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Urteil

10 K 2115/11

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versorgungsbezüge des BEV sind in voller Höhe als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. • Die Zahlung eines Versorgungzuschlags zur Erlangung Ruhegehaltsfähigkeit macht die Bezüge nicht zu sonstigen Einkünften mit Besteuerung nach Ertragsanteil, wenn der Zuschlag als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wurde. • Der Grundsatz der Subsidiarität der sonstigen Einkünfte (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 EStG) schließt eine Einordnung als Ruhegelder aus früherer nichtselbständiger Beschäftigung nicht aus, wenn keine neuen Ansprüche begründet wurden.
Entscheidungsgründe
Versorgungsbezüge des BEV als volle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit • Versorgungsbezüge des BEV sind in voller Höhe als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. • Die Zahlung eines Versorgungzuschlags zur Erlangung Ruhegehaltsfähigkeit macht die Bezüge nicht zu sonstigen Einkünften mit Besteuerung nach Ertragsanteil, wenn der Zuschlag als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wurde. • Der Grundsatz der Subsidiarität der sonstigen Einkünfte (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 EStG) schließt eine Einordnung als Ruhegelder aus früherer nichtselbständiger Beschäftigung nicht aus, wenn keine neuen Ansprüche begründet wurden. Der Kläger, ein ehemaliger Bundesbahnbeamter, war von 1977 bis 2005 beurlaubt und zahlte Versorgungzuschläge, die die Beurlaubungszeiten ruhegehaltsfähig machten. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand 2005 bezog er Versorgungsbezüge vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV). Für 2009 erklärte das Finanzamt die Bezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und berücksichtigte zuvor die gezahlten Versorgungzuschläge als Werbungskosten. Der Kläger begehrte stattdessen die Besteuerung der Bezüge als sonstige Einkünfte mit Besteuerung nur nach dem Ertragsanteil (20 %) und machte geltend, die Zuschläge seien eigene Vermögenseinlagen, die eine Leibrentencharakter begründeten. Das Finanzamt und der Beklagte lehnten dies ab, woraufhin der Kläger Klage erhob. • Die Klage ist unbegründet; der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 FGO). • Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EStG gelten wiederkehrende Bezüge nur dann als sonstige Einkünfte, wenn sie nicht einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1–6 EStG genannten Einkunftsarten zuzuordnen sind (Subsidiarität der sonstigen Einkünfte). • Die Versorgungsbezüge des Klägers gehören als Ruhegelder in voller Höhe zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, weil kein neuer Anspruch gegenüber dem BEV durch die Zahlung des Zuschlags begründet wurde; die Zahlung machte lediglich Beurlaubungszeiten ruhegehaltsfähig. • Anders als in der vom Kläger angeführten BFH-Entscheidung begründet die Zahlung des Versorgungzuschlags hier keinen Leibrentencharakter, zumal die Zuschläge als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt wurden und daher nicht aus bereits versteuertem, eigenem Vermögen im vom BFH vorausgesetzten Sinne geleistet wurden. • Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage wurde die Revision zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Das Gericht weist die Klage ab; die Versorgungsbezüge vom BEV sind in voller Höhe als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern. Der Versorgungzuschlag führt nicht dazu, die Bezüge als sonstige Einkünfte mit Besteuerung nur nach dem Ertragsanteil einzuordnen, weil durch die Zahlungen kein neuer Anspruch begründet wurde und die Zuschläge als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.