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Urteil

12 K 1957/13

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei doppelt gezahltem Kindergeld können konkurrierende Familienkassen ihre Festsetzungen nach § 172 Abs.1 Nr.2b AO rückwirkend aufheben, wenn sie sachlich nicht zuständig waren. • Für Kindergeld gelten die Festsetzungs- und Änderungsregeln des Steuerverfahrensrechts; die Festsetzungsfrist richtet sich nach §§169 ff. AO. • Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre; die Tatbestandsmerkmale können bereits durch unrichtige Angaben im Kindergeldantrag oder durch unterlassene Mitteilung erfüllt sein. • Im Kindergeldrecht gilt das Monatsprinzip: Jede monatliche Auszahlung kann tatbestandsmäßig einen eigenen Taterfolg i.S.v. §78a StGB darstellen, wodurch Verfolgungsverjährungsfristen für einzelne Monate beginnen. • Rückforderungsansprüche entstehen erst mit der rückwirkenden Aufhebung der Festsetzung; die Zahlungsverjährung nach §§228 ff. AO beginnt daher erst danach.
Entscheidungsgründe
Rückforderung doppelt gezahlten Kindergelds bei konkurrierenden Familienkassen • Bei doppelt gezahltem Kindergeld können konkurrierende Familienkassen ihre Festsetzungen nach § 172 Abs.1 Nr.2b AO rückwirkend aufheben, wenn sie sachlich nicht zuständig waren. • Für Kindergeld gelten die Festsetzungs- und Änderungsregeln des Steuerverfahrensrechts; die Festsetzungsfrist richtet sich nach §§169 ff. AO. • Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre; die Tatbestandsmerkmale können bereits durch unrichtige Angaben im Kindergeldantrag oder durch unterlassene Mitteilung erfüllt sein. • Im Kindergeldrecht gilt das Monatsprinzip: Jede monatliche Auszahlung kann tatbestandsmäßig einen eigenen Taterfolg i.S.v. §78a StGB darstellen, wodurch Verfolgungsverjährungsfristen für einzelne Monate beginnen. • Rückforderungsansprüche entstehen erst mit der rückwirkenden Aufhebung der Festsetzung; die Zahlungsverjährung nach §§228 ff. AO beginnt daher erst danach. Die Klägerin erhielt für zwei Kinder ab 1994/1996 Kindergeld. Ab August 1997 stand sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt F, die Kindergeld als öffentlich-rechtliche Familienkasse festsetzte und zusammen mit dem Gehalt auszahlte. Parallel zahlten Familienkassen der Agenturen für Arbeit in C und später F Kindergeld an die Klägerin, sodass eine Doppelzahlung entstand. Erst im September 2012 stellte die Beklagte fest, dass die Stadt F seit August 1997 ebenfalls Kindergeld geleistet hatte. Die Beklagte hob daraufhin per Bescheid (21.12.2012, berichtigt 10.01.2013) die von ihr getroffenen Festsetzungen ab August 1997 auf und forderte 55.118,43 € zurück. Die Klägerin rügte Unkenntnis, machte Verjährungseinrede und bestritt die Anspruchshöhe; sie berief sich auf Vernichtung von Unterlagen. Das FG hat die Klage teilweise stattgegeben und die Rückforderung für die Monate August 1997 bis Dezember 2001 wegen Festsetzungsverjährung aufgehoben, ansonsten bestätigt. • Anwendbarkeit des Steuerverfahrensrechts: Kindergeld wird als Steuervergütung nach den §§62 ff. EStG gewährt; Verfahrensrecht richtet sich nach der AO (§§155, 169 ff.). • Formlose Festsetzung: Vor 2007 konnte die Familienkasse bei Zustimmung auf schriftlichen Bescheid verzichten; die Auszahlung kann konkludent als Festsetzung wirken (BFH-Rechtsprechung). • Sachliche Zuständigkeit: Für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist nach §72 Abs.1 EStG die jeweilige öffentlich-rechtliche Körperschaft (hier Stadt F) zuständige Familienkasse; daher lagen seit August 1997 zwei Festsetzungen vor, so dass die sachlich unzuständige Beklagte die ihrerseits erfolgten Festsetzungen nach §172 Abs.1 Nr.2b AO aufheben durfte. • Festsetzungsfristen: Regelmäßige Festsetzungsfrist vier Jahre (§169 Abs.2 AO); bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§169 Abs.2 i.V.m. §370 AO). Der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 21.12.2012 lag rechtzeitig innerhalb der Frist für die Monate ab Januar 2008; der Berichtigungsbescheid vom 10.01.2013 beseitigte offenbare Unrichtigkeiten (§129 AO). • Steuerhinterziehung: Die Klägerin machte im Antrag an die Stadt F 1997 falsche Angaben (Verneinung anderweitiger Kindergeldbezüge) und unterließ die Mitteilung nach §68 Abs.1 EStG, obwohl sie Kenntnis von der doppelten Zahlung haben musste; damit sind objektiver und subjektiver Tatbestand des §370 AO erfüllt und eine Steuerhinterziehung gegeben. • Monatsprinzip/Verfolgungsverjährung: Das Kindergeld unterliegt dem Monatsprinzip (§31 Satz3, §66 Abs.2 EStG). Der Senat folgt der Auffassung, dass jeder Monat einen abgeschlossenen Taterfolg begründen kann, sodass die Strafverfolgungsverjährung (und damit die hemmende Wirkung nach §171 Abs.7 AO) für jeden Monat gesondert zu beurteilen ist; hier führte das dazu, dass nur die Monate ab Januar 2002 von der zehnjährigen Frist erfasst wurden. • Festsetzungs- vs. Zahlungsverjährung: Rückforderungsansprüche nach §37 AO entstehen erst durch die rückwirkende Aufhebung der Festsetzung; die Zahlungsverjährung nach §§228 ff. AO beginnt damit, sodass die Klägerische Berufung auf eine isolierte fünfjährige Zahlungsverjährung nicht greift. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzungen durch die Beklagte ist für die Monate Januar 2002 bis September 2012 und die daraus resultierende Rückforderung in Höhe von 41.928,00 € rechtsmäßig; die Klägerin hat in diesem Umfang verloren, weil die Beklagte zu Recht ihre unzuständigen Festsetzungen nach §172 Abs.1 Nr.2b AO zurücknahm und wegen Steuerhinterziehung die verlängerte Festsetzungsfrist anzusetzen war. Für den Zeitraum August 1997 bis Dezember 2001 war die Aufhebung jedoch wegen Ablauf der Festsetzungsfrist rechtswidrig; der Rückforderungsbetrag ist daher um 13.150,43 € zu mindern. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; die Revision wurde zugelassen.