Urteil
7 K 3185/12
FG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Fahrtvergünstigungen, die ein ehemaliger Arbeitgeber Dritter (hier Deutsche Bahn AG) freiwillig gewährt, sind als Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu behandeln, nicht als Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG.
• Die Steuerbefreiung des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber selbst die Leistung gewährt; bei Zuwendungen eines Dritten ist die Vorschrift nicht anwendbar.
• Bei als Arbeitslohn einzuordnenden geldwerten Vorteilen stehen dem Steuerpflichtigen der Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG) und gegebenenfalls der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) zu.
Entscheidungsgründe
Fahrtvergünstigungen: Arbeitslohn, keine Versorgungsbezüge • Fahrtvergünstigungen, die ein ehemaliger Arbeitgeber Dritter (hier Deutsche Bahn AG) freiwillig gewährt, sind als Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu behandeln, nicht als Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG. • Die Steuerbefreiung des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber selbst die Leistung gewährt; bei Zuwendungen eines Dritten ist die Vorschrift nicht anwendbar. • Bei als Arbeitslohn einzuordnenden geldwerten Vorteilen stehen dem Steuerpflichtigen der Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG) und gegebenenfalls der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) zu. Ehegatten, beide Ruhestandsbeamte des BEV, erhielten 2011 vom BEV veranlasst Fahrtvergünstigungen der Deutschen Bahn AG in Höhe von 486,46 € (Ehemann) bzw. 663,76 € (Ehefrau). Die Vergünstigungen bestanden bereits während der aktiven Dienstzeit und waren freiwillig; auf sie bestand kein Rechtsanspruch. Das Finanzamt behandelte die geldwerten Vorteile als Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) und versagte deshalb den Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags sowie, beim Ehemann, den Altersentlastungsbetrag. Die Kläger begehrten stattdessen die Behandlung als Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG und die Berücksichtigung der genannten Pauschbeträge und Freibeträge. • Die geldwerten Vorteile sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG Arbeitslohn, da sie in Geldeswert bestehen und den Klägern aufgrund früherer Dienstverhältnisse gewährt wurden. • § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG (steuerfreie Sachbezüge bis 1.080 €) findet keine Anwendung, weil die Vorteile nicht vom Arbeitgeber (BEV) selbst, sondern von der Deutschen Bahn AG gewährt wurden; die Vorschrift erfasst nur Zuwendungen des Arbeitgebers, die zum Leistungsprogramm des Arbeitgebers gehören. • Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG liegen nicht vor, weil die Fahrtvergünstigungen keine auf beamtenrechtlichen oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften beruhenden Versorgungsleistungen darstellen; die Leistungen waren freiwillig und schon während der aktiven Dienstzeit gewährt worden. • § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG (private Versorgungsleistungen) ist ebenfalls nicht einschlägig, weil die Kläger Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes sind und die Leistungen nicht aufgrund vertraglicher Verpflichtungen gewährt wurden. • Folgerichtig sind die unstreitigen Sachbezugswerte bei den Klägern als Bruttoarbeitslohn anzusetzen; daraus folgt die Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrags nach § 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG und beim Kläger zusätzlich des Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG. Das FG gab der Klage statt: Die Fahrtvergünstigungen sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG und nicht als Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG zu behandeln. Daher sind für beide Kläger der Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG zu berücksichtigen; dem Kläger steht zusätzlich der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG zu. Die Einkommensteuer für 2011 ist entsprechend neu zu berechnen; die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.