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Urteil

4 K 2374/10

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn die Rechnung nicht alle in §14 Abs.4 UStG geforderten, zum Zeitpunkt der Rechnungslegung richtigen Angaben enthält. • Die Richtigkeit der Rechnungsangaben hat der Leistungsempfänger zu beweisen; objektive Unrichtigkeit genügt, unabhängig davon, ob der Empfänger die Unrichtigkeit kannte. • Vertrauensschutz kann nicht im Klageverfahren gegen einen Steuerbescheid geltend gemacht werden; hierfür bleibt nur das Billigkeitsverfahren nach §§163,227 AO. • EuGH-Recht schließt die nationale Verfahrensautonomie nicht aus: Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nach nationalem Recht im Billigkeitsverfahren zu prüfen und verhindern nicht zwingend die Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn die Rechnung objektiv fehlerhaft ist.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug versagt bei objektiv fehlerhaften Rechnungsangaben • Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn die Rechnung nicht alle in §14 Abs.4 UStG geforderten, zum Zeitpunkt der Rechnungslegung richtigen Angaben enthält. • Die Richtigkeit der Rechnungsangaben hat der Leistungsempfänger zu beweisen; objektive Unrichtigkeit genügt, unabhängig davon, ob der Empfänger die Unrichtigkeit kannte. • Vertrauensschutz kann nicht im Klageverfahren gegen einen Steuerbescheid geltend gemacht werden; hierfür bleibt nur das Billigkeitsverfahren nach §§163,227 AO. • EuGH-Recht schließt die nationale Verfahrensautonomie nicht aus: Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nach nationalem Recht im Billigkeitsverfahren zu prüfen und verhindern nicht zwingend die Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn die Rechnung objektiv fehlerhaft ist. Der Kläger betrieb 2007 eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé und erklärte für 2007 Vorsteuerbeträge. Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte das Finanzamt fest, dass Vorsteuerbeträge aus Rechnungen zweier fremder Reinigungsunternehmen (A Service und F Service) in Höhe von 11.923,79 € nicht abzugsfähig seien, weil die Rechnungsangaben (insbesondere Adressen) falsch oder nicht nachprüfbar waren. Der Kläger legte Nachweise wie Gewerbeanmeldungen, Meldebestätigungen und Steuerbescheide vor und berief sich auf Gutglaubensschutz und EuGH-Recht. Das Finanzamt erließ geänderte Bescheide und lehnte den Vorsteuerabzug ab; der Kläger klagte auf Anerkennung der Vorsteuerbeträge. Gerichtliche Anfragen bei Meldeämtern ergaben, dass die in den Rechnungen angegebenen Adressen im betreffenden Zeitraum nicht zutrafen bzw. die Personen abgemeldet bzw. unbekannt verzogen waren. • Anwendbare Normen: §15 Abs.1 Nr.1, §14 Abs.4 UStG, §§163,227 AO; einschlägige EuGH-Rechtsprechung zur Auslegung des Vorsteuerrechts. • Materielle Voraussetzung für Vorsteuerabzug ist die ordnungsgemäße Rechnung mit vollständigem, richtigen Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers (§14 Abs.4 UStG). • Die Richtigkeit der Rechnungsangaben ist vom Leistungsempfänger zu beweisen; objektive Unrichtigkeit führt zur Versagung des Vorsteuerabzugs, unabhängig von Wissensstand des Empfängers (BFH-Rechtsprechung). • Ausnahmsweise kann bei nur geringfügigen Ungenauigkeiten Vorsteuerabzug möglich sein, wenn der leistende Unternehmer eindeutig aus dem Abrechnungsverkehr erkennbar ist; diese enge Ausnahme greift hier nicht. • Die Ermittlungen des Finanzamts und des Gerichts ergaben, dass die in den strittigen Rechnungen angegebenen Adressen im maßgeblichen Zeitraum nicht existierten bzw. die Personen nicht unter den Adressen gemeldet waren; die Rechnungen waren somit objektiv falsch. • Vertrauensschutz (Gutglauben) kann nicht im Klageverfahren gegen den Steuerbescheid durchgesetzt werden; allenfalls ist ein Billigkeitsverfahren nach §§163,227 AO zuständig. Auch unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidungen ändert dies nichts, weil dort die Rechnungen in den zugrundeliegenden Fällen die für Identifizierbarkeit erforderlichen Angaben enthielten, was hier fehlt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die in den streitigen Rechnungen enthaltenen Angaben (insbesondere Anschriften) zum Zeitpunkt der Rechnungslegung richtig waren; damit fehlten die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach §15 UStG. Eine Berufung auf Gutglauben ist im Klageverfahren gegen den Steuerbescheid unbeachtlich; hierfür käme allenfalls eine Billigkeitsentscheidung nach §§163,227 AO in Betracht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wurde aus grundsätzlichen Gründen zugelassen.