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Urteil

8 K 3374/10

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Umsätze einer rechtlich selbständigen Privatklinik, die überwiegend Privatpatienten und Selbstzahler behandelt, sind nicht automatisch von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16b UStG a.F. erfasst. • Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16b UStG a.F. sind die Voraussetzungen des § 67 AO (insbesondere die 40%-Grenze) auf die einzelne Einrichtung anzuwenden; eine Zusammenrechnung mit dem Integrationskrankenhaus ist nur möglich, wenn keine rechtliche Selbständigkeit vorliegt. • Die Vorschrift des § 4 Nr. 14 UStG a.F. greift nicht grundsätzlich für von Privatkliniken erbrachte Krankenhausleistungen; insoweit ist § 4 Nr. 16b UStG a.F. maßgeblich. • Eine unmittelbare Berufung auf die MwStSystRL führt nicht automatisch zur Steuerbefreiung; die nationale Umsetzung durch § 4 Nr. 16b UStG a.F. i.V.m. § 67 AO ist mit Art. 132 MwStSystRL vereinbar und wendet sich nicht in verfassungs- oder unionsrechtswidriger Weise gegen die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Keine Umsatzsteuerbefreiung für rechtlich selbständige Privatklinik ohne 40%-Nachweis • Umsätze einer rechtlich selbständigen Privatklinik, die überwiegend Privatpatienten und Selbstzahler behandelt, sind nicht automatisch von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16b UStG a.F. erfasst. • Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16b UStG a.F. sind die Voraussetzungen des § 67 AO (insbesondere die 40%-Grenze) auf die einzelne Einrichtung anzuwenden; eine Zusammenrechnung mit dem Integrationskrankenhaus ist nur möglich, wenn keine rechtliche Selbständigkeit vorliegt. • Die Vorschrift des § 4 Nr. 14 UStG a.F. greift nicht grundsätzlich für von Privatkliniken erbrachte Krankenhausleistungen; insoweit ist § 4 Nr. 16b UStG a.F. maßgeblich. • Eine unmittelbare Berufung auf die MwStSystRL führt nicht automatisch zur Steuerbefreiung; die nationale Umsetzung durch § 4 Nr. 16b UStG a.F. i.V.m. § 67 AO ist mit Art. 132 MwStSystRL vereinbar und wendet sich nicht in verfassungs- oder unionsrechtswidriger Weise gegen die Klägerin. Die Klägerin ist Organträgerin eines Klinikverbundes; zu den Organgesellschaften gehörte die rechtlich selbständige Privatklinik B GmbH, die 2007 stationäre Leistungen an Privatpatienten und Selbstzahler erbrachte. Die Privatklinik nutzte Räumlichkeiten, Personal und Einrichtungen der kommunalen Krankenhäuser auf Grundlage mehrerer Verträge und zahlte erhebliche Anteile der Erlöse an die Träger. Die Klägerin erklärte in der Umsatzsteuererklärung für 2007 steuerfreie Umsätze für die Privatklinik; das Finanzamt stellte hingegen die Umsätze als steuerpflichtig fest. Streitpunkt war, ob die Umsätze der Privatklinik aufgrund der Krankenhausbefreiung (§ 4 Nr. 16b UStG a.F. bzw. § 4 Nr. 14 UStG a.F.) oder wegen unionsrechtlicher Vorgaben steuerfrei sind. Die Klägerin behauptete, die Privatklinik sei faktisch Teil des Plankrankenhauses und daher gemeinsam zu betrachten; hilfsweise berief sie sich auf unionsrechtliche Direktwirkung. Das FG nahm die Klage nicht aus formalen Prozessgründen, sondern in der Sache abweisend auf. • Die streitigen Leistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerbare sonstige Leistungen (UStG) und nicht nach § 4 Nr. 14 UStG a.F. steuerfrei, weil die Privatklinik nicht von einem Arzt als Alleingesellschafter betrieben wird und § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG a.F. in seiner Reichweite eingeschränkt ist. • Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. setzt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 67 AO voraus; für nicht dem DRG-System unterliegende Einrichtungen ist danach eine 40%-Grenze bei Belegungstagen/Berechnungstagen gegenüber bestimmten Patienten maßgeblich. • Die Privatklinik B GmbH erfüllte die 40%-Voraussetzung in 2006 nicht; Ziel der Ausgliederung war gerade die Abrechnung außerhalb der DRG-Vergütung zu höheren Entgelten, weshalb eine Zusammenrechnung mit dem Plankrankenhaus nicht gerechtfertigt ist. • Die rechtliche Selbständigkeit der Privatklinik (u.a. Konzession nach § 30 GewO, eigene juristische Person, vertragliche Eigenorganisation) spricht gegen eine rechtliche Zusammenfassung zu einer einzigen Einrichtung; dies entspricht auch der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. • Prüfungen auf unionsrechtliche Vereinbarkeit führen zu dem Ergebnis, dass § 4 Nr. 16b UStG a.F. i.V.m. § 67 AO mit Art. 132 MwStSystRL vereinbar ist; eine unmittelbare unionsrechtliche Direktwirkung zu Gunsten der Klägerin liegt nicht ohne Subsumtion vor, und die Klägerin wies nicht dar, dass ihre Privatklinik im Sozialcharakter mit öffentlichen Einrichtungen vergleichbar sei. • Aus diesen Gründen sind die vom Finanzamt getroffenen Feststellungen rechtmäßig; die Umsätze der Privatklinik sind umsatzsteuerpflichtig und nicht nach den angeführten nationalen oder unionsrechtlichen Normen steuerbefreit. Die Klage wird abgewiesen. Die Umsätze der Privatklinik B GmbH sind für 2007 umsatzsteuerpflichtig, weil die Privatklinik als rechtlich selbständige Einrichtung die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16b UStG a.F. i.V.m. § 67 AO (insbesondere die 40%-Grenze) nicht erfüllt. Eine Zusammenrechnung mit dem Plankrankenhaus kommt nicht in Betracht, da die Privatklinik als eigenständige juristische Person mit eigener Konzession und vertraglicher Organisation zu beurteilen ist. Eine Berufung auf § 4 Nr. 14 UStG a.F. oder eine unmittelbare unionsrechtliche Befreiung führt nicht zum Erfolg; die nationale Regelung steht mit Art. 132 MwStSystRL in Einklang. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.