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Urteil

10 K 2113/10

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gesellschafterdarlehen ist nur dann als Finanzplandarlehen i.S. des § 17 EStG zu qualifizieren, wenn der Darlehensgeber rechtlich verpflichtet ist, den Kredit auch in Krisenzeiten stehen zu lassen, insbesondere wenn ihm sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. • Fehlt eine vertragliche Bindung des Gesellschafters (z. B. Rangrücktritt oder Ausschluss der Kündigung), spricht dies gegen die Behandlung des Darlehens als eigenkapitalersetzend und damit gegen die Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung. • Das bloße Vorliegen eines Tilgungsplans oder einer ursprünglich geplanten Rückzahlung über mehrere Jahre schließt die Annahme eines Finanzplandarlehens nicht zwingend aus; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere das Vorhandensein einer rechtlichen Bindung zur dauerhaften Belassung des Kapitals.
Entscheidungsgründe
Kein Finanzplandarlehen bei verbleibendem Kündigungsrecht des Gesellschafters • Ein Gesellschafterdarlehen ist nur dann als Finanzplandarlehen i.S. des § 17 EStG zu qualifizieren, wenn der Darlehensgeber rechtlich verpflichtet ist, den Kredit auch in Krisenzeiten stehen zu lassen, insbesondere wenn ihm sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. • Fehlt eine vertragliche Bindung des Gesellschafters (z. B. Rangrücktritt oder Ausschluss der Kündigung), spricht dies gegen die Behandlung des Darlehens als eigenkapitalersetzend und damit gegen die Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung. • Das bloße Vorliegen eines Tilgungsplans oder einer ursprünglich geplanten Rückzahlung über mehrere Jahre schließt die Annahme eines Finanzplandarlehens nicht zwingend aus; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere das Vorhandensein einer rechtlichen Bindung zur dauerhaften Belassung des Kapitals. Der Kläger war mit 50% an der B-GmbH beteiligt. Zur Finanzierung der geplanten Renovierung und des Betriebs einer Diskothek gewährte er der B-GmbH am 28.2.2005 ein Darlehen über 237.500 € zu 4% Zinsen und Tilgung in 60 Monatsraten. Die B-GmbH reichte Mittel an die operativ tätige E-GmbH weiter; die tatsächlichen Verhältnisse und Beteiligungsverhältnisse waren streitig. Zahlungen an den Kläger erfolgten nur in geringem Umfang; beide Gesellschaften gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten und es wurden Insolvenzverfahren beantragt bzw. mangels Masse nicht eröffnet. Der Kläger machte im Einkommensteuerbescheid 2007 einen Auflösungsverlust aus § 17 EStG in Höhe der Darlehenssumme geltend; das Finanzamt erkannte zunächst nur die Stammkapitaleinlage an, später jedoch eine vollständige Berücksichtigung als ertraglose Einlage. Der Kläger begehrte Anerkennung des Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten/Finanzplandarlehen in Höhe von 237.500 € abzüglich Teilzahlungen. • Anknüpfungspunkt ist § 17 EStG: Auflösungsverluste umfassen auch nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung, hierzu können Gesellschafterdarlehen zählen, wenn sie funktionales Eigenkapital darstellen. • Ein Finanzplandarlehen liegt nur vor, wenn das Darlehen in die Finanzplanung der Gesellschaft als dauerhafter Bestandteil der Kapitalausstattung eingebunden ist und der Darlehensgeber rechtlich gebunden ist, den Kredit auch in Krisenzeiten stehen zu lassen (Ausschluss ordentlicher und außerordentlicher Kündigung bzw. Rangrücktritt gegenüber Gesellschaft und Gläubigern). • Das Vorliegen einzelner Indizien (gewährte Finanzierung zur Gründung, günstige Zinskonditionen, fehlende werthaltige Sicherheiten) reicht nicht aus; entscheidend ist die rechtliche Bindung des Darlehensgebers. Gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte (§ 314 BGB) bleiben wirksam, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. • Im vorliegenden Fall enthält der Darlehensvertrag keine Vereinbarung über den Ausschluss der Kündigung oder einen Rangrücktritt; damit verbleibt dem Kläger zumindest das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Mangels ausdrücklicher Bindung konnte das Darlehen nicht als kapitalersetzend i.S. eines Finanzplandarlehens gewürdigt werden. • Eine Prüfung besonderer Indizien (z. B. Mindestbindungsdauer von zehn Jahren) kann offenbleiben, weil bereits das verbleibende Kündigungsrecht die Einstufung als Finanzplandarlehen ausschließt. • Folglich konnten die vom Kläger geltend gemachten nachträglichen Anschaffungskosten in Gestalt des vollen Darlehensnennbetrags nicht anerkannt werden; die Klage ist daher unbegründet. Die Klage wurde abgewiesen. Das Darlehen des Klägers an die B-GmbH ist kein Finanzplandarlehen, weil dem Kläger vertraglich nicht das Recht zur Kündigung entzogen und kein Rücktritt hinter die Forderungen anderer Gläubiger vereinbart war; somit fehlte die notwendige rechtliche Bindung, das Kapital auch in Krisenzeiten stehen zu lassen. Ohne diese rechtliche Bindung kann das Darlehen nicht als eigenkapitalersetzende nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung angesetzt werden, sodass ein Anspruch auf Anerkennung des geltend gemachten Auflösungsverlusts in Höhe von insgesamt 242.500 € nicht besteht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.