Urteil
15 K 1858/12
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beiträge zur Krankenversicherung im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.3a EStG sind nur Zahlungen, die der Erlangung des Versicherungsschutzes dienen; Selbstbeteiligungen/ Selbstbehalte gehören nicht dazu.
• Zahlungen aufgrund von Selbst- oder Eigenbeteiligungen sind keine Beiträge zu einer Versicherung und daher nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
• Die Vereinbarung eines Selbstbehalts stellt eine zulässige Gestaltungsform dar, die steuerlich zu geringeren Sonderausgaben und gegebenenfalls höheren außergewöhnlichen Belastungen führt.
Entscheidungsgründe
Selbstbehalt bei privater Krankenversicherung kein abzugsfähiger Beitrag nach §10 Abs.1 Nr.3a EStG • Beiträge zur Krankenversicherung im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.3a EStG sind nur Zahlungen, die der Erlangung des Versicherungsschutzes dienen; Selbstbeteiligungen/ Selbstbehalte gehören nicht dazu. • Zahlungen aufgrund von Selbst- oder Eigenbeteiligungen sind keine Beiträge zu einer Versicherung und daher nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. • Die Vereinbarung eines Selbstbehalts stellt eine zulässige Gestaltungsform dar, die steuerlich zu geringeren Sonderausgaben und gegebenenfalls höheren außergewöhnlichen Belastungen führt. Der Kläger und seine beiden Töchter hatten private Krankenversicherungsverträge mit vereinbartem Selbstbehalt abgeschlossen, um niedrigere Beiträge zu erreichen. In der Steuererklärung für 2010 erklärte der Kläger Selbstbehalte zunächst als außergewöhnliche Belastung und später im Einspruch als Sonderausgaben geltend machen zu wollen. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Selbstbehalte als Sonderausgaben ab mit der Begründung, Beiträge im Sinne des §10 Abs.1 Nr.3a EStG seien nur Zahlungen an das Versicherungsunternehmen. Der Kläger klagte auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung und begehrte einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug in Höhe von 3.960 Euro. Das Gericht musste entscheiden, ob Selbstbehalte als Beiträge zur Krankenversicherung zu qualifizieren sind. • Rechtliche Eingangsregel: Nach §10 Abs.1 Nr.3a EStG sind Beiträge zur Krankenversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. • Begriffliche Auslegung: Beiträge umfassen zwar Prämien und übliche Nebenleistungen, müssen aber im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen; sie sind Vorsorgeaufwendungen. • Abgrenzung Selbstbehalt: Zahlungen aufgrund von Selbst- oder Eigenbeteiligungen sind keine Beiträge zur Versicherung, weil sie nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes dienen, sondern Kostenbeteiligungen im Leistungsfall darstellen. • Rechtsprechung und Verfassungsfragen: Der BFH hat in vergleichbarer Rechtsprechung (u.a. X R 41/11) Selbstbehalte nicht als Beiträge qualifiziert; das Bundesverfassungsgericht hat §10 Abs.3 EStG nur insoweit für verfassungswidrig erklärt, als Beiträge zur PKV in bestimmten Konstellationen nicht ausreichend erfasst werden, ohne dem Selbstbehalt im hier relevanten Sinn eine abweichende Bedeutung beizumessen. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger hat durch den Selbstbehalt keine Aufwendungen zur Erlangung des Versicherungsschutzes geleistet; die gewählte Vertragsgestaltung ist steuerlich zu berücksichtigen und führt nicht zu einem höheren Sonderausgabenabzug. Die Klage wird abgewiesen. Der Selbstbehalt des Klägers und seiner Töchter ist steuerlich nicht als Beitrag zur Krankenversicherung im Sinne des §10 Abs.1 Nr.3a EStG anzusehen und daher nicht als Sonderausgabe abzugsfähig. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts stellt eine zulässige Gestaltung dar, die zu niedrigeren Versicherungsbeiträgen und gegebenenfalls höheren außergewöhnlichen Belastungen führt; steuerlich ist diese Konsequenz zu tragen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.