Urteil
4 K 2322/10
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Witwerrenten, die vor 2006 begonnen wurden, ist der Ertragsanteil grundsätzlich mit 50 % zu besteuern.
• Ändert sich der Jahresbetrag der Rente aufgrund von Anrechnung anderen Einkommens, ist der lebenslang festgeschriebene steuerfreie Teil nach § 22 Nr.1 Satz3 a) aa) EStG anteilig neu zu berechnen.
• Regelmäßige Rentenanpassungen im Sinne von § 22 Nr.1 Satz3 a) aa) Satz7 EStG sind teleologisch zu verstehen; Anpassungen wegen Anrechnung anderer Einkünfte bei Witwen/Witwerrenten führen dennoch zur Neuberechnung des Freibetrags.
Entscheidungsgründe
Neuberechnung des steuerfreien Teils bei variabler Witwerrente aufgrund von Einkommensanrechnung • Bei Witwerrenten, die vor 2006 begonnen wurden, ist der Ertragsanteil grundsätzlich mit 50 % zu besteuern. • Ändert sich der Jahresbetrag der Rente aufgrund von Anrechnung anderen Einkommens, ist der lebenslang festgeschriebene steuerfreie Teil nach § 22 Nr.1 Satz3 a) aa) EStG anteilig neu zu berechnen. • Regelmäßige Rentenanpassungen im Sinne von § 22 Nr.1 Satz3 a) aa) Satz7 EStG sind teleologisch zu verstehen; Anpassungen wegen Anrechnung anderer Einkünfte bei Witwen/Witwerrenten führen dennoch zur Neuberechnung des Freibetrags. Der Kläger bezieht seit 01.01.2007 eine variabel berechnete Witwerrente, deren Höhe jährlich unter Berücksichtigung anderer Erwerbseinkommen neu bestimmt wird. In der Steuererklärung 2007 war ein steuerfreier Anteil von 4.295 € berücksichtigt worden. Für 2008 erklärte der Kläger eine Witwerrente von 6.406 €; das Finanzamt setzte den steuerpflichtigen Anteil mit 50 % (3.203 €) an. Der Kläger begehrte stattdessen, wie im Vorjahr, einen festen steuerfreien Betrag, woraufhin er Einspruch einlegte und Klage erhob. Das Finanzamt begründete die Herabsetzung des Freibetrags mit der anteiligen Anpassung nach § 22 Nr.1 Satz3 a) aa) EStG aufgrund der verminderten Jahresrente infolge Anrechnung anderer Einkünfte. Der Kläger hielt dem entgegen, es handele sich um eine regelmäßige Anpassung nach Satz7, die keine Neuberechnung rechtfertige. • Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig; die Rentenbezüge sind nach § 22 Nr.1 Satz3 a) aa) EStG mit 50 % zu besteuern, da die vorausgehende Rente vor 2006 begann. • Der steuerfreie Teil ist zwar grundsätzlich als lebenslang gleichbleibender Freibetrag festzulegen (Sätze4 und5), doch bestimmt Satz6, dass bei Veränderung des Jahresbetrags der Rente eine anteilige Anpassung des Freibetrags vorzunehmen ist. • Die Abgrenzung, ob eine Anpassung ‚regelmäßig‘ im Sinne des Satz7 ist, ist teleologisch auszulegen; die Regelung darf nicht zu einer unerwünschten Vergrößerung von Besteuerungsunterschieden zwischen Sozialversicherungsrenten und Beamtenpensionen führen. • Anpassungen des Jahresbetrags aufgrund der Anrechnung anderer Einkünfte bei Witwen/Witwerrenten sind trotz ihrer jährlichen Wiederkehr als solche zu qualifizieren, die eine Neuberechnung des steuerfreien Teils nach Satz6 rechtfertigen; daher war die anteilige Kürzung des Freibetrags verfassungskonform und sachgerecht. • Die Berechnung des Finanzamts (6.406/8.589 x 4.295 = 3.203 € steuerfreier Teil; steuerpflichtiger Anteil 3.203 € bei 6.406 € Rente) ist rechnerisch und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass der steuerfreie Teil der Witwerrente bei einer Verringerung des Jahresrentenbetrags infolge Anrechnung anderer Einkünfte nach § 22 Nr.1 Satz3 a) aa) EStG anteilig neu zu berechnen ist; eine bloße Berufung auf die jährliche Wiederholung der Anpassung reicht nicht aus, um die Neuberechnung zu verhindern. Das Finanzamt hat den steuerpflichtigen Anteil der Rente für 2008 zutreffend mit 50 % bzw. einem steuerfreien Teil von 3.203 € festgestellt. Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen; die Kosten trägt der Kläger.