OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 2056/11

FG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Betriebserlaubnis nach §45 SGB VIII stellt für sich genommen keine staatliche Anerkennung im Sinne des Art.132 Abs.1 Buchst. h MwStSystRL als Einrichtung mit sozialem Charakter dar. • Die Steuerbefreiung nach Art.132 Abs.1 Buchst. h MwStSystRL setzt voraus, dass die Einrichtung vom Mitgliedstaat als Einrichtung mit im wesentlichen sozialen Charakter anerkannt ist; hierfür ist regelmäßighin eine unmittelbare vertragliche Einbindung in die Leistungserbringung mit dem öffentlichen Träger erforderlich. • Eine nach dem nationalen Recht erst ab 1.1.2008 eingeführte gesetzliche Definition, die Einrichtungen mit Betriebserlaubnis als anerkannte Einrichtungen einstuft, wirkt nicht rückwirkend auf Leistungen vor diesem Datum. • Die Klägerin, die als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig war, konnte aus der bloßen Subunternehmersituation keine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter ableiten.
Entscheidungsgründe
Betriebserlaubnis nach §45 SGB VIII begründet keine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter (Art.132 MwStSystRL) • Eine Betriebserlaubnis nach §45 SGB VIII stellt für sich genommen keine staatliche Anerkennung im Sinne des Art.132 Abs.1 Buchst. h MwStSystRL als Einrichtung mit sozialem Charakter dar. • Die Steuerbefreiung nach Art.132 Abs.1 Buchst. h MwStSystRL setzt voraus, dass die Einrichtung vom Mitgliedstaat als Einrichtung mit im wesentlichen sozialen Charakter anerkannt ist; hierfür ist regelmäßighin eine unmittelbare vertragliche Einbindung in die Leistungserbringung mit dem öffentlichen Träger erforderlich. • Eine nach dem nationalen Recht erst ab 1.1.2008 eingeführte gesetzliche Definition, die Einrichtungen mit Betriebserlaubnis als anerkannte Einrichtungen einstuft, wirkt nicht rückwirkend auf Leistungen vor diesem Datum. • Die Klägerin, die als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig war, konnte aus der bloßen Subunternehmersituation keine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter ableiten. Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, die Kinder- und Jugendhilfen im Sinne des SGB VIII erbringt und für 2007 Entgelte als Subunternehmer gegenüber einer als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten GbR in Rechnung stellte. Sie verfügte über Betriebserlaubnisse nach §45 SGB VIII. Das Finanzamt stellte in einer Außenprüfung fest, die von der Klägerin erbrachten Leistungen seien umsatzsteuerpflichtig; eine Befreiung nach Art.132 Abs.1 Buchst. h MwStSystRL komme nicht in Betracht, weil die Klägerin keine vom Staat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung sei. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer für 2007 fest; die Klägerin focht dies mit Klage an. Die Klägerin berief sich darauf, dass die ihr erteilte Erlaubnis nach §45 SGB VIII der Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter gleichkomme, und verwies auf die Auslegung des Begriffs durch spätere nationale Gesetzesänderungen. Das Finanzamt hielt dem entgegen, die Anerkennung setze im nationalen Recht eine unmittelbare vertragliche Einbindung oder förmliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe voraus und die Neuregelung von 2008 sei nicht rückwirkend anwendbar. • Rechtliche Ausgangslage: Art.132 Abs.1 Buchst. h MwStSystRL befreit enge Leistungen der Kinder- und Jugendbetreuung, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von privaten Einrichtungen, die vom Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im wesentlichen sozialen Charakter anerkannt sind, erbracht werden. • Unmittelbare Anwendung der Richtlinie: Da die deutsche Umsetzung vor 2008 nicht hinreichend war, ist zu prüfen, ob die Klägerin sich unmittelbar auf Art.132 berufen kann; Voraussetzungen der Richtlinie sind aber eng auszulegen und anhand nationaler Anerkennungskriterien zu prüfen. • Erfordernis staatlicher Anerkennung: Nach EuGH-Rechtsprechung ist es Sache des nationalen Rechts, die Anerkennungskriterien zu bestimmen; maßgeblich sind u.a. spezifische nationale Vorschriften, das Gemeinwohlinteresse, Gleichbehandlung und insbesondere eine unmittelbare vertragliche Einbindung in die Leistungserbringung mit dem öffentlichen Träger. • Betriebserlaubnis (§45 SGB VIII) ist aufsichtsrechtlich: Die Erlaubnis dient Heimaufsicht und Eignungsprüfung, regelt nicht die Übertragung von Aufgaben oder die unmittelbare vertragliche Übernahme von Kosten durch öffentliche Träger; sie ist daher keine gleichwertige staatliche Anerkennung im Sinne der Richtlinie. • Subunternehmersituation reicht nicht aus: Das reine Erbringen von Leistungen als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung begründet nicht die erforderliche unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem öffentlichen Träger und der Klägerin, die die Anerkennung voraussetzt. • Keine Rückwirkung der Neuregelung von 2008: Die ausdrückliche gesetzliche Weitung der Anerkennung ab 1.1.2008 kann nicht rückwirkend auf 2007 angewendet werden und ändert die Bewertung der damals geltenden Rechtslage nicht. • Sonstige Einwände: Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sei; die Frage der Gemeinnützigkeit und damit des ermäßigten Steuersatzes wurde nicht substantiiert vorgetragen und bleibt unbehandelt. Die Klage wird abgewiesen. Die vom Finanzamt getroffene Umsatzbesteuerung für 2007 ist rechtmäßig, weil die Klägerin im Streitjahr nicht als vom Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt anzusehen ist. Die erteilte Betriebserlaubnis nach §45 SGB VIII begründet keine derartige Anerkennung und eine bloße Tätigkeit als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung ersetzt nicht die erforderliche unmittelbare vertragliche Einbindung. Die 2008 eingeführte gesetzliche Erweiterung der Anerkennung wirkt nicht rückwirkend auf den Streitzeitraum. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird zugelassen.