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Urteil

14 K 3754/11

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gewinnbeteiligungen eines typisch stillen Gesellschafters können im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG wie Schuldzinsen zu behandeln sein. • Der Schuldzinsenbegriff des § 4 Abs. 4a EStG ist weit auszulegen und umfasst auch einmalige oder laufende Geldleistungen für die Überlassung von Kapital, unabhängig von deren Bezeichnung. • Eine stille Beteiligung, die wirtschaftlich Fremdkapital darstellt, ist bilanz- und steuerrechtlich wie eine Verbindlichkeit zu behandeln; Gewinnanteile sind daher bei Überentnahmen in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einzubeziehen.
Entscheidungsgründe
Gewinnanteile typisch stiller Gesellschafter unterliegen der Beschränkung nach § 4 Abs. 4a EStG • Gewinnbeteiligungen eines typisch stillen Gesellschafters können im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG wie Schuldzinsen zu behandeln sein. • Der Schuldzinsenbegriff des § 4 Abs. 4a EStG ist weit auszulegen und umfasst auch einmalige oder laufende Geldleistungen für die Überlassung von Kapital, unabhängig von deren Bezeichnung. • Eine stille Beteiligung, die wirtschaftlich Fremdkapital darstellt, ist bilanz- und steuerrechtlich wie eine Verbindlichkeit zu behandeln; Gewinnanteile sind daher bei Überentnahmen in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einzubeziehen. Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten; der Ehemann betreibt eine Metzgerei und erzielte Verluste, die durch Entnahmen das Kapital überstiegen. Der Vater des Klägers trat als typisch stiller Gesellschafter mit einer vereinbarten Einlage ein; der Vertrag sah eine Gewinnbeteiligung von 20 % und keinen Verlustausgleich vor. Der Kläger zahlte in den Streitjahren jeweils 4.600 € als Gewinnbeteiligung an seinen Vater und zog diese als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt erkannte den Abzug nicht an und berücksichtigte die Zahlungen als Schuldzinsen im Rahmen der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abzugsfähigen Schuldzinsen. Streitpunkt ist, ob die Gewinnbeteiligungen begrifflich nicht zu den Schuldzinsen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG gehören. • Prüfung in zwei Stufen: Zuerst betriebliche Veranlassung der Zahlung, sodann Anwendbarkeit der Einschränkung des Abzugs nach § 4 Abs. 4a EStG. Die stille Beteiligung und die Zahlungen waren betrieblich veranlasst und nicht gesondert aufzuteilen. • Der Begriff der Schuldzinsen ist im Steuerrecht weit gefasst; er umfasst einmalige und laufende Zahlungen für die Überlassung von Kapital, unabhängig von ihrer Bezeichnung. Die Rechtsprechung hat diesen weiten Begriff bereits anerkannt. • Aus Gesetzesgeschichte und Systematik ergibt sich keine Einengung des Schuldzinsbegriffs auf Kontokorrent- oder Bankzinsen; die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG zielt auf die Beschränkung des Abzugs bei Überentnahmen allgemein und setzt daher einen weiten Zinsbegriff voraus. • Die stille Gesellschaft ist wirtschaftlich der Geschäftsinhaberseite nach Fremdkapital gleichzusetzen; die Einlage ist bilanz- und steuerrechtlich als Verbindlichkeit zu behandeln, sodass der wirtschaftliche Charakter als qualifizierter Kredit die Aufwendungen des Geschäftsinhabers für die Kapitalüberlassung erfasst. • Weder die unterschiedliche Terminologie in anderen Vorschriften (z. B. GewStG) noch die gesetzliche Ausnahmeregelung für Finanzierung von Anlagevermögen rechtfertigen eine Ausnahme der Gewinnbeteiligungen stiller Gesellschafter von § 4 Abs. 4a EStG. • Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Norm würde eine Einschränkung des Zinsbegriffs zu Umgehungen durch alternative Gestaltungen führen; deshalb ist die Einbeziehung der Gewinnbeteiligungen sachgerecht. • Die konkrete Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen unter Berücksichtigung der Gewinnanteile ergab im Streitfall keine erkennbaren Fehler. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht erkennt die an den Vater gezahlten Gewinnbeteiligungen als in den Schuldzinsbegriff des § 4 Abs. 4a EStG fallend an und hat sie folgerichtig bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen berücksichtigt. Damit waren die in den Streitjahren gezahlten Beträge nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.