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Beschluss

15 V 778/14

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 284 Abs. 9 AO kann erfolgen, wenn der Schuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung vollständig begleicht. • Bei Anordnung nach § 284 Abs. 9 S.1 Nr.3 AO ist maßgeblich, dass die Vermögensauskunft ihren Druckzweck nicht erreicht hat, auch wenn sich Vermögen ergeben haben könnte, aus dem die Forderung ggf. durch Vollstreckung befriedigt werden kann. • Die Ermessensausübung der Vollstreckungsbehörde bei einer Eintragungsanordnung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; es liegen nur Ermessensfehler vor, wenn die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet. • Eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO kommt nicht in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit fehlen und die Hauptsache voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; drohende berufliche Nachteile des Schuldners rechtfertigen regelmäßig keine Aussetzung.
Entscheidungsgründe
Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach § 284 Abs. 9 AO wegen Nichtbefriedigung von Steuerschulden • Die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 284 Abs. 9 AO kann erfolgen, wenn der Schuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung vollständig begleicht. • Bei Anordnung nach § 284 Abs. 9 S.1 Nr.3 AO ist maßgeblich, dass die Vermögensauskunft ihren Druckzweck nicht erreicht hat, auch wenn sich Vermögen ergeben haben könnte, aus dem die Forderung ggf. durch Vollstreckung befriedigt werden kann. • Die Ermessensausübung der Vollstreckungsbehörde bei einer Eintragungsanordnung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; es liegen nur Ermessensfehler vor, wenn die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet. • Eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO kommt nicht in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit fehlen und die Hauptsache voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; drohende berufliche Nachteile des Schuldners rechtfertigen regelmäßig keine Aussetzung. Der Antragsteller hatte beim Finanzamt Rückstände aus Umsatzsteuer nebst Zinsen und Säumniszuschlägen in Höhe von 158.835,08 €. Wegen dieser Rückstände ordnete das Finanzamt die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 284 AO an, die der Antragsteller am 28.11.2013 abgab. Da die Rückstände innerhalb eines Monats nach Abgabe der Auskunft nicht vollständig beglichen wurden, ordnete das Finanzamt am 24.2.2014 die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis nach § 282h ZPO/§ 284 Abs. 9 AO an. Der Antragsteller legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung mit der Behauptung, das gepfändete Objekt übersteige die Forderung und die Eintragung führe zu existenziellen und beruflichen Nachteilen. Das Finanzamt lehnte den Aussetzungsantrag ab und bestätigte die Eintragungsanordnung mit Verweis auf die fehlenden Zahlungen, die Höhe der Rückstände und erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen. Der Antragsteller beantragte daraufhin gerichtliche Aussetzung der Vollziehung; das Gericht lehnte ab. • Rechtliche Voraussetzungen: Für eine Eintragung nach § 284 Abs. 9 S.1 Nr.3 AO ist erfüllt, dass der Schuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft vollständig beglichen hat. Im vorliegenden Fall sind Zahlungen unstreitig ausgeblieben, somit ist die tatbestandliche Voraussetzung gegeben. • Ermessensprüfung: Die Anordnung der Eintragung ist eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Behörde die Grenzen des Ermessens überschritten hat. Das Finanzamt hat die Dauer und Höhe der Rückstände und die fehlenden Erfolgsaussichten anderer Vollstreckungsmaßnahmen sachgerecht gewürdigt; keine Ermessensfehler erkennbar. • Aussetzung der Vollziehung: Nach § 69 FGO kann Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte droht. Ernstliche Zweifel sind hier nicht gegeben, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen und die rechtmäßige Ermessensausübung vorliegen. Eine unbillige Härte wegen möglicher beruflicher Nachteile als Makler rechtfertigt die Aussetzung nicht, da der Gesetzgeber die Druckwirkung der Eintragung bewusst in Kauf nimmt und berufliche Folgen nicht zu einer privilegierten Behandlung führen dürfen. • Summarische Prüfung: Die Hauptsacheklage hat nach summarischer Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht, sodass auch aus diesem Grund eine Aussetzung nicht geboten ist. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung vom 24.02.2014 wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Begründend führt das Gericht aus, dass die Voraussetzungen des § 284 Abs. 9 S.1 Nr.3 AO vorliegen, weil die Steuerschulden innerhalb eines Monats nach Vermögensauskunft nicht beglichen wurden, und die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung bestehen nicht; damit scheidet auch die Aussetzung wegen unbilliger Härte nach § 69 FGO aus. Die befürchteten beruflichen Nachteile des Antragstellers rechtfertigen keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung, da die Eintragung gerade als Druckmittel zur Durchsetzung von Steuerschulden dient. Daher bleibt die Eintragungsanordnung in vollem Umfang wirksam und durchsetzbar.