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Urteil

4 K 1384/10

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind anteilig abzugsfähig, wenn ein abgrenzbarer Teil der Nutzung beruflich veranlasst ist und kein anderer Arbeitsplatz für diese Tätigkeit zur Verfügung steht. • Die früher vom BFH vertretene Voraussetzung einer nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung ist nicht uneingeschränkt anzuwenden; bei trennbarer gemischter Nutzung ist eine Schätzung des beruflich veranlassten Anteils vorzunehmen. • Bei Miteigentum rechtfertigt die alleinige Nutzung eines Raums durch einen Miteigentümer nicht automatisch eine Kürzung der abzugsfähigen Anschaffungskosten.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer bei trennbarer gemischter Nutzung • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind anteilig abzugsfähig, wenn ein abgrenzbarer Teil der Nutzung beruflich veranlasst ist und kein anderer Arbeitsplatz für diese Tätigkeit zur Verfügung steht. • Die früher vom BFH vertretene Voraussetzung einer nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung ist nicht uneingeschränkt anzuwenden; bei trennbarer gemischter Nutzung ist eine Schätzung des beruflich veranlassten Anteils vorzunehmen. • Bei Miteigentum rechtfertigt die alleinige Nutzung eines Raums durch einen Miteigentümer nicht automatisch eine Kürzung der abzugsfähigen Anschaffungskosten. Die Grundstücksgemeinschaft, an der der Kläger zur Hälfte beteiligt ist, erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger machte in den Feststellungszeiträumen 2007 und 2008 Sonderwerbungskosten geltend, wobei je 688 € (2007) bzw. 484 € (2008) auf sein häusliches Arbeitszimmer entfielen. Das Arbeitszimmer bestand aus zwei Dachgeschossräumen; der Kläger nutzte es zeitanteilig zu 30 % für wissenschaftliche Tätigkeit, zu 45 % für die Verwaltung eines anderen Objekts und zu 25 % für die Verwaltung des streitgegenständlichen Mietobjekts. Das Finanzamt berücksichtigte diese Arbeitszimmeraufwendungen nicht mit der Begründung, das Arbeitszimmer bilde nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit und habe private Nutzungsteile (insbesondere die wissenschaftliche Tätigkeit, die als Liebhaberei eingeordnet wurde). Der Kläger verlangte anteiligen Abzug der auf das Verwaltungsengagement für das streitige Objekt entfallenden Kosten. • Rechtliche Grundlage sind § 4 Abs.5 Nr.6b EStG i.V.m. § 9 Abs.5 EStG: Arbeitszimmeraufwendungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, Ausnahmen gelten, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Tätigkeit ist. • Das Arbeitszimmer bildete nicht den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit; für die Verwaltung des streitgegenständlichen Objekts stand dem Kläger jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sodass eine Ausnahme nach § 4 Abs.5 Nr.6b EStG greift. • Entgegen älterer BFH-Rechtsprechung ist ein generelles Aufteilungsverbot nicht mehr geboten; bei trennbarer gemischt veranlasster Nutzung ist der abzugsfähige Anteil zu schätzen (Großer Senat BFH, GrS 1/06, übertragbar auf abgrenzbare Wohnungskosten). • Die vom Kläger angegebenen Zeitanteile (30/45/25) sind glaubhaft und geeignet, die Aufwendungen sachgerecht aufzuteilen; daraus folgt ein abzugsfähiger Anteil in Höhe von 25 % der Arbeitszimmerkosten für die Verwaltung des streitigen Objekts. • Die Sach- und Einrichtungsanforderungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen sind durch Unterlagen und Angaben des Klägers ausreichend belegt. • Im Falle von Miteigentum rechtfertigt die alleinige Nutzung des Raums durch den Miteigentümer keine Kürzung der abzugsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen; der Nutzungsteil ist maßgeblich. Die Klage ist erfolgreich: Die Feststellungsbescheide sind dahingehend zu ändern, dass weitere Sonderwerbungskosten in Höhe von 688,00 € für 2007 und 484,00 € für 2008 zu berücksichtigen sind. Das Finanzamt hat zu Unrecht den anteiligen Abzug versagt; da für die Verwaltung des streitigen Mietobjekts kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand und die Nutzung zeitanteilig (25 %) dem Vermietungsgeschäft zuzuordnen ist, sind diese Aufwendungen als Sonderwerbungskosten abziehbar. Die Berechnung der Einkünfte wird dem Beklagten übertragen; der Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Die Revision wurde zugelassen.