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Urteil

8 K 3605/06

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anmeldung von Umsatzsteuerforderungen 2000–2002 zur Insolvenztabelle war zulässig, weil die entsprechenden Umsatzsteuerbescheide in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20.10.2008 rechtmäßig sind. • Bei einem Passivprozess wandelt sich nach Aufnahme des Verfahrens durch das Finanzamt das Anfechtungsverfahren in ein Insolvenzfeststellungsverfahren; das Finanzamt kann als Kläger die Feststellung der bestrittenen Forderung betreiben. • Scheinrechnungen und innerhalb eines Unternehmensverbunds gezielte Vorsteuerbeschaffungsmaßnahmen können zur Festsetzung von Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG führen. • Mangels substantiiertem Vorbringen des Insolvenzverwalters sind die Prüfungsfeststellungen der Betriebsprüfung und des Teilberichts der Steuerfahndung zu den D-Unternehmen als überzeugend und maßgeblich anzusehen.
Entscheidungsgründe
Anmeldung von Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle bei Scheinrechnungen rechtmäßig • Die Anmeldung von Umsatzsteuerforderungen 2000–2002 zur Insolvenztabelle war zulässig, weil die entsprechenden Umsatzsteuerbescheide in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20.10.2008 rechtmäßig sind. • Bei einem Passivprozess wandelt sich nach Aufnahme des Verfahrens durch das Finanzamt das Anfechtungsverfahren in ein Insolvenzfeststellungsverfahren; das Finanzamt kann als Kläger die Feststellung der bestrittenen Forderung betreiben. • Scheinrechnungen und innerhalb eines Unternehmensverbunds gezielte Vorsteuerbeschaffungsmaßnahmen können zur Festsetzung von Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG führen. • Mangels substantiiertem Vorbringen des Insolvenzverwalters sind die Prüfungsfeststellungen der Betriebsprüfung und des Teilberichts der Steuerfahndung zu den D-Unternehmen als überzeugend und maßgeblich anzusehen. Der Insolvenzverwalter des Steuerpflichtigen D widersprach der Anmeldung von Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts für die Jahre 2000–2002. D war als Steuerberater und in einer Unternehmensgruppe (D‑Gruppe) in zahlreichen Funktionen tätig; es ergaben sich umfangreiche umsatzsteuerliche Prüfungen und eine Steuerfahndungsuntersuchung. Betriebsprüfungen und Sonderprüfungen führten zu geänderten Umsatzsteuerbescheiden für 2000–2002 (insbesondere Bescheide vom 6.4.2006 und Änderungsbescheide vom 20.10.2008). Das Finanzamt meldete daraufhin die festgesetzten Beträge zur Insolvenztabelle an; der Insolvenzverwalter stellte keine substantiierte Sachaufklärung zur Berechtigung der Forderungen bereit. Das Gericht nahm das Verfahren als Insolvenzfeststellungsverfahren fort und prüfte die Rechtmäßigkeit der Bescheide im Lichte der Prüfungs- und Steuerfahndungsfeststellungen. • Rechtsverhältnis und Verfahrenswandel: In einem Passivprozess, der wegen Insolvenzeröffnung unterbrochen wurde, kann das Finanzamt nach Aufnahme des Verfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter die Feststellung der bestrittenen Steuerforderung betreiben; das Verfahren wandelt sich in ein Insolvenzfeststellungsverfahren (vgl. §§ 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO, § 180 InsO). • Rechtmäßigkeit der Bescheide: Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2000–2002 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.10.2008 beruhen auf den Ergebnissen der Betriebsprüfung (Prüfungsbericht 03.03.2006) und des Teilberichts der Steuerfahndung (25.09.2008). Diese Feststellungen belegen zahlreiche Scheinrechnungen und Gestaltungsmuster innerhalb der D‑Gruppe, die allein dem Zweck dienten, Vorsteuerbeträge zu erzeugen und Umsatzsteuerschulden zu vermeiden. • Scheinrechnungen und § 14 Abs. 3 UStG: Leistungsscheine und fingierte Rechnungen begründen nach den Prüfungsfeststellungen die Steuerpflicht des Rechnungsausstellers nach § 14 Abs. 3 UStG; Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger ist in solchen Fällen nicht zulässig (vgl. UStR-Anhang 1, A191, A190, A192 sowie Abschnitt 152 UStR). • Beweiswert und Mitwirkung: Der Teilbericht der Steuerfahndung und die Betriebsprüfungsfeststellungen sind trotz fehlender weitergehender Sachaufklärung durch den Insolvenzverwalter überzeugend. Der Insolvenzverwalter hat die Berechtigung der angemeldeten Forderungen nicht substantiiert bestritten oder Unterlagen vorgelegt; deshalb war kein Anlass, die Bescheide wegen offener Zweifel zu beanstanden. • Konsequenz für die Anmeldung: Da die Bescheide rechtmäßig sind, war die Anmeldung der betreffenden Umsatzsteuerbeträge zur Insolvenztabelle zulässig; das Finanzgericht folgt insoweit den Feststellungen der Finanzverwaltung und Steuerfahndung. Die Klage des Insolvenzverwalters wurde abgewiesen; das Gericht stellt fest, dass die Anmeldung der Umsatzsteuerforderungen für 2000–2002 zur Insolvenztabelle in den beantragten Beträgen (162.958,95 € für 2000; 26.337,85 € und 73.298,80 € für 2001; 14.600 € für 2002) zu Recht erfolgt ist. Die Umsatzsteuerbescheide in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.10.2008 sind nach überzeugender Würdigung der Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsfeststellungen rechtmäßig, weil zahlreiche Scheinrechnungen und steuerliche Gestaltungsmuster innerhalb der D‑Gruppe eine Besteuerung nach § 14 Abs. 3 UStG rechtfertigen. Der Insolvenzverwalter hat die Berechtigung der Forderungen nicht substantiiert nachgewiesen oder die erforderlichen Unterlagen vorgelegt; daher ist die Anmeldung zur Tabelle aufrechtzuerhalten. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.