Urteil
13 K 1065/13
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Geschäftsführer haften nach §69 AO für verspätet entrichtete Umsatzsteuer, wenn dadurch ein endgültiger Steuerausfall durch Insolvenzanfechtung kausal herbeigeführt wird.
• Eine Haftung kann entfallen, wenn der Steuerausfall unabhängig vom Pflichtverletzen ohnehin eingetreten wäre (Ohnehin-Schaden).
• Hypothetische Kausalverläufe sind nicht generell ausgeschlossen; im konkreten Geschehensablauf kann jedoch zu prüfen sein, ob eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter den Schaden ohnehin herbeigeführt hätte.
• Bei der Prüfung der Haftung sind insbesondere §§34,35,69 AO sowie §§129,130 InsO zu beachten.
Entscheidungsgründe
Haftung von Geschäftsführern für Umsatzsteuer bei Insolvenzanfechtung und Ohnehin-Schaden • Geschäftsführer haften nach §69 AO für verspätet entrichtete Umsatzsteuer, wenn dadurch ein endgültiger Steuerausfall durch Insolvenzanfechtung kausal herbeigeführt wird. • Eine Haftung kann entfallen, wenn der Steuerausfall unabhängig vom Pflichtverletzen ohnehin eingetreten wäre (Ohnehin-Schaden). • Hypothetische Kausalverläufe sind nicht generell ausgeschlossen; im konkreten Geschehensablauf kann jedoch zu prüfen sein, ob eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter den Schaden ohnehin herbeigeführt hätte. • Bei der Prüfung der Haftung sind insbesondere §§34,35,69 AO sowie §§129,130 InsO zu beachten. Die Kläger waren 2011 Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer insolventen GmbH & Co. KG, die Umsatzsteuervoranmeldungen für Juli bis Oktober 2011 abzugeben hatte. Die USt‑VA Juli 2011 meldete eine Zahllast von 10.079,09 €, die erst im Oktober gezahlt und später vom Insolvenzverwalter nach §§129,130 InsO angefochten und zurückgefordert wurde. Für August bis Oktober 2011 ergab eine Betriebsprüfung weitere Feststellungen; Zahlungen für August wurden ebenso angefochten, für September und Oktober wurden fällige Beträge nicht entrichtet. Das Finanzamt erließ Haftungsbescheide nach §191 AO gegen die Geschäftsführer in Höhe von jeweils 25.627,23 €, die sie mit Klage angriffen. Das FG änderte die Bescheide teilweise und wies die Klage insoweit ab, als für Juli 2011 gehaftet wurde, hob jedoch die Inanspruchnahme für August bis Oktober 2011 auf, da der Steuerschaden dort ohnehin durch die Anfechtung eingetreten wäre. • Tatbestandsvoraussetzungen des §69 AO sind zweigliedrig zu prüfen: rechtliche Voraussetzungen (z. B. §§34,35 AO, Vorliegen der Steuerforderung, Pflichtverletzung, Kausalität) und das Ermessen des Finanzamts. • Für Juli 2011 liegt eine haftungsbegründende Pflichtverletzung vor: Die Geschäftsführer haben trotz Dauerfristverlängerung die angemeldete Steuer nicht fristgerecht in anteiliger Höhe gezahlt und damit zumindest grob fahrlässig gegen Entrichtungspflichten verstoßen; diese Pflichtverletzung war kausal für den durch Insolvenzanfechtung entstandenen Steuerschaden. • Für August 2011 besteht zwar ein Deklarations- und Entrichtungsverschulden, jedoch war die spätere Anfechtung durch den Insolvenzverwalter zeitlich und kausal unabhängig von der verspäteten Zahlung; eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und endgültigem Schaden besteht daher nicht. • Für September und Oktober 2011 liegt zwar ebenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, der eingetretene Steuerschaden wäre aber ohnehin durch die bereits für Vormonate erklärte Anfechtung des Insolvenzverwalters eingetreten (Ohnehin‑Schaden). Deshalb fehlt die adäquat-kausale Zurechnung der Pflichtverletzung zum Schaden. • Der Senat erkennt keine generelle Unzulässigkeit hypothetischer Betrachtungen an, betont aber, dass im konkreten Ablauf und angesichts der bereits eingetretenen und behaupteten Anfechtung für Vormonate die Haftung für die Monate August bis Oktober nicht zu rechtfertigen ist. • Die Ermessensausübung des Finanzamts bei der Inanspruchnahme für Juli 2011 war nicht zu beanstanden; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden nach FGO geregelt. Das Gericht hält die Haftungsbescheide insoweit für rechtmäßig, als die Kläger für die Umsatzsteuer des Voranmeldungszeitraums Juli 2011 in Höhe der berechneten Haftungsquote haften; in diesem Umfang bleibt die Klage abgewiesen. Dagegen sind die Haftungsbescheide hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume August sowie September und Oktober 2011 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, weil der entstandene Steuerschaden dort jedenfalls ohnehin durch die Anfechtung des Insolvenzverwalters eingetreten wäre und somit keine adäquat-kausale Zurechnung der Pflichtverletzung vorliegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 80 % und die Kläger zu 20 %. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.