaktes zu wählen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2011 – II R 7/10, BFH/NV 2011, 1835). 13 Angesichts dessen entfalte der erste Ablehnungsbescheid keine Sperrwirkung gegenüber der begehrten, erneuten Entscheidung. Die im Ablehnungsbescheid vom 4. Februar 2010 enthaltene Regelung sei allein auf der Grundlage des im Oktober 2009 gestellten Antrags ergangen, der die nicht auf den Kläger lautenden Bescheinigungen enthalten habe. Dies folge schon aus dem Wortlaut des Bescheides wie folgt: 14 „ Bescheid über die Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugsteuern vom Kapitalertrag [...] aufgrund ihres Antrags, eingegangen am 12. Oktober 2009 [...].“ 15 Hieraus folge, dass sich auch die Regelungswirkung auf die Entscheidung über den konkreten Antrag beschränke. Der Beklagte habe seine Entscheidung auf die Sachlage, wie sie sich aufgrund der mit dem ersten Antrag vorgelegten Bescheinigungen dargestellt habe, beschränkt. Denn wenn die für eine Antragsbearbeitung erforderlichen Angaben oder Nachweise nicht erbracht worden seien, dann könne über sie auch nicht entschieden worden sein. 16 Dies werde durch die Auslegung des ersten Bescheids belegt. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes habe der Beklagte mit seinem ersten Bescheid lediglich entschieden, dass er den Antrag auf Erstattung ohne Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung ablehne. Der zweite Antrag habe hingegen aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizontes des Beklagten die Erstattung unter Vorlage der grundsätzlich erforderlichen Ansässigkeitsbescheinigung zum Gegenstand. Insoweit habe er, der Kläger, in den beiden Anträgen unterschiedliche Sachverhalte zur Entscheidung gestellt. 17 Die begrenzte Entscheidungsbefugnis entspreche auch dem grundlegenden Unterschied zwischen zeitraumbezogenen Steuerveranlagungen einerseits und eher punktuellen Erstattungsanträgen wie dem nach § 50d Abs. 1 EStG. Denn während beispielsweise Einkommensteuerveranlagungen sinnvollerweise einen Veranlagungszeitraum abschließend, d.h. vollumfänglich beurteilen müssten, bestehe eine solche sachliche Notwendigkeit hinsichtlich der Erstattungsanträge gemäß § 50d EStG nicht. Die dort geltende Lage, dass die Entscheidung über einen Antrag auf diesen begrenzt sei, entspreche vielmehr dem Regelfall im Verwaltungsrecht. Es würde etwa im Baurecht niemand auf die Idee kommen, einen zweiten – nachgebesserten – Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung deshalb abzulehnen, weil der vorherige Antrag mangels Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens abgelehnt worden sei. 18 Schließlich entspreche die inhaltliche Begrenzung der Bindungswirkung auch dem Zweck der Bestandskraft. Dieser liege darin, dass die Verwaltung eine bestimmte Frage abschließend beantworte und nicht immer wieder dasselbe Problem entscheiden müsse. Zweck der Bestandskraft sei es dagegen nicht, zukünftige Entscheidungen über neue Sachverhalte zu vermeiden. Auf den Streitfall bezogen bedeute dies, dass das Institut der Bestandskraft die Verwaltung zwar hindern würde, immer wieder über denselben Antrag zu entscheiden. Es stehe aber nicht einer Entscheidung über einen neuen, inhaltlich anderen Antrag entgegen. 19 Der Kläger beantragt, 20 21 1. den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 31. März 2010 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2012 den mit Schreiben vom 12. November 2010 beantragten Freistellungsbescheid über insgesamt 70.510,05 € zu erlassen; 22 2. hilfsweise, die Revision zuzulassen. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Der Beklagte trägt vor, dass sich die materiell-rechtliche Bestandskraft des formell bestandskräftigen ablehnenden Bescheides vom 4. Februar 2010 - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht punktuell auf eine Ablehnung des Antrags vom 12. Oktober 2009 erstrecke. Er, der Beklagte, sei nach Beurteilung der Unterlagen gemäß dem Erstattungsantrag vom 12. Oktober 2009 zu einer abschließenden Entscheidung gelangt. 26 Diese betreffe diejenigen Kapitaleinkünfte und Abzugsteuern der Jahre 2008 und 2009, welche der Kläger in seinem ersten Antrag aufgelistet habe. 27 Der Antrag des Klägers vom 12. Oktober 2009 sei darauf gerichtet gewesen, eine Erstattung konkret aufgelisteter, in der BRD einbehaltener Kapitalertragsteuer zu erreichen, welche im Zuge von Dividendenausschüttungen deutscher Kapitalgesellschaften einbehalten worden sei. Diesen Kern des klägerseitigen Antrags gebe der Bescheid vom 4. Februar 2010 wieder, indem dort ausgeführt werde: 28 „Bescheid über die Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugsteuern vom Kapitalertrag nach § 44a Abs. 9 EStG bzw. nach § 50d Abs. 1 EStG i.V.m. § 43b EStG bzw. dem Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland - Vereinigte Staaten von Amerika aufgrund ihres Antrags, eingegangen am 12. Oktober 2009, für den im Festsetzungsteil aufgeführten Erstattungsberechtigten.“ 29 Ansprüche aus dem Einbehalt von Abzugsteuern wegen anderer Einkünfte aus deutschen Quellen würden hingegen nicht berührt. 30 Entgegen der Auffassung des Klägers habe er, der Beklagte, angesichts unvollständiger Antragsunterlagen keineswegs von einer Entscheidung in der Sache abgesehen. 31 Die Verschiedenheiten zwischen beiden Anträgen würden sich im Anfertigungsdatum und in unterschiedlichen Ansässigkeitsbescheinigungen als Anlage erschöpfen. Eine inhaltliche Abweichung zwischen beiden Anträgen lasse sich daraus nicht ableiten. 32 Entscheidungsgründe 33 Die Klage ist unbegründet. 34 Der Ablehnungsbescheid vom 31. März 2011 sowie die Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). 35 I. Der Ablehnungsbescheid vom 31. März 2011 hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte hat eine Entscheidung über den Erstattungsanspruch gemäß § 50d Abs. 1 EStG zu Recht abgelehnt, weil hierüber bereits mit Bescheid vom 4. Februar 2010 entschieden wurde. 36 Einer materiell-rechtlichen Entscheidung über den Erstattungsantrag vom 8. November 2012 steht die Bestandskraft des Bescheides vom 4. Februar 2010 entgegen. 37 II. Dabei ist zwischen formeller und materieller Bestandskraft zu unterscheiden. 38 1. Formelle Bestandskraft bedeutet Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes; sie ergibt sich für Steuer-Verwaltungsakte aus dem Ablauf der Einspruchs- bzw. Klagefrist gemäß § 355 AO, § 47 FGO (vgl. Wernsmann, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Vor §§ 130-133 AO Rz. 12; von Groll, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Vor §§ 172-177 AO Rz. 10; Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 AO Rz. 366; s.a. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 43 Rn. 29; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rn. 20 ff.; FG des Saarlandes, Urteil vom 28. Juli 2003 – 2 K 83/03, EFG 2003, 1449). 39 2. Der Begriff der materiellen Bestandskraft wird hingegen nicht einheitlich verstanden. 40 a. Es finden sich unterschiedlichen Definitionen der materiellen Bestandskraft, wie etwa „inhaltliche Verbindlichkeit“ (vgl. Beermann/Gosch, AO, Vor §§ 172 ff. Rz. 17), „Bindungswirkung“ (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 43 Rn. 31) oder „Unabänderbarkeit“ (vgl. Frotscher, in Schwarz, Vor §§ 172 ff. Rz. 5). Rechtlich folgen daraus im Ergebnis jedoch keine Unterschiede (vgl. Wernsmann, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Vor §§ 130-133 AO Rz. 13). Den formal voneinander abweichenden Definitionen liegt der allgemein anerkannte Grundgedanke zugrunde, dass der Verwaltungsakt als hoheitliche Regelung aufgrund seiner Bestandskraft für Bürger und Behörde verbindlich und dauerhaft sein soll, indem ein grundsätzliches Aufhebungs- und Abweichungsverbot besteht (vgl. Wernsmann, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Vor §§ 130-133 AO Rz. 13; Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 AO Rz. 368). 41 b. Der Sinn und Zweck der materiellen Bestandskraft ist darin zu sehen, dass der durch den Verwaltungsakt getroffenen Regelung eine Dauerhaftigkeit verliehen werden soll. Schon der Wortlaut „zur Regelung“ in § 118 AO setzt diese Beständigkeit voraus. Denn ein Sachverhalt wird nicht geregelt bzw. diese Regelung ist nutzlos, wenn die Regelung nicht von Dauer ist, sondern jederzeit ohne weiteres geändert werden könnte (vgl. Wernsmann, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Vor §§ 130-133 AO Rz. 20). Die Bestandskraft dient damit sowohl den Interessen der Allgemeinheit als auch denen des Bürgers (vgl. Wernsmann, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Vor §§ 130-133 AO Rz. 20). 42 Die materielle Bestandskraft eines Verwaltungsaktes dient auch der Effektivität der Verwaltung. Eine einmal getroffene Entscheidung soll nicht ständig erneut infrage gestellt werden dürfen (vgl. Wernsmann, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Vor §§ 130-133 AO Rz. 21). Dies ist im Steuerrecht von ganz besonderer Bedeutung. Denn das Steuerrecht ist ein Massenverfahrensrecht. Die damit einhergehende Verwaltungstätigkeit ist nur zu bewältigen, wenn die abgabenrechtlichen Verwaltungsakte prinzipiell beständig sind und den Einzelfall stabil regeln. Eine unbeschränkte, freie Abänderbarkeit der im Massenverfahren ergangenen Steuerverwaltungsakte wäre mit einer nochmaligen Sachverhaltsprüfung durch die Finanzbehörden verbunden und folglich nicht praktikabel (vgl. Wernsmann, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Vor §§ 130-133 AO Rz. 21). 43 Die Bestandskraft dient darüber hinaus der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, welche grundgesetzlich im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verankert sind. Im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden kann oder muss unter Umständen auch eine falsche Entscheidung aufrechterhalten werden (vgl. Wernsmann, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Vor §§ 130-133 AO Rz. 21). Eine Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes kann nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Korrekturnormen erfolgen, z.B. der §§ 172 ff. AO (hierzu von Groll, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Vor §§ 172-177 AO Rz. 25). 44 c. Der Umfang der materiellen Bestandskraft erstreckt sich auf die nach außen getroffene Regelung – den Ausspruch, Entscheidungssatz, Verfügungssatz oder das Thema eines Verwaltungsaktes (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 2011 – III R 71/10, BStBl II 2013, 380, BFHE 235, 203; Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 Rz. 370). Die in der Begründung des Ausspruchs getroffenen Feststellungen und entschiedenen Vorfragen sind für sich (isoliert) weder bindend noch materiell bestandskräftig, sondern nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausspruch (vgl. Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 Rz. 370; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 43 Rn. 32). Dementsprechend erwächst auch die Begründung des Verwaltungsaktes nicht in materielle Bestandskraft (vgl. Krumm, DStR 2005, 631). 45 d. Zur Bestimmung des Umfangs der materiellen Bestandskraft ist die im Verwaltungsakt verbindlich mit Wirkung nach außen getroffene Regelung über den bloßen Wortlaut hinaus gegebenenfalls entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 – VIII R 10/05, BStBl. II 2007, 96, BFHE 214, 18; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rn. 56). 46 aa. Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei der Entscheidungsausspruch des Verwaltungsaktes, ggf. im Gesamtzusammenhang mit dessen Regelungsgehalt (vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rn. 58). Insbesondere die inhaltliche Tragweite ablehnender Entscheidungen lässt sich in der Regel nur bestimmen, indem nicht nur auf die gestellten Anträge, sondern auch auf die jeweiligen Ablehnungsgründe abgestellt wird (vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rn. 58). 47 bb. Entscheidend ist, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen – nach seinem objektiven Verständnishorizont – den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 – VIII R 10/05, BStBl. II 2007, 96, BFHE 214, 18 m.w.N.). Bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes kommt es somit nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat (BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 – VIII R 10/05, BStBl. II 2007, 96, BFHE 214, 18). Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sphäre nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 – VIII R 10/05, BStBl. II 2007, 96, BFHE 214, 18). 48 III. Im Streitfall steht die materielle Bestandskraft des Bescheides vom 4. Februar 2010 der materiell-rechtlichen Entscheidung über den zweiten Antrag auf Kapitalertragsteuererstattung vom 8. November 2010 entgegen. Mit dem Bescheid vom 4. Februar 2010 hat der Beklagte über diesen zweiten Antrag materiellrechtlich bereits - anlässlich des ersten Antrags des Klägers auf Kapitalertragsteuererstattung vom 12. Oktober 2009 - entschieden. Beide Anträge betreffen in der Sache den gleichen Gegenstand. 49 1. Die materielle Bestandskraft des Bescheides vom 4. Februar 2010 und damit dessen Bindungswirkung erstreckt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht auf die Ablehnung der Kapitalertragsteuererstattung, so wie sie in allen Einzelheiten im ersten Antrag vom 12. Oktober 2009 begehrt wurde, also ohne Vorlage einer auf den Kläger ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung. Vielmehr erstreckt sich die materielle Bestandskraft des Bescheides vom 4. Februar 2010 auf die Ablehnung der Erstattung der Kapitalertragsteuer, die auf die im ersten Antrag genannten, konkreten Gewinnausschüttungen in den Streitjahren 2008 und 2009 entfällt. Denn diese sind Gegenstand der Ablehnung durch den Beklagten; sie sind Gegenstand der nach außen hin erkennbaren Regelung. Dies ergibt sich auch aus der Auslegung des Bescheides. 50 a. Der Bescheid betrifft im Ausspruch die lediglich teilweise gewährte und im Übrigen abgelehnte Erstattung deutscher Kapitalertragsteuer aufgrund des Antrags des Klägers vom 12. Oktober 2009. Gegenstand dieses Antrags ist die Kapitalertragsteuer, die auf die Gewinnausschüttungen der dort aufgelisteten Kapitalgesellschaften in den Streitjahren 2008 und 2009 entfällt. Der Gegenstand wird durch die Ansässigkeitsbescheinigung nicht berührt, da es sich hierbei um den Nachweis einer Erstattungsvoraussetzung handelt. Das Begehren des Klägers erstreckte sich auf die Erstattung von Kapitalertragsteuer und nicht auf die Erstattung von Kapitalertragsteuer ohne ordnungsgemäße Ansässigkeitsbescheinigung. Die mangelnde Vorlage einer ordnungsgemäßen Ansässigkeitsbescheinigung ist eine Modalität des Antrags, nicht aber dessen Gegenstand. Dieses Verständnis wird auch durch die Gesamtschau des Ablehnungsbescheides vom 4. Februar 2010 bekräftigt, indem dort in der Festsetzung die Wertpapierkennnummern (WPKN) und die Bezeichnungen der Wertpapiere in Form der ausschüttenden Gesellschaft angegeben sind. Hierdurch wird der inhaltliche Geltungsumfang des Bescheides, also die materielle Bestandskraft, umschrieben und eingegrenzt. Der fehlenden ordnungsgemäßen Ansässigkeitsbescheinigung kommt dabei - für den Empfänger erkennbar - keine Bedeutung zu. Sie betrifft den Ablehnungsgrund, nicht aber den Geltungsumfang des Bescheides. 51 b. Angesichts dessen lässt sich auch aus der Betreffzeile des Bescheides vom 4. Februar 2010 - entgegen der Auffassung des Klägers - nichts anderes ableiten. Zwar wird auf den Antrag vom 12. Oktober 2009 Bezug genommen. Damit wird der Sachverhalt aber lediglich auf die im Antrag genannten Dividenden bezogen. Der Regelungsgehalt des Bescheides wird dadurch nicht auf die fehlende ordnungsgemäße Anlage beschränkt. Denn mit der mangelnden Vorlage der ordnungsgemäßen Ansässigkeitsbescheinigung wurde die Ablehnung lediglich begründet. Sie ist nicht Teil des Verfügungsausspruchs. Der Ablehnungsgrund erwächst indes nicht in materielle Bestandskraft. 52 Entgegen der Auffassung des Klägers führt dies auch nicht dazu, dass mit dem Bescheid vom 4. Februar 2010 über die Erstattung deutscher Abzugsteuern insgesamt für die Jahre 2008 und 2009 entschieden worden wäre. Denn die Erstattung von Kapitalertragsteuer, die auf andere Ausschüttungen als die im Antrag vom 12. Oktober 2009 genannten entfällt, kann weiterhin beantragt und gewährt werden. Diese wären von der materiellen Bestandskraft des Bescheides vom 4. Februar 2010 nicht betroffen. 53 2. Die gleichen Dividenden wie im ersten Antrag sind auch Gegenstand des zweiten Antrags auf Kapitalertragsteuererstattung vom 8. November 2010. Der Sachverhalt ist insoweit identisch. Die Vorlage einer ordnungsgemäßen Ansässigkeitsbescheinigung im zweiten Antrag vom 8. November 2010 führt nicht dazu, dass es sich um einen anderen Sachverhalt handelt. Die mangelnde Vorlage der auf den Kläger lautenden Ansässigkeitsbescheinigung im ersten Antrag ist kein Sachverhaltselement, sondern lediglich der Nachweis für einen Sachverhalt, nämlich die Ansässigkeit. 54 3. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der materiellen Bestandskraft. Denn nur auf diese Weise ist die Dauerhaftigkeit der Regelung und insbesondere die Effektivität des Verwaltungshandelns gewahrt. Anderenfalls könnte der Antrag auf Kapitalertragsteuererstattung hinsichtlich derselben Dividenden außerhalb der Rechtsbehelfsfristen wiederholt gestellt und nachgebessert werden. Hierdurch würde ein Verwaltungsaufwand verursacht, der durch die materielle Bestandskraft gerade vermieden werden soll. 55 Außerdem könnten hierdurch die Rechtsbehelfsfristen umgangen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich nämlich nicht um inhaltlich verschiedene Anträge, nur weil andere Nachweise vorgelegt wurden. Das Wesen des Antrags zeichnet sich durch dessen Gegenstand aus. Dies ist – bezogen auf den Streitfall – die Erstattung der Kapitalertragsteuer, die sich aus bestimmten Dividendenausschüttungen bestimmter Kapitalgesellschaften in einem bestimmten Zeitraum ergeben. 56 4. Schließlich ist der Auffassung des Klägers auch entgegenzuhalten, dass hierdurch das System der Korrekturnormen ausgehöhlt würde. Denn schon allein die Vorlage eines neuen Nachweises würde - unter Zugrundelegung der Auffassung des Klägers - dazu führen können, dass ein neuer, bislang unbeschiedener Sachverhalt vorliegen würde. Die Korrekturnorm etwa des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wäre dann obsolet. Dies entspricht nicht der Systematik des Steuerrechts und dem Willen des Gesetzgebers. Vor dem Hintergrund dieser spezifischen Systematik des Steuerrechts kann es dahingestellt bleiben, wie sich die Rechtslage in anderen Rechtsgebieten, insbesondere dem von dem Kläger angeführten Baurecht hinsichtlich der Behandlung von Baugenehmigungen darstellt. 57 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 58 V. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundlegende Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. 59 VI. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 GKG.