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Beschluss

15 K 2180/13

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unsicherer Rechtslage über die Rechtmäßigkeit der Setzung einer Ausschlussfrist nach § 364b AO sind die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs.1 FGO hälftig zu verteilen. • Die Kostenfolge des § 137 Satz 3 FGO greift nur, wenn die Zurückweisung von Erklärungen im Einspruchsverfahren nach § 364b AO rechtmäßig gewesen wäre. • Das Finanzamt muss bei Setzung einer Präklusionsfrist seine Ermessensausübung in der Einspruchsentscheidung erkennbar darlegen und gegen das Interesse an Verfahrensbeschleunigung die Gefahr des missbräuchlichen Einspruchs abwägen.
Entscheidungsgründe
Kostenaufteilung bei Zweifel an Rechtmäßigkeit einer Präklusionsfrist (§ 364b AO) • Bei unsicherer Rechtslage über die Rechtmäßigkeit der Setzung einer Ausschlussfrist nach § 364b AO sind die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs.1 FGO hälftig zu verteilen. • Die Kostenfolge des § 137 Satz 3 FGO greift nur, wenn die Zurückweisung von Erklärungen im Einspruchsverfahren nach § 364b AO rechtmäßig gewesen wäre. • Das Finanzamt muss bei Setzung einer Präklusionsfrist seine Ermessensausübung in der Einspruchsentscheidung erkennbar darlegen und gegen das Interesse an Verfahrensbeschleunigung die Gefahr des missbräuchlichen Einspruchs abwägen. Die Klägerin legte Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid ein; sie hatte zuvor die Steuererklärungen nicht abgegeben und kündigte deren Nachreichung an. Der Beklagte setzte eine Ausschlussfrist von 20 Tagen zur Einreichung der Unterlagen; die Steuererklärungen wurden erst später eingereicht. Die Frage war, ob die Fristsetzung nach § 364b AO ermessensgerecht und in der Einspruchsentscheidung hinreichend begründet war. Die Kostenentscheidung konnte nicht abschließend getroffen werden, weil ungewiss blieb, ob bei materieller Prüfung die Zurückweisung der Erklärungen rechtmäßig gewesen wäre. Das Gericht prüfte summarisch die Begründung der Fristsetzung und die Anforderungen an die Darlegung der Ermessensausübung durch die Finanzbehörde. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 364b AO sowie §§ 137, 138 und 102 FGO. • Die Kostenverteilung richtet sich nach § 138 Abs.1 FGO, wenn nicht erkennbar ist, wie die Kostenentscheidung ausgefallen wäre, falls das Hauptverfahren nicht erledigt worden wäre. • Die Kostenfolge nach § 137 Satz 3 FGO zu Lasten der Klägerin setzt voraus, dass die Zurückweisung von Erklärungen im Einspruchsverfahren nach § 364b AO rechtmäßig gewesen wäre; andernfalls träfe die Kostenlast den Beklagten. • Bei Schätzungsfällen muss das Finanzamt die Ermessensgründe für die Setzung einer Präklusionsfrist in der Einspruchsentscheidung nachvollziehbar darlegen; eine bloße formelhafte Erwägung genügt nicht. • Die Feststellung, ob eine unmittelbare oder sofortige Fristsetzung ermessensgerecht ist, erfordert eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an zügiger Verfahrensbearbeitung und dem individuellen Interesse des Einspruchsführers sowie eine Prüfung, ob Missbrauchsgefahr durch Verfahrensverzögerung besteht. • Im vorliegenden Fall fehlt in der Verfügung eine hinreichende Darlegung der Ermessenserwägung; die in den Einspruchsentscheidungen enthaltenen pauschalen Formulierungen dürften dafür nicht ausreichen. • Ob nachgereichte ausführlichere Erwägungen im Klageverfahren die ursprüngliche Entscheidungsbegründung nach § 102 S.2 FGO ergänzen können, bleibt offen; selbst wenn dies der Fall wäre, ändert dies die hier getroffene hälftige Kostenverteilung nicht. Das Gericht entschied, die Verfahrenskosten je zur Hälfte der Klägerin und dem Beklagten aufzuerlegen, weil nicht eindeutig feststand, ob die vom Beklagten gesetzte Ausschlussfrist nach § 364b AO und ihre Begründung in der Einspruchsentscheidung rechtmäßig gewesen wären. Die angeführten Erwägungen des Beklagten in späteren Verfahrensstadien beeinflussen die Kostenentscheidung nicht in der vorliegenden Lage. Damit trägt jede Partei die Hälfte der Kosten; eine vollständige Kostentragung einer Partei wurde abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Anwendung von § 137 Satz 3 FGO nicht sicher erfüllt sind. Die Entscheidungsgründe betonen die Pflicht der Finanzbehörde, bei Setzung einer Präklusionsfrist ihre Ermessensausübung konkret darzulegen und eine Abwägung gegen die Gefahr missbräuchlicher Verzögerung vorzunehmen.