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Urteil

1 K 2015/10

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer gegenüber der Finanzverwaltung ergibt sich nicht aus § 37 Abs. 2 AO, wenn die Leistungserbringerin die Steuer zur Erfüllung einer vermeintlichen eigenen Steuerschuld gezahlt hat. • Eine nachträgliche Umqualifizierung einer Zahlung der Leistungserbringerin zugunsten des Leistungsempfängers ist weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 37 Abs. 2 AO ableitbar. • Europarechtlich ist die Verweisung des Leistungsempfängers auf zivilrechtliche Ansprüche und auf nationale Billigkeitsregelungen grundsätzlich vereinbar; zusätzliche nationale Mittel sind nur erforderlich, wenn Erstattung durch den Leistenden unmöglich oder unzumutbar erschwert ist. • Billigkeitsregelungen (§§ 163, 227 AO) können, soweit erforderlich, die Gewährung einer vollen Erstattung ermöglichen; das Ermessen der Behörde ist im Billigkeitsverfahren zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Kein Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers aus § 37 Abs. 2 AO bei Zahlung durch den Leistenden • Ein Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer gegenüber der Finanzverwaltung ergibt sich nicht aus § 37 Abs. 2 AO, wenn die Leistungserbringerin die Steuer zur Erfüllung einer vermeintlichen eigenen Steuerschuld gezahlt hat. • Eine nachträgliche Umqualifizierung einer Zahlung der Leistungserbringerin zugunsten des Leistungsempfängers ist weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 37 Abs. 2 AO ableitbar. • Europarechtlich ist die Verweisung des Leistungsempfängers auf zivilrechtliche Ansprüche und auf nationale Billigkeitsregelungen grundsätzlich vereinbar; zusätzliche nationale Mittel sind nur erforderlich, wenn Erstattung durch den Leistenden unmöglich oder unzumutbar erschwert ist. • Billigkeitsregelungen (§§ 163, 227 AO) können, soweit erforderlich, die Gewährung einer vollen Erstattung ermöglichen; das Ermessen der Behörde ist im Billigkeitsverfahren zu prüfen. Die Klägerin nahm an Messen teil und beauftragte die A GmbH & Co. KG für Leistungen in den Jahren 1999–2005. A stellte Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 4.857.029 €; A zahlte diese Umsatzsteuer an das Finanzamt. Eine Umsatzsteuerprüfung ergab, dass die Leistungen im Ausland erbracht wurden und daher im Inland nicht steuerpflichtig waren; die Klägerin erstattete Teile der Vorsteuer an ihr Finanzamt. Die Klägerin forderte von A Rückzahlung oder Abtretung von Erstattungsansprüchen; über das Vermögen der A wurde 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte erstattete dem Insolvenzverwalter einen Großteil der von A gezahlten Umsatzsteuer. Die Klägerin beantragte beim Beklagten die Erstattung des ursprünglichen Betrags gegen sich, was der Beklagte mit Abrechnungsbescheid ablehnte. Die Klägerin erhob Sprungklage mit Verweis auf europarechtliche Vorgaben und § 37 AO. • Zulässigkeit: Die Sprungklage ist zulässig, da der Beklagte rechtzeitig zugestimmt hat (§ 45 FGO). • Keine Anspruchsgrundlage: § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gewährt nur dann Erstattungsanspruch demjenigen, auf dessen Rechnung eine ohne Rechtsgrund geleistete Zahlung erfolgte. Hier hat A die Steuer zur Erfüllung einer eigenen vermeintlichen Steuerschuld gezahlt; die Zahlung erfolgte "auf Rechnung" der A, nicht des Leistungsempfängers. • Keine nachträgliche Umqualifizierung: Eine Umqualifizierung der Zahlung nach Insolvenz des Leistenden zugunsten des Leistungsempfängers lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zwecke von § 37 Abs. 2 AO entnehmen. • Europarechtliche Prüfung: Das EuGH-Urteil Remtsma verpflichtet Mitgliedstaaten, Erstattungsmöglichkeiten zu schaffen, wenn Erstattung durch den Leistenden unmöglich oder unzumutbar erschwert ist. Das deutsche Recht, das primär dem Leistenden den direkten Erstattungsanspruch gewährt und den Leistungsempfänger auf zivilrechtliche Ansprüche verweist, ist grundsätzlich mit Unionsrecht vereinbar. • Billigkeitslösungen: Für den nicht durchsetzbaren Teil des Erstattungsanspruchs stellt das deutsche Recht ausreichende Mittel durch die Billigkeitsregelungen (§§ 163, 227 AO) bereit; im Billigkeitsverfahren kann die Behörde geprüftes Ermessen ausüben, um gegebenenfalls volle Erstattung zu ermöglichen. • Rechtsschutz: Die Klage war in der Sache unbegründet, der angefochtene Abrechnungsbescheid rechtmäßig; es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für den von der Klägerin begehrten Erstattungsanspruch. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten aus § 37 Abs. 2 AO. Die Zahlung der Umsatzsteuer erfolgte durch die Leistungserbringerin zur Erfüllung ihrer eigenen vermeintlichen Steuerschuld und kann nicht nachträglich zugunsten der Klägerin umgedeutet werden. Europarechtlich rechtfertigt dies keinen anderen Schluss, weil deutsche Regelungen den Leistungsempfänger auf zivilrechtliche Ansprüche und gegebenenfalls auf Billigkeitsentscheidungen (§§ 163, 227 AO) verweisen; diese Regelungen genügen nach Auffassung des Gerichts den unionsrechtlichen Anforderungen, solange Erstattung durch den Leistenden nicht unmöglich oder unzumutbar erschwert ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.