Urteil
10 K 2933/11
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einlage von Kapitalbeteiligungen als gewillkürtes Betriebsvermögen kann die Ertragslage eines Betriebs gewerblicher Art derart verändern, dass Gewinnerzielungsabsicht und damit Gewerbesteuerpflicht eintreten (BFH-Rechtsprechung angewandt).
• Eine objektive Betrachtung, wonach strukturell dauerdefizitäre Betriebe durch Einlage von Finanzanlagen nicht in den steuerbaren Bereich verlagert werden können, ist nicht allgemeingültig und kann im Einzelfall zurücktreten.
• Bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist jährlich ein Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG in Höhe von 3.900 € vom Steuermessbetrag abzuziehen.
• Bei der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG sind Dividenden nur in Höhe von 95 % hinzuzurechnen, wenn die Beteiligung unter 10 % liegt (Verweis auf § 8b KStG).
Entscheidungsgründe
Einlage von Kapitalbeteiligungen kann Gewinnerzielungsabsicht und Gewerbesteuerpflicht begründen • Einlage von Kapitalbeteiligungen als gewillkürtes Betriebsvermögen kann die Ertragslage eines Betriebs gewerblicher Art derart verändern, dass Gewinnerzielungsabsicht und damit Gewerbesteuerpflicht eintreten (BFH-Rechtsprechung angewandt). • Eine objektive Betrachtung, wonach strukturell dauerdefizitäre Betriebe durch Einlage von Finanzanlagen nicht in den steuerbaren Bereich verlagert werden können, ist nicht allgemeingültig und kann im Einzelfall zurücktreten. • Bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist jährlich ein Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG in Höhe von 3.900 € vom Steuermessbetrag abzuziehen. • Bei der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG sind Dividenden nur in Höhe von 95 % hinzuzurechnen, wenn die Beteiligung unter 10 % liegt (Verweis auf § 8b KStG). Die Klägerin betreibt ein öffentliches Freibad, dessen laufende Aufwendungen regelmäßig die Einnahmen übersteigen. Zur Verbesserung der Ertragslage wurden Anteile an einer GmbH (vorher 5 % an Vorgängergesellschaft, später ca. 3,2277 %) als gewillkürtes Betriebsvermögen eingelegt. Die Ausschüttungen aus diesen Beteiligungen führten in den Streitjahren zu Überschüssen, die die Defizite des Freibades ausgleichen. Das Finanzamt qualifizierte das Freibad als Betrieb gewerblicher Art und berücksichtigte die Dividenden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags, worgegen die Klägerin Einspruch einlegte. Sie rügte insbesondere, das Freibad sei strukturell dauerdefizitär und bereits zum Zeitpunkt der Einlage nicht zur Gewinnerzielung geeignet gewesen. Hilfsweise beanstandete sie das Unterlassen des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG und die vollständige Hinzurechnung der Dividenden. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. • Rechtsgrundlagen: § 2 Abs.1 GewStG, § 15 Abs.2 EStG, § 4 Abs.1 KStG, § 8 Nr.5 GewStG, § 8b KStG sowie § 11 Abs.1 Nr.2 GewStG. • Gewinnerzielungsabsicht: Entscheidend ist, ob durch die Einlage der Beteiligungen die Ertragslage des Betriebs nachhaltig verändert wurde und mit einem Totalgewinn gerechnet werden kann; eine Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn eine nachhaltige Mehrung des Betriebsvermögens bezweckt wird. • BFH-Rechtsprechung: Nach dem BFH kann die Einlage von Aktien in das Betriebsvermögen einer Trägerkörperschaft die Ertragslage so verändern, dass Gewinnerzielungsabsicht und Gewerbesteuerpflicht anzunehmen sind; der Senat schließt sich dieser Auffassung an und hält die Entscheidung des FG Düsseldorf, die das anders bewertet hatte, nicht für zwingend übertragbar. • Einlage als gewillkürtes Betriebsvermögen: Die Klägerin hatte bereits bei Antrag auf verbindliche Auskunft die Einlage zur Verstärkung des Betriebsvermögens dargestellt, sodass die Einlage als gewillkürtes Betriebsvermögen anzusehen ist und die daraus erzielten Erträge gewerbesteuerlich zu erfassen sind. • Totalgewinn-Prognose: Die erzielten Überschüsse aus den Beteiligungen in den Streitjahren sind geeignet, die zuvor aufgelaufenen Verluste in einem überschaubaren Zeitraum auszugleichen; daher fehlt es nicht an der Gewinnerzielungsabsicht. • Freibetrag nach § 11 Abs.1 Nr.2 GewStG: Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist jährlich ein Freibetrag von 3.900 € vom Steuermessbetrag abzuziehen; die Bescheide sind insoweit zu ändern. • Hinzurechnung nach § 8 Nr.5 GewStG: Bei Beteiligungen unter 10 % sind Dividenden nach § 8b KStG nur zu 95 % hinzuzurechnen; die bisherigen Bescheide rechneten die Dividenden voll hinzu und sind entsprechend zu korrigieren. Die Klage ist insgesamt teilweise begründet. Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2004–2007 werden dahingehend geändert, dass jährlich ein Freibetrag von 3.900 € nach § 11 Abs.1 Nr.2 GewStG abzuziehen ist und die Hinzurechnung der Dividenden nach § 8 Nr.5 GewStG nur in Höhe von 95 % (bei Beteiligung <10 %) zu erfolgen hat. Soweit die Gewinne aus den eingelegten GmbH-Anteilen dem Grunde nach als gewerbesteuerpflichtig behandelt wurden, bleibt die Entscheidung jedoch rechtmäßig, weil die Einlage die Ertragslage des Freibades grundlegend verändert und damit Gewinnerzielungsabsicht begründet. Die Kosten des Verfahrens werden überwiegend der Klägerin auferlegt; die Revision wurde zugelassen.