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Urteil

1 K 3876/12

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine unklare oder überfrachtete Rechtsbehelfsbelehrung kann die Einlegung einer Monatsfrist nach § 355 Abs.1 AO nicht in Gang setzen; die Einlegung des Einspruchs bleibt dann nach § 356 Abs.2 AO innerhalb eines Jahres möglich. • Ergänzende Hinweise in einem Bescheid, die über den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt hinausgehen und dem Adressaten den Eindruck vermitteln, er könne form- und fristlos vorgehen (z. B. Aufforderung zur Kontaktaufnahme, Telefonnummer), sind geeignet, die Fristwahrung zu gefährden und die Belehrung unzutreffend zu machen. • Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, kann der Einspruch als fristgerecht gelten, so dass das Finanzgericht über die materiellen Anspruchsvoraussetzungen entscheidet. • Bei unklarer Rechtsbehelfsbelehrung sind Verfahrensfehler der Behörde zur Aufhebung einer Verfristungsentscheidung ausreichend; eine zusätzliche Erörterung zur Wiedereinsetzung bleibt dann entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Rechtsbehelfsbelehrung hemmt Beginn der Einspruchsfrist • Eine unklare oder überfrachtete Rechtsbehelfsbelehrung kann die Einlegung einer Monatsfrist nach § 355 Abs.1 AO nicht in Gang setzen; die Einlegung des Einspruchs bleibt dann nach § 356 Abs.2 AO innerhalb eines Jahres möglich. • Ergänzende Hinweise in einem Bescheid, die über den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt hinausgehen und dem Adressaten den Eindruck vermitteln, er könne form- und fristlos vorgehen (z. B. Aufforderung zur Kontaktaufnahme, Telefonnummer), sind geeignet, die Fristwahrung zu gefährden und die Belehrung unzutreffend zu machen. • Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, kann der Einspruch als fristgerecht gelten, so dass das Finanzgericht über die materiellen Anspruchsvoraussetzungen entscheidet. • Bei unklarer Rechtsbehelfsbelehrung sind Verfahrensfehler der Behörde zur Aufhebung einer Verfristungsentscheidung ausreichend; eine zusätzliche Erörterung zur Wiedereinsetzung bleibt dann entbehrlich. Der Kläger focht einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse an, mit dem Kindergeld für sein 1989 geborenes Kind für verschiedene Zeiträume ab August 2008 aufgehoben und zurückgefordert wurde. Die Familienkasse vermerkte den Bescheid als abgesandt am 27.09.2012 und wies auf eine Monatsfrist für den Einspruch hin; zugleich enthielt der Bescheid weitergehende Hinweise zur Kontaktaufnahme und Telefonnummern. Der Kläger legte am 08.11.2012 Einspruch ein und begründete die Fristversäumnis unter anderem mit privaten und beruflichen Belastungen; die Familienkasse verworf den Einspruch als verfristet. Im Laufe des Verfahrens legte der Kläger Ausbildungsnachweise vor; die Familienkasse räumte in der Verhandlung die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die noch streitigen Monate ein. • Rechtsgrundlagen: § 355 Abs.1 AO (Frist für Rechtsbehelf), § 356 Abs.1 und Abs.2 AO (Form und Wirkung der Belehrung), einschlägige Rechtsprechung zur Auslegung von Rechtsbehelfsbelehrungen. • Erforderlichkeit und Zweck der Belehrung: Nach § 356 Abs.1 AO muss die Belehrung über Rechtsbehelf, zuständige Behörde und Frist klar und in der vorgeschriebenen Form erfolgen, damit die Monatsfrist zu laufen beginnt. • Unrichtigkeit durch Überfrachtung: Die Belehrung der Familienkasse enthielt umfangreiche, über den gesetzlichen Mindestinhalt hinausgehende Angaben, darunter eine allgemeine Aussage zum Ausschluss des Einspruchs und Hinweise, sich bei grundsätzlicher Unzustimmigkeit an die Familienkasse zu wenden. Diese strukturierte Abfolge machte die Belehrung unübersichtlich und überfrachtet, so dass Rechtsunkundige verwirrt werden können. • Gefährdung der Fristwahrung durch ergänzende Hinweise: Die unmittelbar nach der Belehrung folgenden Hinweise mit der Aufforderung zur Kontaktaufnahme und der Angabe einer Telefonnummer vermittelten den Eindruck, dass neben dem formgebundenen Einspruch auch ein formloses oder telefonisches Vorgehen möglich sei. Diese Mehrdeutigkeit gefährdet die Fristwahrung und macht die Belehrung im Sinne des § 356 Abs.2 AO unrichtig. • Rechtsfolgen: Wegen der unzureichenden Belehrung begann die Monatsfrist nicht zu laufen; der Einspruch konnte daher innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe wirksam eingelegt werden. Vor diesem Hintergrund war die Zurückweisung des Einspruchs als verfristet rechtsfehlerhaft, sodass über die materiellen Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs zu entscheiden war. • Materieller Anspruch: Die für die streitigen Monate maßgeblichen materiellen Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs nach §§ 62 Abs.1 Nr.1, 63 Abs.1 Nr.1, 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a und b EStG wurden in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten unstreitig gestellt. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Die Klage war begründet; der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist insoweit aufzuheben und Kindergeld für die benannten Monate festzusetzen. Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage fehlerhafter Belehrungen. Der Kläger hat gewonnen. Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid unzureichend und missverständlich war, weshalb die Monatsfrist des § 355 Abs.1 AO nicht in Lauf gesetzt wurde und der Einspruch des Klägers innerhalb der Jahresfrist des § 356 Abs.2 AO wirksam war. Folglich ist der Einspruch nicht als verfristet zu verwerfen und der Rückforderungsbescheid insoweit aufzuheben; für die Monate August und September 2008 sowie Juli 2009 bis August 2011 ist Kindergeld festzusetzen. Die Entscheidung über die fehlerhafte Belehrung ist revisionsfähig, da sie für zahlreiche Bescheide der Familienkassen von Bedeutung ist.