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Beschluss

10 Ko 3987/12

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG ist auf 1,3 festzusetzen, wenn im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nur eine geringe Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat und die anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Nachprüfungsverfahren diese Tätigkeit wesentlich überwiegt. • Bei der Bemessung der Geschäftsgebühr sind Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit sowie Vorarbeit im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen; maßgeblich ist der tatsächliche Umfang der Vorberatung für die gleichen Streitjahre. • Ist die Vorberatung im Verwaltungsverfahren nur geringfügig gewesen, kann trotz vorheriger Tätigkeit im Verwaltungsverfahren der obere Rahmen der Nr. 2301 VV RVG (1,3) angewendet werden, wenn das Klageverfahren einem nahezu ausschließlichen Nachprüfungsverfahren entspricht. • Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind zu korrigieren, wenn der ursprüngliche Gebührenansatz die gesetzlichen Regeln der VV RVG und die konkreten Umstände des Falles nicht hinreichend beachtet hat.
Entscheidungsgründe
Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG bei nur geringfügiger Vorberatung: Ansatz 1,3 • Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG ist auf 1,3 festzusetzen, wenn im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nur eine geringe Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat und die anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Nachprüfungsverfahren diese Tätigkeit wesentlich überwiegt. • Bei der Bemessung der Geschäftsgebühr sind Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit sowie Vorarbeit im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen; maßgeblich ist der tatsächliche Umfang der Vorberatung für die gleichen Streitjahre. • Ist die Vorberatung im Verwaltungsverfahren nur geringfügig gewesen, kann trotz vorheriger Tätigkeit im Verwaltungsverfahren der obere Rahmen der Nr. 2301 VV RVG (1,3) angewendet werden, wenn das Klageverfahren einem nahezu ausschließlichen Nachprüfungsverfahren entspricht. • Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind zu korrigieren, wenn der ursprüngliche Gebührenansatz die gesetzlichen Regeln der VV RVG und die konkreten Umstände des Falles nicht hinreichend beachtet hat. Die Parteien stritten in verbundenen Klageverfahren über Steuerbescheide für die Jahre 2001–2005; streitgegenständlich war die Werthaltigkeit von Verbindlichkeiten aus Leistungen des ehemaligen Lebensgefährten der Gesellschafterin der Erinnerungsgegnerin. Die Erinnerungsgegnerin nahm in einem vorangegangenen Betriebsprüfungsverfahren und anschließend im Einspruchs- sowie Klageverfahren anwaltliche Vertretung wahr. In einem Kostenfestsetzungsverfahren setzte die Erinnerungsgegnerin Geschäftsgebühren in Höhe von 2,5 an. Der Erinnerungsführer beanstandete dies und verlangte, die Gebühr für die Verwaltungsvertretung nach Nr. 2301 VV RVG auf 1,3 zu reduzieren, weil die Prozessbevollmächtigte im Betriebsprüfungsverfahren nur geringfügig tätig gewesen sei. Das Amtsgericht bestätigte zunächst die Gebühr von 2,5; gegen diesen Beschluss richtete sich die Erinnerung des Erinnerungsführers. • Anwendbare Regelungen sind Nr. 2300 und Nr. 2301 VV RVG sowie § 14 Abs. 1 RVG für die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall. Nach Nr. 2301 VV RVG beträgt der Rahmen für die Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren 0,5–1,3; über 0,7 nur bei Umfang oder besonderer Schwierigkeit. • Bei der Gebührenbemessung sind Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der tatsächlich geleistete Zeitaufwand maßgeblich; Spezialkenntnisse können gebührenerhöhend wirken. • Die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin war zwar im vorangegangenen Betriebsprüfungsverfahren tätig, hat hierzu aber nur einen einzigen Schriftsatz gefertigt, während die maßgebliche Beratung durch einen anderen Berater erfolgte; daher war die Vorberatung nur von geringem Umfang und für die streitigen Jahre nicht einschlägig. • Wenn die Tätigkeit im gerichtlichen Nachprüfungsverfahren die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren derart überwiegt, dass sie nahezu einer ausschließlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren entspricht, rechtfertigt dies den Ansatz der Höchstgrenze des Rahmens nach Nr. 2301 VV RVG (1,3). • Zudem war die anwaltliche Tätigkeit im Klageverfahren als umfangreich und rechtlich schwierig einzustufen, da auch die Finanzverwaltung wiederholt unsicher in der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts war. • Der Erinnerungsführer hatte nur die Absenkung auf 1,3 beantragt; danach durfte das Gericht nicht weitergehend entscheiden. • Auf Grundlage der reduzierten Gebührensätze und der Streitwerte ergaben sich erstattungsfähige Kosten in Höhe von 11.098,83 €; Verzinsung ab 08.03.2012 wurde bestimmt und die Kosten der Erinnerungsgegnerin auferlegt. Die Erinnerung ist erfolgreich. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.09.2012 ist dahin zu ändern, dass für die Vorverfahren jeweils eine Geschäftsgebühr von 1,3 anzusetzen ist, weil die Prozessbevollmächtigte im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nur geringfügig tätig war und die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren diesen Umfang deutlich übertraf. Durch die Neuberechnung ergeben sich erstattungsfähige Kosten in Höhe von 11.098,83 €, die ab dem 08.03.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin; die Entscheidung über die Erinnerung selbst ist gerichtsgebührenfrei getroffen worden. Damit ist der Gebührenanspruch der Erinnerungsgegnerin gegenüber dem Erinnerungsführer in seiner ursprünglichen Höhe nicht durchsetzbar.